Hausdurchsuchung: Was Beschuldigte dazu wissen müssen

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    Wenn plötzlich die Polizei vor der eigenen Tür steht, in die Wohnung oder das Haus gelangt und eine Durchsuchung vornimmt, ist das für viele Betroffene ein Schock. Nicht nur im Fernsehen gibt es solche Situationen. Nicht selten kommt es seitens der Strafverfolgungsbehörden zu einer Hausdurchsuchung im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen.

    Das Eindringen in die eigenen vier Wände kommt für Beschuldigte häufig überraschend. Dabei können Hausdurchsuchungen wegen den unterschiedlichsten Delikten durchgeführt werden. Insbesondere beim Verdacht auf Drogendelikte, (Kinder-) Pornografie oder Tötungsdelikte kann es zu solchen Maßnahmen durch die Polizei kommen. Dabei gibt es jedoch feste Regeln, an die sich die Beamten halten müssen. Und auch Beschuldigte haben bei einer Durchsuchung verschiedene Rechte, die gewahrt werden müssen. Welche das sind und wie Sie sich bei einer Durchsuchung verhalten sollten, zeigen wir Ihnen.

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    Was ist eine Hausdurchsuchung?

    Eine Hausdurchsuchung ist eine Maßnahme der Polizei oder anderer Ermittlungsbehörden, bei der ein Haus, eine Wohnung, ein Gebäude oder Ähnliches nach Beweisen und anderen Gegenständen, die in Zusammenhang mit laufenden Ermittlungen stehen, durchsucht werden. Relevante Gegenstände und Dokumente oder Daten können in diesem Zuge auch beschlagnahmt werden.

    Eine Hausdurchsuchung kann nicht nur in privaten Wohnräumen, also einem Haus oder einer Wohnung, sondern auch in geschäftlich genutzten Räumlichkeiten (z. B. Büros), Lagern und auch im Auto des Beschuldigten durchgeführt werden.

    Welche Voraussetzungen müssen für eine Hausdurchsuchung erfüllt sein?

    Eine Hausdurchsuchung ist immer ein Eingriff in die Grundrechte von Betroffenen, insbesondere in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG. Daher ist eine Durchsuchung der Wohnräume nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

    Das betrifft insbesondere den richterlichen Beschluss. Die Ermittlungsbehörden sind nicht befugt, selbstständig eine Hausdurchsuchung zu beschließen und durchzuführen. Dazu bedarf es einer speziellen Genehmigung durch einen Richter. In § 105 Abs. 1 StPO heißt es dazu: „Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden.“

    Das bedeutet, dass die Polizei zunächst einen Beschluss durch einen Richter ausstellen lassen muss, der die Durchsuchung genehmigt. Voraussetzung dafür ist, dass ein konkreter Verdacht gegen den Beschuldigten vorliegt. Ein bloßer Anfangsverdacht reicht nicht aus. Ein Durchsuchungsbeschluss ist ab Ausstellung 6 Monate gültig und muss danach erneuert werden.

    Achtung: Eine Ausnahme gilt, wenn Gefahr im Verzug ist. Das ist dann der Fall, wenn die Ermittlungen durch nicht sofortiges Eingreifen gefährdet sind. Zum Beispiel dann, wenn sonst Beweise vernichtet würden. In diesen Fällen können auch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei eine Durchsuchung anordnen. Gefahr im Verzug ist nicht nur dann gegeben, wenn eine Gefahr schon unmittelbar besteht, sondern auch, wenn die Gefährdung hinreichend wahrscheinlich ist.

    Bei einer Hausdurchsuchung dürfen nicht nur Beweismittel wie Drogen oder Tatwerkzeuge, sondern auch Datenträger (Laptops oder Handys) und Dokumente beschlagnahmt werden.

    Wann darf eine Hausdurchsuchung stattfinden?

    Zunächst müssen ein konkreter Tatverdacht gegen den Beschuldigten sowie ein entsprechender Durchsuchungsbeschluss vorliegen. Ob eine Durchsuchung gerechtfertigt ist, entscheidet der Richter, der den Beschluss ausstellt. Darüber hinaus gibt es jedoch noch weitere Umstände, die für eine rechtmäßige Durchsuchung zu beachten sind:

    • Wichtig ist die Uhrzeit, an der Durchsuchungen stattfinden dürfen. Diese sind in § 104 Abs. 3 StPO geregelt. Demnach darf eine Durchsuchung in den Sommermonaten (April bis einschließlich September) nur von 4 Uhr morgens bis 21 Uhr erfolgen. In den Wintermonaten (Oktober bis einschließlich März) sind Durchsuchungen nur zwischen 6 Uhr und 21 Uhr erlaubt. 
    • Nicht entscheidend ist hingegen der Wochentag. Hausdurchsuchungen sind also auch am Wochenende erlaubt, was jedoch nicht oft vorkommt. Allerdings kommt es sehr häufig in den frühen Morgenstunden zu Durchsuchungen, meist um von einem “Überraschungseffekt” zu profitieren.
    • Besteht Gefahr im Verzug, sind auch diese Regelungen hinfällig. Dann kann eine Durchsuchung auch nachts erfolgen

    Beschuldigte müssen darüber hinaus nicht zwingend bei der Durchsuchung anwesend sein. Werden sie nicht angetroffen, kann sich die Polizei auch gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschaffen. In der Regel wird dann ein Zeuge, etwa ein Nachbar oder die Kommunalverwaltung, hinzugezogen.

    Wie sollten sich Beschuldigte bei einer Hausdurchsuchung verhalten?

    Als erfahrene Strafverteidiger erleben wir es immer wieder, dass Betroffene von einer Hausdurchsuchung überrascht werden und nicht wissen, wie sie sich in einer solchen Situation verhalten sollen.

    Daher haben wir hier einige Tipps zum richtigen Verhalten bei einer Hausdurchsuchung zusammengestellt. Die folgenden Handlungshinweise sind jedoch allgemein gehalten und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung durch einen Anwalt.

    Bewahren Sie Ruhe

    Zunächst gilt: Atmen Sie tief durch und bewahren Sie Ruhe. In keinem Fall sollten Sie sich den Beamten gewaltsam widersetzen, diese beleidigen oder den Zutritt verweigern. Durch solches Verhalten werden Sie die Durchsuchung nicht verhindern können. Im Gegenteil: Sie riskieren im Zweifel ein weiteres Verfahren wegen Beleidigung (§ 185 StGB) oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB).

    Anders steht es, wenn die Durchsuchung ohne Beschluss oder außerhalb der erlaubten Uhrzeiten erfolgt. Dann sollten Sie die Beamten darauf hinweisen, die Gesetze zu wahren und mit Beschluss oder zu den genannten Uhrzeiten die Durchsuchung vorzunehmen.

    Sie sollten zudem nicht versuchen, potenzielle Beweismittel wie Akten oder Gegenstände zu vernichten oder Daten zu löschen. Im Zweifel können Sie wegen dieser Handlungen aufgrund einer möglichen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft untergebracht werden.

    Lassen Sie sich den Beschluss zeigen

    Lassen Sie sich immer den Durchsuchungsbeschluss zeigen. Lesen Sie diesen sorgfältig durch und prüfen Sie das Datum. Wird Ihnen kein Durchsuchungsbeschluss vorgelegt, verweisen Sie auf die geltenden Gesetze.

    Der Beschluss gibt zudem immer Aufschluss darüber, was der Tatverdacht ist und welche Beweise gesucht werden. Geben Sie die gesuchten Gegenstände oder Daten freiwillig heraus, ist die Durchsuchung zwar schneller beendet und Sie verhindern im Zweifel, dass die Polizei weitere Funde macht, die Sie belasten könnten. Allerdings können Sie sich damit auch selbst belasten und zu ihrer eigenen Verurteilung beitragen. Helfen Sie daher nicht aktiv bei der Durchsuchung.

    Machen Sie keine Aussage

    Vermeiden Sie eine Aussage bei der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden, wenn Sie eine Vorladung erhalten oder kontaktiert werden. Sagen Sie nur das Nötigste, machen Sie nur Angaben zu Ihrer Person, lassen Sie sich jedoch nicht auf eine Verhörsituation ein.

    Sie sind zudem nicht verpflichtet, Passwörter oder PIN-Codes herauszugeben oder Auskünfte zu geben, wo sich Gegenstände im Haus befinden. Vertrauen Sie nicht auf mögliche Versprechungen, dass kooperatives Verhalten das Verfahren erleichtern oder gar verhindern könnte. Die Behörden werden Anklage erheben, wenn sich am Ende des Ermittlungsverfahrens herausstellt, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Vermeiden Sie es daher, sich auf vermeintlichen Small Talk mit den Beamten einzulassen.

    Unterschreiben Sie nichts!

    Auch wenn Beamte Sie dazu bewegen möchten, unterschreiben Sie keine Dokumente. Dazu sind Sie nicht verpflichtet. Sie können zu jedem Zeitpunkt einen Strafverteidiger kontaktieren, der ggf. zur Durchsuchung erscheint und mit Ihnen das weitere Vorgehen bespricht. Verlangen Sie eine Dokumentation aller sichergestellten Gegenstände und Daten sowie ggf. den Vermerk Ihres Widerspruchs.

    Der gerichtliche Beschluss und die Verwertung gefundener Beweise können im Nachhinein noch angefochten werden. Wenn Sie die Sicherstellung oder Auswertung von Gegenständen oder Daten ausdrücklich erlauben, zum Beispiel durch eine Unterschrift, ist dies nicht mehr ohne weiteres möglich.

    Verlangen Sie außerdem, Kopien oder Fotos vom Protokoll und dem Durchsuchungsbeschluss machen zu dürfen. Halten Sie Beschädigungen oder Auffälligkeiten bei der Durchsuchung fest.

    Kontaktieren Sie uns als Strafverteidiger

    Nehmen Sie in jedem Fall schnellstmöglich Kontakt zu einem erfahrenen Strafverteidiger auf. Dabei unterstützen wir Sie gerne. Sie erreichen uns rund um die Uhr über unsere Notfallnummer und unsere Büro-Nummern zu unseren Geschäftszeiten.

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