Missbrauch von Schutzbefohlenen: Wann macht man sich strafbar?

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    Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gehört zu den schwerwiegendsten Anschuldigungen im deutschen Strafrecht. Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann erhebliche persönliche, berufliche und gesellschaftliche Folgen nach sich ziehen. 

    Besonders betroffen sind Personen, die beruflich oder privat Verantwortung für Kinder, Jugendliche oder andere schutzbedürftige Menschen tragen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann der Tatbestand erfüllt ist, welche Strafen drohen und welche Bedeutung eine frühzeitige strafrechtliche Verteidigung im Ermittlungsverfahren hat.

    Der Vorwurf des Missbrauchs von Schutzbefohlenen kann schwerwiegende strafrechtliche, berufliche und persönliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gerade im frühen Stadium eines Ermittlungsverfahrens sollten keine unüberlegten Aussagen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft gemacht werden. 

    Als erfahrene Strafverteidiger stehen wir Ihnen von Beginn an zur Seite, prüfen die Beweislage sorgfältig und entwickeln eine auf Ihren Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie. Auch in dringenden Fällen sind wir kurzfristig für Sie erreichbar. 

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    Was versteht man unter Missbrauch von Schutzbefohlenen?

    Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen ist ein Sexualdelikt nach § 174 StGB. Geschützt werden Personen, die sich aufgrund eines besonderen Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnisses nicht frei gegenüber sexuellen Annäherungen entscheiden können.

    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass innerhalb solcher Beziehungen ein Machtgefälle besteht. Dieses kann dazu führen, dass eine scheinbar freiwillige sexuelle Handlung tatsächlich auf dem bestehenden Abhängigkeitsverhältnis beruht. Deshalb stellt § 174 StGB nicht allein auf fehlenden Willen oder Zwang ab, sondern auf den Missbrauch einer besonderen Vertrauensstellung.

    Geschützt werden insbesondere Minderjährige, die der Betreuung, Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung des Täters anvertraut sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch volljährige Schutzbefohlene erfasst sein, wenn sie sich wegen einer körperlichen oder geistigen Einschränkung in einem entsprechenden Abhängigkeitsverhältnis befinden.

    Wer gilt als Schutzbefohlener?

    Nicht jede minderjährige Person ist automatisch Schutzbefohlener im Sinne des § 174 StGB. Entscheidend ist vielmehr das Bestehen eines besonderen Rechts- oder Betreuungsverhältnisses.

    Als Schutzbefohlene kommen beispielsweise in Betracht:

    • Kinder und Jugendliche innerhalb der eigenen Familie,
    • Pflegekinder,
    • Schüler gegenüber Lehrern,
    • Jugendliche in Jugendhilfeeinrichtungen,
    • Minderjährige in Internaten,
    • Auszubildende gegenüber bestimmten Ausbildern,
    • Personen in Heimen oder vergleichbaren Einrichtungen.

    Auch Mitarbeiter sozialer Einrichtungen, Betreuer, Erzieher oder Trainer können unter bestimmten Umständen in eine solche Vertrauensstellung gelangen. Ob tatsächlich ein Schutzverhältnis vorliegt, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

    Wann ist der Tatbestand des § 174 StGB erfüllt?

    Der Straftatbestand setzt voraus, dass zwischen Täter und Opfer ein gesetzlich geregeltes Schutzverhältnis besteht und der Täter sexuelle Handlungen an dem Schutzbefohlenen vornimmt oder von ihm vornehmen lässt.

    Dabei genügt nicht jede persönliche Bekanntschaft oder Autoritätsposition. Erforderlich ist vielmehr eine tatsächliche Verantwortung für Erziehung, Betreuung, Ausbildung oder Lebensführung.

    Je nach Fallgestaltung unterscheidet § 174 StGB mehrere Tatvarianten. Dazu gehören insbesondere sexuelle Handlungen gegenüber:

    • Personen unter 16 Jahren, die dem Täter zur Erziehung oder Betreuung anvertraut sind,
    • Minderjährigen unter 18 Jahren innerhalb eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
    • Minderjährigen, deren Erziehung oder Betreuung dem Täter dienstlich oder beruflich übertragen wurde,
    • volljährigen Schutzbefohlenen, wenn aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis besteht.

    Bereits einvernehmliche sexuelle Kontakte können strafbar sein, wenn das bestehende Schutzverhältnis ausgenutzt wird. Anders als häufig angenommen, kommt es daher nicht entscheidend darauf an, ob sich beide Beteiligten freiwillig auf die sexuelle Handlung eingelassen haben.

    Welche sexuellen Handlungen sind erfasst?

    Der Begriff der sexuellen Handlung richtet sich nach § 184h StGB und umfasst Handlungen von einiger Erheblichkeit mit sexuellem Bezug.

    Dazu zählen beispielsweise:

    • Geschlechtsverkehr,
    • orale oder anale Sexualkontakte,
    • intensive körperliche Berührungen im Intimbereich,
    • vergleichbare sexuelle Handlungen.

    Ob eine Handlung strafrechtlich erheblich ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Nicht jede körperliche Berührung erfüllt automatisch den Tatbestand.

    Missbrauch von Schutzbefohlenen: Welche Strafe droht?

    Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen wird grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

    In besonders schweren Fällen oder bei weiteren verwirklichten Sexualdelikten können deutlich höhere Strafen in Betracht kommen. Häufig stehen neben § 174 StGB weitere Vorschriften des Sexualstrafrechts im Raum, etwa wenn zusätzlich ein sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung vorgeworfen wird.

    Welche Strafe tatsächlich verhängt wird, richtet sich unter anderem nach:

    • Art und Dauer der sexuellen Handlungen,
    • Alter des Opfers,
    • Intensität des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses,
    • Verhalten des Beschuldigten nach der Tat,
    • möglichen Vorstrafen.

    Neben der eigentlichen Strafe können weitere Folgen eintreten. Dazu gehören insbesondere ein Eintrag im Bundeszentralregister, berufsrechtliche Konsequenzen oder Tätigkeitsverbote in bestimmten Bereichen.

    Sexueller Missbrauch von Kindern oder Missbrauch von Schutzbefohlenen?

    In der Praxis werden beide Delikte häufig miteinander verwechselt. Tatsächlich handelt es sich jedoch um unterschiedliche Straftatbestände.

    Der sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) schützt Kinder unter 14 Jahren unabhängig davon, ob zwischen Täter und Opfer ein besonderes Betreuungsverhältnis besteht. Jede sexuelle Handlung gegenüber einem Kind kann den Tatbestand erfüllen.

    Beim sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB steht dagegen das besondere Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis im Mittelpunkt. Auch Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren können geschützt sein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Je nach Sachverhalt können beide Vorschriften nebeneinander Anwendung finden.

    Typische Fallkonstellationen beim Missbrauch von Schutzbefohlenen

    Die Ermittlungsbehörden befassen sich regelmäßig mit sehr unterschiedlichen Lebenssachverhalten. Häufige Konstellationen sind beispielsweise:

    Lehrer und Schüler

    Besonders bekannt sind Verfahren gegen Lehrkräfte, die sexuelle Beziehungen zu minderjährigen Schülern eingehen. Aufgrund des bestehenden Erziehungs- und Betreuungsverhältnisses kann bereits eine einvernehmliche Beziehung strafbar sein.

    Erzieher in Jugend- oder Freizeiteinrichtungen

    Auch Betreuer in Jugendgruppen, Ferienlagern oder Wohngruppen tragen Verantwortung für Minderjährige. Nutzt ein Betreuer diese Stellung für sexuelle Kontakte aus, kann der Tatbestand erfüllt sein.

    Pflege- und Stieffamilien

    Innerhalb von Pflegeverhältnissen oder familienähnlichen Gemeinschaften bestehen häufig besonders enge Vertrauensverhältnisse. Der Gesetzgeber misst dem Schutz dieser Minderjährigen daher eine besondere Bedeutung bei.

    Trainer und Vereinsbetreuer

    Nicht jeder Trainer erfüllt automatisch die Voraussetzungen des § 174 StGB. Besteht jedoch eine umfassende Betreuungs- oder Erziehungsverantwortung, kann auch hier ein Schutzverhältnis vorliegen.

    Ermittlungsverfahren wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

    Ermittlungsverfahren wegen Sexualdelikten sind regelmäßig durch eine schwierige Beweislage geprägt. Häufig existieren keine objektiven Beweismittel, sodass Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen entstehen.

    Bereits der Anfangsverdacht genügt, damit Polizei und Staatsanwaltschaft umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen durchführen. Dazu gehören unter anderem:

    • Durchsuchungen,
    • Beschlagnahmen digitaler Geräte,
    • Vernehmungen,
    • Sicherung elektronischer Kommunikation,
    • Einholung psychologischer Gutachten.

    Für Beschuldigte bedeutet dies häufig eine erhebliche Belastung. Neben dem Strafverfahren drohen oftmals berufliche Freistellungen, disziplinarrechtliche Maßnahmen oder erhebliche Reputationsschäden.

    Missbrauch von Schutzbefohlenen: Wie sollten sich Beschuldigte verhalten?

    Wer mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Schutzbefohlenen konfrontiert wird, sollte die Situation keinesfalls unterschätzen. Viele Betroffene versuchen zunächst, den Sachverhalt gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft aufzuklären. Dies ist jedoch häufig nachteilig.

    Beschuldigte sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Das Schweigerecht gehört zu den wichtigsten Rechten im Strafverfahren und darf ohne Nachteile ausgeübt werden.

    Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte lässt sich beurteilen,

    • auf welche Beweismittel sich der Tatvorwurf stützt,
    • welche Aussagen bereits vorliegen,
    • welche Verteidigungsstrategie sinnvoll erscheint.

    Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung ermöglicht es, die Ermittlungsakte auszuwerten, entlastende Beweise zu sichern und auf eine möglichst frühzeitige Einstellung des Verfahrens hinzuwirken.

    Fazit

    Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB schützt Personen, die sich aufgrund eines besonderen Betreuungs-, Erziehungs- oder Abhängigkeitsverhältnisses in einer besonders schutzwürdigen Position befinden. Anders als häufig angenommen, kann bereits eine einvernehmliche sexuelle Beziehung strafbar sein, wenn ein entsprechendes Schutzverhältnis besteht.

    Für Beschuldigte sind die Folgen eines entsprechenden Vorwurfs regelmäßig gravierend. Neben einer empfindlichen Freiheitsstrafe drohen erhebliche persönliche und berufliche Konsequenzen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig von dem Schweigerecht Gebrauch zu machen und eine erfahrene Strafverteidigung einzuschalten.

    Sie suchen einen erfahrenen Strafverteidiger, der Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufklärt? Kontaktieren Sie uns jederzeit (auch im Notfall):