Haftbefehl

Zwar gibt es auch im Zivilrecht die Möglichkeit, einen Haftbefehl zu erwirken, zum Beispiel im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Aus strafrechtlicher Hinsicht sind jedoch die Voraussetzungen und die Durchführung eines Haftbefehls differenzierter.

Voraussetzungen der Untersuchungshaft und Haftgründe

Im § 112 StGB ist geregelt, unter welchen Umständen ein Haftbefehl erwirkt bzw. eine Untersuchungshaft angeordnet werden kann. Grundsätzlich muss ein dringender Tatverdacht bestehen, der allen Erwartungen nach einer Überprüfung standhalten wird. Zudem muss die Bedeutung der Angelegenheit und die voraussichtlich zu erwartende Strafe in einem angemessenen Verhältnis zur Untersuchungshaft stehen.

Der § 112 Ziff. 2 nennt die Gründe, die zu einem Haftbefehl führen können. Er kommt dann in Betracht, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält. Der Haftbefehl berechtigt dann, dass er im Rahmen einer Kontrolle oder Fahndung festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht wird. Ist der Beschuldigte zwar erreichbar, kann in den Fällen ein Haftbefehl erfolgen, wenn dennoch mit Fluchtgefahr zu rechnen ist. Auch in diesem Fall muss abgewogen werden, ob die zu erwartende Strafe und die Haft in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

§ 112 Ziff. 1 (3) kommt dann zur Anwendung, wenn durch das Verhalten des Beschuldigten der dringende Verdacht besteht, dass er - so er auf freiem Fuße bleibt - Beweismittel verfälscht, unterdrückt oder vernichtet. Besteht die berechtigte Vermutung, dass der Beschuldigte versucht, Zeugen in irgendeiner Weise zu beeinflussen oder dass er andere dazu veranlasst, ist ebenfalls Untersuchungshaft geboten. Auch die oft zitierte allgemeine Verdunkelungsgefahr fällt unter diesen Abschnitt. Sie drückt aus, dass ohne Haft womöglich die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden könnte. Ein weiterer häufiger Grund ist die Wiederholungsgefahr. Sie ist vor allem dann gegeben, wenn der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit straffällig war und durch die erneute Tat wenig Einsicht und Besserung gezeigt hat. Damit eine Wiederholung verhindert wird, wird der Haftbefehl ausgestellt.

Keine Haftbefehl ohne Vorliegen dieser Gründe

Treffen die genannten Voraussetzungen für die Untersuchungshaft nicht zu, kann anstelle eines Haftbefehls die Passhinterlegung, eine Meldepflicht oder eine Kaution verlangt werden. Diese drei Maßnahmen dienen gleichermaßen dazu, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und späteres Strafverfahren durchzuführen. Diese Erleichterungen kommen jedoch nur in Betracht, wenn als einziger Haftgrund die Fluchtgefahr gegeben wäre. Eine Freilassung auf Kaution ist nicht möglich, wenn zu befürchten ist, dass Zeugen beeinflusst werden oder der Tatbestand verschleiert werden könnte. Passhinterlegung, Meldepflicht und Kaution müssen wie die Anordnung der Untersuchungshaft auch von einem Richter schriftlich verfügt werden.

Rechtliche Möglichkeiten zur Abwehr der Untersuchungshaft

Wird ein Beschuldigter aufgrund eines Haftbefehls von der Polizei festgenommen, ist er umgehend dem zuständigen Haftrichter vorzuführen. Jeder Beschuldigte hat das Recht, selbst oder durch seinen Anwalt gegen den Haftbefehl eine Haftbeschwerde (§ 304 ff. StPO) einzulegen. Die Anwälte der Kanzlei Rosentreter & Scholz vertreten Sie in diesem Fall fachkundig und diskret.

Ebenfalls ist es möglich, ein Haftprüfungsverfahren gem. § 117 ff. StPO anzustrengen. In anschließenden Verfahren werden die Haftgründe nochmals überprüft, insbesondere auch dahingehend, ob sie dem aktuellen Ermittlungsstand entsprechen oder die Freilassung des Beschuldigten immer noch dem Verlauf der Ermittlungen schaden könnte. Verlaufen Haftbeschwerde oder Haftprüfungsverfahren ohne Erfolg, so kann die Untersuchungshaft bis zu sechs Monaten andauern. In Ausnahmefällen ist das jeweilige Oberlandesgericht befugt, die Untersuchungshaft zu verlängern.

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