Rosentreter & Scholz: Ihr Anwalt bei Drogen-Vergehen in Köln

Immer wieder wird in den Medien über Drogen-Vergehen gemäß des Betäubungsmittelstrafrechts geschrieben. Doch worum handelt es sich bei diesen Strafen überhaupt? Betrachten wir zunächst einmal die nackten Fakten. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist ein Spezialgesetz, welches sich primär auf die Strafbarkeit im unmittelbaren Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Drogen bezieht. Das Gesetz richtet sich dabei sowohl gegen die kriminellen Handlungen der Verkäufer oder Dealer, als auch gegen die kriminellen Handlungen der Käufer und Konsumenten.

Straftaten im Betäubungsmittelgesetz

In den §§ 29 ff. BtMG sind die Straftaten genauer definiert. Unter Strafe stehen nach diesen Gesetzen unter anderem:

  • Der Erwerb oder die Beschaffung von Betäubungsmitteln
  • Der Handel mit Betäubungsmitteln
  • Die Herstellung von Betäubungsmitteln
  • Der Besitz von Betäubungsmitteln
Betäubungsmittelstrafrecht

Die Höhe der Strafen hängen dabei unter anderem von der Art der Betäubungsmittel, aber auch von der Ausgestaltung der Straftaten ab.

Ihr Anwalt für Drogen-Vergehen in Köln ist in Notfällen 24h erreichbar:

Sind Sie beim Handel oder Erwerb von Drogen erwischt worden? Machen Sie keine Aussage und nehmen umgehend mit uns Kontakt auf:

Bei Drogen-Delikten sollte immer ein spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden

Bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz sollten die Betroffenen immer einen Fachanwalt für das Betäubungsmittelstrafrecht zu Rate ziehen. Diese können den gesamten Fall optimal beurteilen. Auf keinen Fall sollten Betroffene ohne Beratung durch ihren Anwalt eine Aussage bei der Polizei tätigen. Die erfahrenen Fachanwälte der Kanzlei Rosentreter & Scholz stehen Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Egal wie Ihre individuelle Situation aussieht, melden Sie sich bei uns und wir finden gemeinsam eine Lösung!

Betäubungsmittel sind im Betäubungsmittelstrafrecht exakt definiert. Darunter fallen neben verschiedenen Medikamenten auch die landläufig als Drogen bezeichneten Betäubungsmittel wie Cannabis, Amphetamin, Kokain, Methamphetamin und Heroin, um exemplarisch einige zu nennen.

Zur Bestimmung des Strafmaßes wird im Betäubungsmittelstrafrecht immer die aufgefundene Menge der Drogen beziehungsweise Betäubungsmittel genutzt. Hierfür muss von Seiten der Strafverfolgung aus immer sowohl die Menge als auch der Wirkstoffgehalt des jeweiligen Betäubungsmittels eindeutig bestimmt werden. Dies ist insofern von besonderem Interesse, da sowohl Gerichte (nach § 29 Abs. 5 und § 31a Abs. 2 BtMG) als auch Staatsanwaltschaften (nach § 31a Abs. 1 BtMG) die Möglichkeit besitzen, von der direkten Strafverfolgung abzusehen. Dies ist möglich, sofern es sich bei der aufgefundenen Menge der Betäubungsmittel um eine sogenannte "geringe Menge" handelt.

Die geringe Menge ist zu jedem Betäubungsmittel separat durch die einzelnen Bundesländer definiert. Es handelt sich dabei in der Regel um Mengen, die zum ein- bis dreimaligen Eigengebrauch geeignet sind. Da sich die Grenzwerte für diese geringen Mengen jedoch regelmäßig ändern, ist ein Anwalt, der sich auch genauestens auskennt mit Drogen und strafbaren Mengen, immer die beste Ansprechperson bei diesen Delikten.

Sollten Sie einer der gerade genannten Maßnahmen gegenüberstehen, verhalten Sie sich auf jeden Fall ruhig und versuchen Sie nicht, Widerstand zu leisten. Versuchen Sie auch nicht, etwas zu verschleiern oder zu verdunkeln, ansonsten droht Ihnen unmittelbar Untersuchungshaft.

Machen Sie zunächst auch keinerlei Aussage. Es ist Ihr gutes Recht, jegliche Angaben zu der Ihnen vorgeworfenen Sache zu verweigern. Sie sollten unbedingt davon Gebrauch machen. Ohne die Unterstützung und Beratung durch einen Anwalt für Drogen-Delikte sollten Sie sich weder von der Kriminalpolizei, noch vom Staatsanwalt oder Ermittlungsrichter vernehmen lassen.

Unsere Erfahrung zeigt, dass Kripo-Beamte nicht nur in Köln gerne beiläufig Befragungen in vermeintlich belanglosen Situationen durchführen, etwa im Flur auf dem Weg zum Vernehmungsraum oder bei der Übergabe persönlicher Dinge in einer Zelle. Menschen, die gerade festgenommen wurden - sei es berechtigt oder nicht - befinden sich in einer emotional aufgewühlten Stimmung und machen dann häufig Aussagen, die sie belasten und die sie besser nicht getätigt hätten. Entsprechend ausgebildete Polizisten mit viel Erfahrung sehen solche Momente als günstige Gelegenheit, um dem Verdächtigen ein Geständnis zu entlocken.

Halten Sie sich dies vor Augen: Sie haben jederzeit das Recht, zu einem Anwalt Ihrer Wahl Kontakt aufzunehmen und sich von ihm beraten zu lassen. Vorher sollten Sie keinerlei Angaben machen. Geben Sie Ihrem Anwalt Zeit und Gelegenheit, Einsicht in die offizielle Ermittlungsakte zu nehmen. Bei einer umfangreichen Aufnahme von Beweismitteln, vor allem in einem Verfahren wegen Mord oder Totschlag, kann dies eine Weile dauern. Bis dahin sollten Sie zu Ihrem eigenen Vorteil von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.

Die Höhe der Strafen hängt im Betäubungsmittelstrafrecht von vielen unterschiedlichen Faktoren ab. Zum einen natürlich von der Menge und dem Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel. Wer also als Beschuldigter ausschließlich den Grundstraftatbestand nach § 29 Abs. 1 BtMG erfüllt, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine gleichwertige Geldstrafe.

Eine gesetzliche Mindeststrafe von mindestens einem Jahr wird dann gefordert, wenn die Straftaten gewerbsmäßig (§ 29 Abs. 3 BtMG) durchgeführt werden, sich der Handel auf eine nicht geringe Menge bezieht (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) oder die Betäubungsmittel Minderjährigen überlassen werden ( § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG).

Höhere Strafen drohen unter anderem, wenn der Täter als Teil einer Bande mit den Betäubungsmitteln gehandelt hat, der Handel das Ein- und Ausführen von Betäubungsmitteln umfasst oder der Täter bei der Tatbegehung eine Waffe mit sich führt.