Durchsuchung

Durchsuchung: Definition, Voraussetzungen und rechtliche Grundlagen

Die Durchsuchung ist ein Mittel und Instrument der Strafverfolgung. Gegenstand einer Durchsuchung können Personen, Wohnungen und andere Räumlichkeiten sowie bewegliche Dinge sein. Die Durchsuchungen können beispielsweise von der Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung eingesetzt werden, um Beweismittel zu beschaffen.

Voraussetzungen der Durchsuchung

Durchsuchungen dienen der gezielten Suche nach Beweismitteln, Personen oder Gegenständen. Die Anordnung einer Durchsuchung ist grundsätzlich einem Richter vorbehalten (vergleiche § 105 Abs. 1 S. 1 StPO). Es ist jedoch möglich, dass die Anordnungsbefugnis auf die Ermittlungspersonen und die Staatsanwaltschaft übergeht. Dies ist dann der Fall, wenn Gefahr im Verzug besteht. Findet die Durchsuchung bei anderen Personen nach § 103 StPO statt, so hat gemäß § 105 Abs. 1 S. 2 StPO lediglich die Staatsanwaltschaft Eilkompetenz.

Das Bundesverfassungsgericht stellt hohe Anforderungen an die Begründung einer Gefahr im Verzug. Aus der Begründung eines entsprechendes Beschlusses muss erkennbar sein, dass Ermittler versucht haben, den Ermittlungsrichter zu kontaktieren. Weiterhin ist vorgesehen, dass Ermittlungsbeamte genau dokumentieren, aus welchen Gründen von Gefahr im Verzug auszugehen war, damit Betroffenen anschließend die Möglichkeit des Rechtsschutzes gegeben ist.

Wenn ein Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss erlässt, so ist vorgesehen, dass er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen von der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme überzeugt und ein Anfangsverdacht gegeben ist. In der Anordnung sind zudem die Ziele, der Rahmen sowie die Grenzen der Durchsuchung zu definieren.

Zu berücksichtigen sind dabei auch so genannte Zufallsfunde. Sollten bei einer Durchsuchung Dinge zu finden sein, die auf Begehung einer anderen Tat hinweisen, so dürfen sie nach § 108 StPO einstweilen beschlagnahmt werden. In diesem Falle unterliegt die Verwertbarkeit der Zufallsfunde § 477 Abs. 2 S. 2 StPO.

Durchsuchung bei Verdächtigen (§ 102 StPO)

Grundsätzlich gilt es, die die Durchsuchung beim Verdächtigen selbst nach § 102 StPO und die Durchsuchung bei anderen Personen nach § 103 StPO voneinander abzugrenzen.

Bei Personen, die als Täter oder Mitwirkende einer Straftat in Verdacht kommen, darf eine Durchsuchung der Person, seiner Wohnung, anderer Räume sowie der ihm gehörenden Gegenstände durchgeführt werden. Dazu gehören auch Garagen, Geschäftsräume und Fahrzeuge. Auch der Körper des Verdächtigen, seine am Leibe getragenen Kleidungsstücke und Gepäckstücke können durchsucht werden. Eine Durchsuchung des Verdächtigen ist an die Voraussetzungen gebunden, dass tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen der Straftat gegeben sind und eine grundsätzliche Möglichkeit besteht, Beweismittel oder Täter aufzufinden.

Zu unterscheiden ist diese Form der Durchsuchung von der verdeckten Online-Durchsuchung nach § 100b StPO. Die Durchsuchung nach § 102 ist vom Betroffenen eindeutig erkennbar. Für Online-Durchsuchungen durch Ausspähung und Auswertung von Dateien stellt sie nach BGH keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar.

Durchsuchung bei anderen Personen (§ 103 StPO)

Die Durchsuchung Dritter ist nach den in § 103 StPO genannten Voraussetzungen möglich. Die Durchsuchung anderer Personen kann der Ergreifung des Verdächtigen dienen, die Spuren einer Straftat verfolgen oder zur Beschlagnahmung bestimmter Gegenstände führen. Bei der Durchsuchung bei anderen Personen handelt es sich um höhere Anforderungen an die Begründung. Bei der Durchsuchung des Verdächtigen genügt das Bestehen der Möglichkeit, das Gesuchte zu finden. Bei der Durchsuchung bei anderen Personen müssen nach § 103 StPO bestimmte Tatsachen vorliegen, aus denen sich schließen lässt, dass der Verdächtige oder bestimmte Beweismaterialien dort zu finden sind.

Im Falle einer Durchsuchung sollten Sie sich ruhig verhalten und sich nicht widersetzen. Kontaktieren Sie unbedingt umgehend einen Anwalt für Strafrecht. Unsere Anwälte vertreten Sie im Falle einer Hausdurchsuchung und entsprechenden Strafrechtsverfahrens professionell.

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