Besitz, Verbreitung oder Herstellung kinderpornographisches Material
Sie werden des Besitzes, Verbreitung oder Erstellung kinderpornographischen Materials beschuldigt? Dann können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden.
Rosentreter & Scholz: Ihr Anwalt für Sexualstrafrecht in Köln
Der Vorwurf einer Sexualstraftat ist für die beschuldigte Person eine besonders sensible und oftmals heikle Angelegenheit. Auch wenn die Schuld nicht feststeht und am Ende auch nicht festgestellt wird, werden Intim- und Privatsphäre stark berührt. Dies führt nicht selten dazu, dass Beschuldigte sich aus Schamgefühl - vor allem ihren eigenen Familienangehörigen, Freunden und Bekannten gegenüber - sehr schwer tun, frühzeitig einen spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht zu konsultieren.
Welche Vergehen fallen unter das Sexualstrafrecht?
Das Strafgesetzbuch (StGB) enthält Vorschriften unter anderem zu folgenden Straftaten im Bereich Sexualstrafrecht:
- sexueller Missbrauch allgemein, von Kindern und Minderjährigen, Schutzbefohlenen etc.
- sexuelle Übergriffe, Nötigung und Vergewaltigung
- exhibitionistische Handlungen
- Erregung öffentlichen Ärgernisses
- Erwerb, Besitz und Verbreitung von kinder- und jugendpornografischen Schriften
- Zwangsprostitution
Für all diese Taten sieht das Sexualstrafrecht je nach Schwere empfindlich hohe Freiheitsstrafen vor, die zum Teil noch weitere Konsequenzen nach sich ziehen.
Ihr Anwalt für Sexualstrafrecht in Köln - Wir sind für Sie da
Wenn gegen Sie eine Beschuldigung im Zusammenhang mit dem Sexualstrafrecht vorliegt, sollten Sie - wie bereits eindringlich geschildert - unverzüglich einen auf diesem Gebiet kompetenten und erfahrenen Anwalt beauftragen. Die Anwälte der Kanzlei Rosentreter & Scholz aus Köln sind ausschließlich auf die verschiedenen Bereiche des Strafrechts spezialisiert und unterstützen Sie nach bestem Wissen und Gewissen bei Anklagen im Bereich Sexualstrafrecht.
“Ein vertrauensvolles Verhältnis zu unseren Mandanten steht dabei unbedingt im Vordergrund. Wir vertreten nicht nur Ihre rein juristischen Interessen, sondern suchen auch immer nach einer optimalen und wirtschaftlich effizienten Lösung für Sie und setzen diese durch.”
Ihr Anwalt für Sexualstrafrecht in Köln ist in Notfällen 24h erreichbar:
Egal wie Ihre individuelle Situation aussieht, melden Sie sich bei uns und wir finden gemeinsam eine Lösung!
Ohne spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht beschuldigt? Schweigen Sie!
Wenn Sie persönlich beschuldigt werden oder auch Familienangehöriger eines Beschuldigten sind, der wegen sexueller Nötigung, sexuellen Missbrauchs, Vergewaltigung oder eines anderen Delikts aus dem Bereich Sexualstrafrecht angezeigt wird, schweigen Sie unbedingt zu den Vorwürfen, bevor Sie nicht mit uns Kontakt aufgenommen und gesprochen haben.
Sie sollten Ihre Situation und Lage definitiv nicht unterschätzen. Bei den meisten Beschuldigten ist es ein normaler Reflex, sich auf irgendeine Weise zu erklären, ganz gleich, ob sie nun wirklich schuldig oder unschuldig sind. Dahinter steckt der Wunsch oder auch das Vertrauen, dass die Vorwürfe nicht akzeptiert und somit fallen gelassen werden. Gerade bei Sexualdelikten hat ein solches Vorgehen nur selten Erfolg. Hier gilt es, jeden Fall individuell zu betrachten, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Eine umfassende Akteneinsicht durch den Verteidiger und ein ausführliches Gespräch mit dem Mandanten sollten immer die ersten Schritte sein.
Machen Sie also als Beschuldigter von Ihren Rechten Gebrauch zu schweigen. Schweigen Sie bei einer polizeilichen Vernehmung und schalten Sie unverzüglich einen Strafverteidiger ein. Gleiches gilt für alle Familienangehörigen, die gemäß § 52 der Strafprozessordnung (StPO) ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Darunter fallen Verlobte, Ehegatten und Lebenspartner (auch wenn Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr bestehen) sowie in gerader Linie verwandte und verschwägerte Personen, Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad, Verschwägerte bis zum zweiten Grad.
Schalten Sie frühzeitig einen Anwalt für Sexualstrafrecht ein!
Wie bei anderen Vorwürfen einer Straftat ist es aber auch in solchen Fällen extrem wichtig, bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens einen versierten Anwalt einzuschalten. Denn dieser verfügt über zahlreiche Instrumente, um die Aussagen des vermeintlichen Opfers zu prüfen und mit seiner Beurteilung eventuell so weit auf die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft einzuwirken, dass es erst gar nicht zu einer Anklage und einem öffentlichen Gerichtsverfahren kommt.
Unsere Erfahrung als Anwalt für Sexualstrafrecht zeigt, dass der Vorwurf eines Sexualdelikts für den Beschuldigten eine extreme Belastung darstellt und sehr oft existenzielle Kollateralschäden hervorruft. Gerade bei angeblichen Verstößen gegen das Sexualstrafrecht kommt es sehr schnell zu Vorverurteilungen, zu großer Empörung in der näheren Umgebung des Beschuldigten und - je nach seiner gesellschaftlichen Stellung - auch in der breiten Öffentlichkeit. Sie kennen sicher derartige Fälle aus der Vergangenheit, ohne dass hier Namen genannt werden müssen, die in den Medien und ihrer Berichterstattung großen Nachhall fanden. Zur moralischen Empörung und emotional aufgeladenen Stimmung kommt noch der Bruch mit nächsten Familienangehörigen oder das Ende von beruflichen Karrieren hinzu. Oft ist beides auch nach einer später gerichtlich festgestellten Unschuld nicht wiederherzustellen.
Sollten Sie betroffen sein, benötigen Sie einen Strafverteidiger, der in diesem Rechtsgebiet über ein herausragendes taktisches, aber auch psychologisches Geschick verfügt. Falls erforderlich, sollte er auch eine große Konfliktbereitschaft mitbringen, um die Interessen und Belange seines Mandanten vorzutragen und durchzusetzen. Erfahrung, Know-how und Willenskraft des Anwalts im Sexualstrafrecht sind unabdingbare Voraussetzungen für eine erfolgreiche Verteidigung.
Das Sexualstrafrecht wurde im Jahr 2016 nicht zuletzt im Zusammenhang mit der bekannten Kampagne "Nein heißt Nein" und den Silvester-Ereignissen auf der Domplatte in Köln neu gefasst und erheblich verschärft. Das gilt vor allem für den § 177, der jetzt sexuelle Übergriffe und Nötigung sowie Vergewaltigung umfasst. Dadurch sind die Anforderungen und Ansprüche an eine effektive und Erfolg versprechende Verteidigung deutlich gewachsen. Als Beschuldigter brauchen Sie deshalb nicht einfach nur einen Anwalt, sondern einen erfahrenen Strafverteidiger, der sich im Sexualstrafrecht und in der Prozessführung bestens ausgeht.
Bei sexuellem Missbrauch, sexueller Nötigung und Vergewaltigung liegt sehr häufig eine spezielle Beweissituation vor, nämlich dass Aussage gegen Aussage steht. Das gilt auch, wenn der Beschuldigte zu den Vorwürfen schweigt, was übrigens dringend zu empfehlen ist. Diese Situation stellt hohe Anforderungen an den verteidigenden Anwalt, aber auch an die Staatsanwaltschaft und das Gericht. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die Messlatte für die Beweiswürdigung durch die Gerichte bei Sexualdelikten sehr hoch angesetzt.
Denn häufig gibt es keine konkreten Beweismittel. Weder waren Zeugen zugegen, noch gibt es objektive Beweise wie Verletzungen oder DNA-Spuren, die für Eindeutigkeit sorgen könnten. Allerdings ist diese Betrachtungsweise nicht ganz richtig. Denn ein entscheidendes Beweismittel ist die Aussage des vermeintlichen Opfers, auch wenn sie der Aussage des Beschuldigten entgegensteht. Die Konstellation "Aussage gegen Aussage" führt nicht zu einer Einstellung des Verfahrens und verhindert nicht, dass es zu einer Anklage und zu einer eventuellen Verurteilung vor Gericht kommt. Wäre dies der Fall, würde kaum eine Vergewaltigung oder ein sonstiger sexueller Missbrauch bestraft werden.
In der Praxis ist eher das Gegenteil zu erwarten. Sofern sich keine klaren Widersprüche finden oder ein handfestes Motiv für eine falsche Belastung aufgedeckt wird, glaubt das Gericht im Zweifelsfall dem Opfer, und der Beschuldigte wird verurteilt. Aus diesem Grund stellt die Anschuldigung eines Sexualdelikts für den Beschuldigten eine immense Gefahr dar, das vermeintliche Opfer hingegen muss nicht oder nur selten befürchten, dass seiner Anzeige kein Glauben entgegengebracht wird.
Die Aussage des Opfers ist in der Regel der entscheidende Punkt, ob ein Beschuldigter rechtmäßig oder unrechtmäßig belastet wird. Ein Strafverteidiger sollte in der Lage sein, die Aussagen des vermeintlichen Opfers kritisch und präzise zu analysieren, wobei auch der Frage nach einem eventuellen Motiv für eine falsche Beschuldigung eine erhebliche Bedeutung zukommt.
So ist beispielsweise zu prüfen, wann eine Anzeige nach dem Vorfall erfolgte, ob die Schilderung des Tathergangs viele oder wenige Details enthält und ob diese konstant und ohne innere Widersprüche wiederholt werden. In vielen Fällen ist es geboten, einen Sachverständigen für Aussagepsychologie hinzuzuziehen. Deshalb sollte der verteidigende Anwalt in diesem Bereich besondere Kenntnisse vorweisen können, um entsprechende Gutachten von Sachverständigen richtig auswerten und eventuelle Schwachpunkte in der Dokumentation aufdecken zu können. Gleiches gilt für ein eventuell einzuholendes psychiatrisches Gutachten. Dieses soll klären, ob eine psychische Erkrankung vorliegt, die auf die Wahrnehmung des Opfers und auf dessen Aussage Einfluss genommen hat.
Ein Strafverteidiger muss bei Sexualdelikten viel Fingerspitzengefühl und ein sensibles Gespür für die Aussagen von Beschuldigten und Opfern, für die Beweiswürdigung und Vernehmungstechik mitbringen. Denn in den meisten Fällen hängt ein Freispruch oder ein Urteil allein von der Glaubwürdigkeit der vermeintlichen Opfer ab, die zudem bei Anklagen wegen Kindesmissbrauch noch in jungem Alter sind.
Zu beachten ist, dass besonders bei Sexualdelikten die Quote von falschen Beschuldigungen relativ hoch ausfällt. Deshalb ist der Aufwand für einen Verteidiger oftmals sehr groß, um unzutreffende oder falsche Behauptungen und Aussagen zu entkräften. Umgekehrt ist es relativ einfach, einen im Grunde einvernehmlichen Geschlechtsverkehr im Nachhinein als unfreiwillig und erzwungen darzustellen.
Darüber hinaus kann eine Anzeige wegen sexuellen Missbrauchs oder Vergewaltigung auch noch Jahre nach der vermeintlichen Tat gestellt werden. Die Rechtslage sieht seit 2015 zum Beispiel eine Verjährungsfrist von 20 Jahren für Vergewaltigung und schweren sexuellen Missbrauch von Kindern vor. Allerdings wird diese Frist noch dadurch verschäft, dass sie frühestens mit dem Ablauf des 30. Lebensjahres des Opfers beginnt. Eine Person, die beispielsweise im Alter von 6, 16 oder 29 Jahren vergewaltigt oder in schwerer Weise sexuell missbraucht wurde, kann also bis zum Alter von 50 Jahren eine Anzeige erstatten und für eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft sorgen.
Eine späte Anzeige kommt meist dadurch zu Stande, dass die Opfer sich unmittelbar nach dem Ereignis zu sehr schämen, um zur Polizei zu gehen. Häufig spielt aber auch eine Rolle, dass die Tat von Familienangehörigen oder nahestehenden Personen begangen und aus verschiedenen Gründen lange verschwiegen wurde.