Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft (umgangssprachlich auch U-Haft) ist im Zuge eines Ermittlungsverfahrens kein ungewöhnlicher Vorgang, bei dem der/die Beschuldigte bereits vor dem eigentlichen Strafverfahren in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht wird. Die Untersuchungshaft ist weder als Schuldeingeständnis noch Schuldzuweisung zu verstehen. Sie soll lediglich sicherstellen, dass der/die Beschuldigte zur Hauptverhandlung erscheint.

Definition und Anwendung der Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft ist nicht als Strafe, wie ein gewöhnlicher Haftaufenthalt, zu verstehen. Die temporäre Verwahrung des/der Beschuldigten soll lediglich gewährleisten, dass das anstehende Verfahren ohne Einschränkungen abgehalten werden kann. Gleichermaßen sollte sie nicht mit einer Festnahme, wie sie durch die Polizei erfolgen kann, verwechselt werden. Selbige erfordert keinen richterlichen Beschluss, die Untersuchungshaft hingegen schon. Entsprechend länger kann auch die Dauer der U-Haft bemessen sein.

Eine weitere Besonderheit ist das weitere Vorgehen: Da die Ermittlungen zu diesem Zeitpunkt noch andauern, muss der Richter die Untersuchungshaft kontinuierlich verlängern oder bei gegensätzlichen Erkenntnissen gegebenenfalls aufheben.

Gründe für eine Untersuchungshaft

Immer geht ihr ein richterlicher Beschluss voraus, meist auch eine Verhaftung. Ohne einen richterlichen Beschluss ist es in Deutschland nicht möglich eine Unterbringung in Untersuchungshaft zu vollstrecken. Gründe für eine Untersuchungshaft sind im § 112f StPO wie folgt festgehalten:

  • Es besteht Fluchtgefahr
  • Es besteht Verdunkelungsgefahr
  • Es besteht Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO)
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Zugleich besteht ein dringender Tatverdacht, der gleichermaßen eine hohe Wahrscheinlichkeit impliziert, dass der/die Beschuldigte die Tat(en) begangen hat. Weil zu diesem Zeitpunkt lediglich Ermittlungsergebnisse existieren, aber kein rechtskräftiges Urteil besteht, ist der richterliche Beschluss notwendig. Doch auch ohne rechtskräftiges Urteil kann die Untersuchungshaft schwerwiegende soziale Konsequenzen für den Beschuldigten mit sich bringen. Deswegen sollten Sie in diesem Falle stets eine fachanwaltschaftliche Beratung einholen und sich professionell vertreten lassen. Wir in der Kanzlei Rosentreter & Scholz vertreten Sie in allen Tatbeständen des Strafrechts.

Eine Sonderform der Begründung ist die sogenannte "Hauptverhandlungshaft", welche aber maximal für eine Woche bestehen darf. Sie tritt in Kraft, wenn der/die Beschuldigte nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. Jeder der genannten Gründe untersteht dem im Grundgesetz verankerten Verhältnismäßigkeitsprinzip. Selbiges bedeutet in der Praxis, dass sowohl die Anordnung als auch die Dauer der Untersuchungshaft in einem konkreten Verhältnis zur Schwere der Tat stehen müssen. Des Weiteren wird das strafrechtliche Maß, sollte es zu einer Verurteilung kommen, berücksichtigt.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist in der Praxis der Grund, warum Klein- und Bagatelldelikte nicht zu einer Unterbringung in U-Haft führen.

Zur Limitierung und Handhabung der Untersuchungshaft

Die U-Haft entspricht weder einer Verurteilung noch einer Strafe, zugleich darf sie nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. Ausnahmen von dieser Regelung zur Dauer sind jedoch möglich, wobei sowohl die Schwere der Tat erheblich sein als auch der aktuelle Ermittlungsstand stark auf eine bevorstehende Verurteilung hindeuten muss. Eine dieser Ausnahmen kommt aus einer imminenten Wiederholungsgefahr zustande. In diesem Fall wird die maximale Dauer auf 12 Monate beschränkt.

Während der Unterbringung in Untersuchungshaft ist es erlaubt, Briefe zu erhalten und zu schreiben, auch vereinbarte Besuche sind möglich. Ausnahmefälle können beides unterbinden, sofern eine entsprechende Schwere der Tat oder andere Gründe dafürsprechen. Durch den § 19 UVollzG ist sichergestellt, dass Besuche sowohl akustisch als auch optisch überwacht werden dürfen.

Die Person in Untersuchungshaft hat die Möglichkeit, sich gegen die angeordnete U-Haft zu wehren. Hierfür dienen Mittel wie die richterliche Haftprüfung beziehungsweise Haftbeschwerde. Unabhängig davon haben Beschuldigte stets das Recht auf einen Anwalt. Gegebenenfalls wird dafür ein Pflichtverteidiger einbestellt, der den/die Beschuldigte über seine/ihre Rechte aufklärt.