Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren dient zur weiteren Erforschung eines Sachverhalts, der auf eine Straftat hindeutet. Somit ist das Ermittlungsverfahren vielmals der erste Schritt, der später wahlweise in Erhebung einer Anklage oder der Einstellung mündet. Die Beantragung eines Strafbefehls kommt als weitere Option in Frage. Durch das Ermittlungsverfahren stehen dem zuständigen Staatsanwalt eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung, die zur Aufklärung oder Zusammentragung von Beweisen dienen.

Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Bevor es überhaupt zu einem Ermittlungsverfahren kommt, müssen Staatsanwaltschaft oder Polizei Kenntnis von einem Vorgehen erhalten, welches gegen die gültige Gesetzeslage verstößt. Diese Information muss nicht zwangsläufig direkt an die beiden genannten Vertreter herangetragen werden. Denkbar ist ebenfalls, dass beispielsweise eine journalistische Enthüllung dazu führt, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnimmt.

Ein wichtiger Umstand ist das sogenannte "Recht des ersten Zugriffs". Selbiges nimmt Polizei oder Staatsanwaltschaft in die Pflicht, den potentiell rechtswidrigen Umstand zu erforschen und zeitgleich alle Ermittlungshandlungen zu vollziehen, die keinen Aufschub dulden. Speziell die Staatsanwaltschaft prüft zu diesem Zeitpunkt, aus den gewonnenen Erkenntnissen des Ermittlungsverfahrens, ob eine Anzeige zu erheben ist. Rechtliche Grundlage hierfür sind die Paragraphen § 160 und § 163 in der Strafprozessordnung (StPO).

Das Ermittlungsverfahren kann ebenso dazu dienen, überhaupt erst einen Verdächtigen ausfindig zu machen, falls dieser bis dahin nicht bekannt ist. Wurde ein Tatverdächtiger ermittelt, richten sich die Ermittlungen fortan gegen diese Person. Falls nicht, wird das Ermittlungsverfahren gegen "Unbekannt" fortgesetzt - natürlich mit dem Ziel, den Tatverdächtigen zu identifizieren.

Durchführung von Ermittlungen im Zuge eines Ermittlungsverfahrens

Die Durchführung wird die gesamte Zeit über davon bestimmt, den Sachverhalt aufzuklären. Den zuständigen Behörden werden durch die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die dafür notwendigen Instrumente und Befugnisse in die Hand gelegt. Beweise sollen zusammengetragen werden, sowohl materialistischer Natur als auch indem Zeugen gefunden und befragt werden. Beweismittel und Spuren werden ebenso gesichert.

Bei besonders schweren Straftaten oder solchen mit großer medialer Präsenz, leitet die Staatsanwaltschaft diese und inspiziert dafür unter anderem den Tatort oder vernimmt Tatverdächtige sowie Zeugen. Ist das nicht der Fall, wird die Zuständigkeit wahlweise an die Polizei oder eine vergleichbare Strafverfolgungsbehörde weitergereicht. Erwähnenswert sind an dieser Stelle vor allem spezialisierte Behörden, deren Expertise in besonderen Fällen unerlässlich ist.

Das Recht auf Vernehmung wird in §§ 136 Abs. 1 S. 1, § 163a Abs. 4 S. 1 StPO geregelt, Strafvorschriften werden durch den Richter übermittelt, was in § 136 Abs. 1 S. 1 StPO festgehalten wird.

Typische Maßnahmen, die im Zuge der Ermittlungen ergriffen werden, sind:

  • Observationen
  • Körperliche Untersuchungen
  • Einsatz von digitalen und IT-Hilfsmitteln
  • Telefonüberwachungen
  • Durchsuchung von Personen und Wohnsitz

Viele davon setzen eine richterliche Entscheidung voraus. Die Bedingungen hierfür werden immer strikter, je stärker das genutzte Mittel in die Privatsphäre und das Persönlichkeitsrecht eingreift.

Ebenfalls dient das Ermittlungsverfahren dazu, einen Tatverdächtigen anzuhören, sofern dieser während der Ermittlungen festgestellt wurde. Die Person, die unter Tatverdacht steht, muss Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äußern. Ebenso werden Zeugen und Sachverständige befragt, sofern sinnvoll. Weigert sich eine dieser Parteien der Aussage, kann diese durch die Staatsanwaltschaft vorgeladen werden. Bei Nicht-Erscheinen ist auch ein Durchsetzen der Vorladung durch die Exekutive möglich.

Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Nach Abschluss der Ermittlungen liegt es an der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen (Tatverdacht hat sich nicht erhärtet oder es fehlen Beweise) oder die öffentliche Anklage zu erheben. In der Kanzlei Rosentreter & Scholz beraten wir Sie gerne zu allen Fragen rund um laufende Ermittlungsverfahren.

In Notfällen sind wir auch 24h für Sie erreichbar:

Wir freuen uns auf eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit und sichern Ihnen unsere unbedingte Unterstützung als Strafverteidiger zu.