Hauptverhandlung

Hauptverhandlung: Definition, rechtliche Grundlagen und Ablauf

Die Hauptverhandlung ist die entscheidende Verhandlung in einem Strafprozess. Die rechtliche Grundlage des Verlaufs der Hauptverhandlung bilden die §§ 226-275 StPO (Strafprozessordnung). Im Rahmen der Hauptverhandlungen fällt ein Strafgericht sein Urteil. Beteiligt sind an der Hauptverhandlung das Gericht selbst, ein Anklagevertreter der Staats- oder Amtsanwaltschaft, Angeklagte und ihre Verteidiger sowie Protokollführer, Zeugen und Sachverständige. Sofern die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen ist, kann auch ein Publikum der Hauptverhandlung beiwohnen.

Grundsätze der Hauptverhandlung gemäß Strafprozessordnung

Eine strafrechtliche Hauptverhandlung ist bestimmten Grundsätzen und Prinzipien unterworfen. Diese ergeben sich teilweise aus der Strafprozessordnung und teilweise aus übergeordneten Werken (darunter das Grundgesetz und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten).

Es gelten nach Strafprozessordnung der Grundsatz der Unmittelbarkeit, der Grundsatz der Mündlichkeit und der Grundsatz der Öffentlichkeit. Unmittelbarkeit findet ihren Ausdruck in § 250 StPO. Dieser Grundsatz ist auch als Grundsatz der persönlichen Vernehmung bekannt. Hiernach sind Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Das Verlesen zuvor abgegebener schriftlicher Erklärungen oder zuvor aufgenommener Protokolle ist dagegen nicht statthaft. Für besondere Fälle sehen die §§ 251, 256 StPO wichtige Ausnahmen vom Grundsatz der Unmittelbarkeit vor.

Der Grundsatz der Mündlichkeit sieht vor, dass sämtliche Erklärungen und Anträge mündlich in das Verfahren einzubringen sind. Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist in §169 GVG manifestiert. Gemäß dieses Grundsatzes ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht öffentlich. Damit soll eine Kontrolle des Verfahrens durch die Öffentlichkeit gewährleistet sein und das Informationsinteresse der Allgemeinheit Berücksichtigung finden.

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Ablauf einer Hauptverhandlung

Zunächst erfolgt in der Hauptverhandlung der Aufruf der Sache. Vorsitzende Richter eröffnen die Hauptversammlung. Es erfolgt dabei eine Feststellung der Anwesenheit aller am Prozess beteiligten Personen. Im zweiten Schritt kommt es zur Vernehmung des Angeklagten zur Person. An dieser Stelle werden nur Identität und Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten festgestellt.

Anschließend verliest der Staatsanwalt die Anklageschrift. Es handelt sich um die Anklage, wie sie beim Eröffnungsbeschluss zugelassen wurde. Im Anschluss kommt es zur Vernehmung des Angeklagten zur Sache. Hierbei wird der Angeklagte auch über die Möglichkeit aufgeklärt, die Aussage zu verweigern.

Es folgt die Beweisaufnahme als zentraler Bestandteil der Hauptverhandlung. Im Rahmen dessen sind alle für die Anklage relevanten Gegenstände zu berücksichtigen. Es sind Zeugen zu vernehmen und gegebenenfalls Sachverständige anzuhören. Die Verteidigung kann die Beweisaufnahme beeinflussen. Verteidiger können beispielsweise Beweisanträge stellen. Ebenso haben Rechtsanwälte ein Fragerecht.

Hauptverhandlung: Schlussvorträge und Urteilsverkündung

Nach der Beweisaufnahme erfolgen die Schlussvorträge. Zunächst hält die Staatsanwaltschaft ihren Schlussvortrag, wobei typischerweise eine bestimmte Strafe beantragt wird. Nachfolgend hält die Verteidigung ihr Plädoyer. Das letzte Wort liegt nach § 258 II StPO beim Angeklagten. Der Angeklagte ist auch dann zu befragen, ob er noch etwas anzuführen habe, wenn ein Verteidiger bereits für ihn gesprochen hat.

Nach den Schlussvorträgen zieht sich das Gericht zurück und berät geheim über das Urteil. Gemäß § 261 StPO soll das Gericht nach freier Überzeugung über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheiden. Sollten nach der Beweisaufnahme noch Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen, ist der Angeklagte gemäß des Grundsatzes "in dubio pro reo" ("Im Zweifel für den Angeklagten") freizusprechen.

Die Hauptversammlung wird mit der Urteilsverkündung abgeschlossen, sofern es nicht vorher zu einer Einstellung des Verfahrens gekommen ist. In der Urteilsverkündung wird der Urteilstenor als Gesamtergebnis verlesen. Anschließend erfolgt eine mündliche Begründung des Urteils. Abschließend ist das schriftliche Urteil vom Gericht innerhalb der Frist nach § 275 StPO (grundsätzlich 5 Wochen) zu verfassen sowie unterschrieben zur Geschäftsstelle weiterzuleiten.

Wenn Sie in einen Strafprozess verwickelt sind, sollten Sie stets die Dienste eines spezialisierten Anwalts beanspruchen. Wir in der Kanzlei Rosentreter & Scholz stehen Ihnen gerne zur Seite. Von der Beratung bis hin zur Vertretung in der Hauptverhandlung.