Rosentreter & Scholz: Besitz von Kinderpornos - der Straftatbestand §184b StGB

Was gilt als Besitz von Kinderpornos und deren Verbreitung?

Ebenso wie der Kindesmissbrauch unter Strafe steht, verhält es sich auch mit dem Besitz von Kinderpornos. Obwohl die Kinderpornographie eine faktische Sonderstellung innehat, geht sie mit weitreichenden Konsequenzen einher: Sie betrifft den sozialen, familiären und gegebenenfalls beruflichen Bereich.

Der Tatbestand des Besitzes besteht gemäß Paragraph 184b StGB immer dann, wenn Menschen auf sie zugreifen können. Dabei kann es sich um Fotografien, Comics oder Bildmaterial auf elektronischen Datenträgern handeln. Anders verhält es sich bei der Verbreitung: In diesem Fall muss nicht unbedingt ein Eigenkonsum vorliegen. Allerdings sind die Kinderpornos in diesem Fall anderen Interessenten in digitaler oder nicht digitaler Form zugänglich.

184b StGB - Welche Handlung ist strafbar?

Seit Juli 2021 gilt eine verschärfte Regelung für den Besitz von Kinderpornos. Die Folge der erweiterten Gesetzesgrundlage ist, dass nach § 184b StGB die Urteile deutlich umfangreicher ausfallen. Es zählt nicht mehr nur als Vergehen, sondern als ein Verbrechen, welches mit einer Freiheitsstrafe von ein bis zu zehn Jahren geahndet wird. Folgende Handlungen sind strafbar:

  • Die Verbreitung von kinderpornografischen Schriften
  • Eben solche Inhalte herzustellen, zu beziehen oder sie generell zugänglich zu machen
  • Erwerb, Besitz und Verbreitung von kinder- und jugendpornografischen Schriften
  • Der persönliche Konsum solcher Schriften

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Wenn gegen Sie eine Beschuldigung im Zusammenhang mit dem Besitz von Kinderpornographischem Material vorliegt, sollten Sie - wie bereits eindringlich geschildert - unverzüglich einen auf diesem Gebiet kompetenten und erfahrenen Anwalt beauftragen. Die Anwälte der Kanzlei Rosentreter & Scholz aus Köln sind ausschließlich auf die verschiedenen Bereiche des Strafrechts spezialisiert und unterstützen Sie nach bestem Wissen und Gewissen bei Anklagen im Bereich Sexualstrafrecht und Kinderpronos.

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Was versteht man unter kinderpornographischen Schriften?

Grundsätzlich versteht man unter Kinderpornographie pornografische Inhalte. Der Unterschied ist, dass diese Kinder zeigen, die jünger als 14 Jahre alt sind. Ob es sich dabei um Cartoons, Filme, Fotos oder Tonträger handelt, ist irrelevant. Zudem fallen Kinder zwischen 14 und 18 Jahren in diese Kategorie, sollten sie bewusst so dargestellt sein, als seien sie jünger.

Gehören "Posing-Fotos" ebenfalls zur Pornographie?

Unter "Posing-Fotos" fallen sämtliche Abbildungen von Kindern, die ihren entblößten Körper aufreizend zur Schau stellen. Ein sexueller Missbrauch von Kindern muss nicht vorliegen. Auch die Frage rund um Posing-Fotos ist seit dem Jahr 2015 eindeutig definiert: Es handelt sich dabei ebenfalls um den Besitz von Kinderpornos.

Vorwurf des Besitzes von Kinderpornos - wie gestaltet sich das Strafverfahren?

Das Strafverfahren beginnt mit einem Ermittlungsverfahren. Grund dafür kann beispielsweise eine gezielte Strafanzeige sein. Alternativ beginnt es oftmals mit der anlassunabhängigen Recherche durch die Ermittlungsbehörden. Eine anschließende Durchsuchung zeigt, ob die Straftat tatsächlich begangen wurde. Liegt der gesicherte Tatbestand vor, kommt es zum Haftbefehl

Diese Verteidigungsmöglichkeiten gibt es

Wer beschuldigt wird, im Besitz von Kinderpornos zu sein, sollte sich an einen spezialisierten Strafverteidiger wenden. Dabei kann die Verteidigung auf einem Mangel an Beweisen, Geringfügigkeit oder die Leistung einer Auflage plädieren. Aufgrund der drohenden Konsequenzen ist es notwendig, einen Experten für das Sexualstrafrecht zu wählen. Ein Fachanwalt für Internetstrafrecht kann ebenfalls sinnvoll sein, sollte es sich um digitale Inhalte handeln.

 

184b StGB - das Strafmaß

Nach § 184b StGB ist das Strafmaß klar definiert:

  • 1 Jahr bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe werden für die Herstellung, Verbreitung und den Besitz von Kinderpornographie ausgesprochen.
  • 2 Jahre bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe sind dann zu verhängen, wenn hinter dem Tatbestand ein Gewerbe erkennbar ist.

Bis zu drei Jahre plus eine Geldstrafe drohen, wenn es sich um den Besitz von Kinderpornos handelt. Ob dies wirklichkeitsnahe oder tatsächlichen Gegebenheiten spielt dabei keine Rolle.

Der Besitz von Kinderpornos liegt dann vor, wenn die Daten im Herrschaftsbereich des Beschuldigten liegen. Das bedeutet, sie sind beispielsweise heruntergeladen, im Cache-Speicher zu finden oder auf festen Medien vorhanden.

Laut BKA ist der Besitz von Kinderpornos vergleichbar mit Kindesmissbrauch und deshalb unter Strafe zu stellen. Wie auch der Besitz pornographischer Inhalte von Kindern ist der Kindesmissbrauch im StGB eindeutig definiert. Besitzer solcher Inhalte unterliegen dem §184b StGB Strafmaß und müssen mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren rechnen

Die allgemeinen Zumessungskriterien für den Besitz von Kinderpornos basieren auf folgender Annahme: Der Besitz von Kinderpornos macht eine sexuelle Straftat einfacher. Zusätzlich besteht in solchen Fällen stets eine Wiederholungsgefahr.

Besteht der Verdacht auf den Besitz von Kinderpornos darf die Wohnung des Verdächtigen durchsucht werden. Dabei spricht man von einem "Anfangsverdacht". Dieser tritt dann ein, wenn ausreichen Anhaltspunkte vorliegen. Damit die Durchsuchung zulässig ist, muss ein Richter sie anordnen.

Lässt sich der Verdacht des Besitzes von Kinderpornos bestätigen, verbleiben die aufgefundenen Daten bei den Behörden. Dort werden die Speichermedien durch Sachverständige ausgewertet.