Rosentreter und Scholz - Ihr Anwalt für Jugendstrafrecht in Köln

Unabhängig davon, ob Sie Jugendlicher, Heranwachsender oder Erwachsener sind, richtet sich die Strafbarkeit immer nach dem Strafgesetzbuch (StGB). Die Straftatbestände, zum Beispiel Körperverletzung, Diebstahl oder ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, (BtMG) orientieren sich immer an den gleichen Maßstäben. Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den Ablauf des Verfahrens und die strafrechtlichen Sanktionen.

  1. Im Mittelpunkt des Jugendstrafrechts steht der Erziehungsgedanke, während im Erwachsenenstrafrecht die Taten durch Geld-, Bewährungs- oder Haftstrafen sanktioniert werden.
  2. Oberstes Gebot im Jugendstrafrecht ist die Erziehung und das förderliche Einwirken auf den Täter, was mithilfe einer Vielzahl von differenzierten Sanktionsmöglichkeiten umgesetzt wird.
  3. Ziel der Sanktionsmaßnahmen im Jugendstrafrecht ist, dass der Täter künftig straffrei bleibt.
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Ihr Anwalt für Jugendstrafrecht in Köln ist in Notfällen 24h erreichbar:

Sind Sie beim Handel oder Erwerb von Drogen erwischt worden? Machen Sie keine Aussage und nehmen umgehend mit uns Kontakt auf:

Anwalt für Jugendstrafrecht - wir sind für Sie da!

Als Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht kennen wir die besonderen psychischen Belastungen, denen die Familie eines Jugendstraftäters ausgesetzt ist. Wir versuchen, Ihnen mit einer ruhigen und sachlichen Beratung sowie der Vertretung Ihres Kindes Ängste zu nehmen. Andererseits verdeutlichen wir Ihrem Kind, dass es die Folgen seines strafrechtlichen Handelns eigenverantwortlich tragen muss. Kontaktieren Sie uns, damit wir die beste Verteidigungsstrategie für Ihr Kind erarbeiten können!

Gilt das Jugendstrafrecht in Ihrem Fall noch?

Das Jugendstrafrecht teilt sich grundsätzlich ich drei Altersgruppen auf:

  1. Jugendliche bis 14 Jahre: hier findet das Jugendstrafrecht keine Anwendung, da es sich um Kinder handelt die nicht schuldfähig sind.
  2. Jugendliche von 14 - 18 Jahren: In dieser Altersspanne ist das Jugendstrafrecht anwendbar.
  3. Personen von 18 - 21 Jahren: Sind Sie 18 bis 21 Jahre bei Begehung der Tat findet je nach Ansicht des Gerichts ob das Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht anwendung findet.

Die Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht

Die strafrechtlichen Sanktionsmaßnahmen im Jugendstrafrecht reichen von Erziehungsmaßregeln über Zuchtmittel bis zu einer Jugendstrafe.

1. Erziehungsmaßregeln

Erziehungsmaßregeln sind das mildeste Mittel, wenn es um strafrechtliche Sanktionsmaßnahmen im Jugendstrafrecht geht. Beispiele für Erziehungsmaßregeln sind Weisungen, Arbeitsleistungen zu erbringen, eine Arbeitsstelle oder einen Ausbildungsplatz anzunehmen oder an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen. Zu den Erziehungsmaßregeln im Jugendstrafrecht gehört auch der Täter-Opfer-Ausgleich, dessen Ziel der Ausgleich mit dem Verletzten ist. Auch die Aufforderung, den Kontakt mit bestimmten Personen zu unterlassen oder bestimmte Gast- und Vergnügungsstätten nicht aufzusuchen, sind Erziehungsmaßregeln. Sie verfolgen den Zweck, die Erziehungsmängel zu beseitigen, die durch die Tat erkennbar geworden sind, sowie der Straffälligkeit des Täters entgegenzuwirken.

2. Zuchtmittel

Eine weitere Sanktionsmaßnahme im Jugendstrafrecht sind Zuchtmittel. Sie kommen immer dann zum Einsatz, wenn die Erziehungsmaßregeln wirkungslos geblieben sind. Hier geht es darum, dem jugendlichen Täter bewusst zu machen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einstehen muss. Beispiele für Zuchtmittel sind die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen sowie Jugendarrest.

3. Jugendstrafe

Sollten auch Zuchtmittel die gewünschte Wirkung verfehlen, bleibt die Jugendstrafe als die härteste Sanktionsmaßnahme im Jugendstrafrecht. Dabei handelt es sich um Freiheitsentzug in einer Einrichtung, die speziell auf den Strafvollzug von Jugendlichen und Heranwachsende ausgerichtet ist. Das Jugendstrafrecht kennt eine Mindeststrafe von sechs Monaten und eine Höchststrafe von fünf Jahren. Lediglich in schweren Fällen ist ausnahmsweise ein Strafmaß von bis zu zehn Jahren möglich. Auch im Jugendstrafvollzug steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Danach bemisst sich auch die Jugendstrafe, deren Umfang sich an der Dauer der erforderlichen erzieherischen Einwirkung orientiert.

Welche Sanktionsmaßnahme im Jugendstrafrecht die richtige ist, hängt von zahlreichen Faktoren ab. Eine nicht unbedeutende Rolle spielt im Jugendstrafrecht das sogenannte Nachtatverhalten. Dabei geht es darum, ob und in welchem Maße der Jugendliche Reue zeigt, ob er Schuldbewusstsein entwickelt und gegebenenfalls versucht, die Tat wieder gut zu machen oder sich beim Geschädigten zu entschuldigen.

Für das Jugendstrafrecht sind drei Altersgruppen relevant:

  1. Jugendliche bis 14 Jahre: Nach § 19 StGB ist das Jugendstrafrecht nicht anwendbar, da es sich um ein Kind handelt. Kinder sind im Sinne des deutschen Strafrechts nicht schuldfähig. In Betracht kommen lediglich Maßnahmen des Jugendamtes.
  2. Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren: Nach § 1 JGG (Jugendgerichtsgesetz) ist das Jugendstrafrecht für Jugendliche anwendbar, wenn der Beschuldigte gemäß § 3 JGG im Sinne des Strafrechts verantwortlich ist.
  3. Junge Erwachsene zwischen 18 und 21 Jahren: Ist der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatausführung bereits 18, aber unter 21 Jahre alt, wird er gemäß § 1 JGG als Heranwachsender bezeichnet. Aus der Gesamtbetrachtung des Reifegrades des Beschuldigten ergibt sich, ob noch das Jugendstrafrecht oder bereits das Erwachsenenstrafrecht Anwendung findet.

Ab dem 21. Lebensjahr ist die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts ausgeschlossen, da es sich ab diesem Alter, unabhängig vom Reifegrad, um einen Erwachsenen handelt.