Die Berufung ist ein Rechtsmittel zur rechtlichen und grundlegenden Nachprüfung eines Gerichtsurteils vor dem nächsthöheren Gericht. Im Zuge der Prüfung wird vor dem nächsthöheren Gericht erneut abgewägt bzw. verhandelt. Berufungsgericht für das Amtsgericht ist das Landesgericht, für Urteile des Landesgerichts das Oberlandesgericht. In Familien- und Kindschaftssachen ist bei einer Berufung immer das Oberlandesgericht zuständig
Voraussetzungen und Fristen
Im Zivilprozess ist eine Berufung gegen das Endurteil der 1. Instanz, also des ersten Gerichts, möglich. Mit Ausnahme eines Einspruches unterliegender Versäumnisurteile ist eine Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil explizit zugelassen hat. Das kann dann der Fall sein, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts, sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Partei durch das Urteil mit weniger als 600 Euro beschwert ist.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich durch einen Rechtsanwalt einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.
Wann darf welche Partei eine Berufung einreichen?
Im Strafverfahren vor dem Gericht kommt es zu einer Beweisaufnahme, in denen die richtende Person alle Beweise würdigt und anhand derer Aussagekraft ein Urteil fällt, was mit einer Verurteilung oder einem Freispruch endet. Bei einem Freispruch kann die Staatsanwaltschaft Einspruch gegen das Urteil erheben, dem Freigesprochenen ist es jedoch nicht erlaubt, eine Berufung einzulegen. Es ist auch möglich, dass die Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten mit einer Berufung angreift. Eine Berufung durch den Nebenkläger oder das Opfer ist nur bedingt machbar. Wird der Angeklagte freigesprochen, ist eine Berufung zwar erlaubt, sie kann aber am Strafmaß nichts ändern. Endet das Verfahren mit einer Verurteilung kann das Rechtsmittel der Berufung als eine ‚volle Berufung in vollem Umfange‘ (damit gegen den Schuldspruch), aber auch nur gegen den Rechtsfolgenausspruch (gegen die verhängte Strafe) eingereicht werden.
Ablauf und Folgen einer Berufung
Im zuständigen Gericht wird formal wiederholt, was in der 1. Instanz stattgefunden hat. Im Zuge der Beweisaufnahme werden Zeugen, Angeklagte und Gutachter erhört; Urkunden, Fotos und andere Beweismittel ausgewertet. Das Berufungsgericht kann auch neue Beweise einführen und ist nicht auf die Beweisaufnahme der 1. Instanz beschränkt, solange die Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu Recht zurückgewiesen worden sind. Ob eine Berufung zulässig war, entscheidet sich mit dem Urteil der 2. Instanz. Im Rahmen des Urteils kann die Aufhebung des ersten Urteils geschehen, sowie neue Entscheidungen fallen. Die Berufung kann auch zurückgewiesen werden. In den seltensten Fällen kann es zu einer Schlechterstellung des Berufungsklägers kommen, dies ist aber sehr unüblich. Bei wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Urteils kann das Verfahren wieder an das erste Gericht zurückgewiesen werden.
Besonderheit: Strafprozesse
Im Falle eines Strafprozesseses kann eine Berufung nur gegen die amtsgerichtlichen Urteile des Schöffengerichts und des Strafrichters gestellt werden. In diesen Fällen ist die Kleine Strafkammer des Landesgerichts das zuständige Berufungsgericht. Die Berufung muss in Strafprozessen innerhalb der ersten Woche nach Urteilsverkündung eingegangen sein und innerhalb der nächsten Woche kann eine Erklärung abgegeben werden. Diese ist jedoch nicht verpflichtend. In einigen Fällen, bei geringem Strafmaß, ist eine Annahme durch das Berufungsgericht (durch die Annahmeberufung) erforderlich. Während der Berufung kommt es auch hier zur Nachprüfung der Sach- und Rechtslage durch eine neue Verhandlung. Auch hier kann sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten die Berufung einlegen. Änderung zum Nachteil des Angeklagten dürfen nicht erfolgen, solange er allein die Berufung beantragt hat.
Ob für eine Berufung gute Chancen bestehen ist immer am besten mit einem Rechtsanwalt zu klären. Hierbei sollte man auch an die Vorbereitungszeit für eine zufriedenstellende Verteidigung denken und rechtzeitig einen Anwalt zu Rate holen.
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Rechtlicher Bezugsrahmen
Die Berufung innerhalb der Zivilprozessordnung bezieht sich auf das Arbeitsgerichtsgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung. Das Sozialgerichtsgesetz stellt eigene Vorschriften zum Berufungsverfahren. Bei der Finanzgerichtsordnung ist nur eine zugelassene Revision möglich.