Ist der Besitz geringer Mengen Drogen strafbar?

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    Beschuldigter eines Drogendeliktes zu sein, ist für Betroffene meist ein Schock. Neben einer strafrechtlichen Verurteilung mit einer drohenden Freiheitsstrafe kann ein solcher Vorwurf auch schwere Konsequenzen für die eigene Reputation und den beruflichen Werdegang haben. Doch bei geringen Mengen Drogen fühlen sich Beschuldigte häufig sicher – ohne zu ahnen, welche Folgen dies mit sich bringen kann.

    Der Irrglaube hält sich hartnäckig, dass bei einer “geringen Menge” gefundener Drogen eine Strafbarkeit ausgeschlossen sei und Betroffene straflos davonkommen würden. Inwieweit diese Behauptung zutreffend ist und weshalb insbesondere Beschuldigte Vorsicht walten lassen sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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    Inwiefern ist der Besitz von Drogen strafbar?

    Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt verschiedene Tathandlungen unter Strafe, die mit dem Missbrauch von Betäubungsmitteln verbunden sind. Welche das sind, legt die Anlage des Gesetzes fest.

    Ein Besitz von Drogen liegt immer dann vor, wenn Personen die Substanzen bei sich tragen oder bei ihnen gefunden werden (zum Beispiel in der Hosentasche, im Auto oder in der Wohnung). Die Ermittlungsbehörden dürfen in einem solchen Fall davon ausgehen, dass sich die Drogen in Ihrem Besitz befinden, wenn Sie bei Ihnen gefunden werden. Das gilt auch, wenn die Substanzen gar nicht Ihnen gehören oder Sie diese nicht konsumieren wollen.

    Zwar ist der Konsum von Betäubungsmitteln selbst nicht strafbar, jedoch der Besitz der Substanzen ohne Erlaubnis schon (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG). Da in der Regel jeder Konsument illegaler Substanzen auch im Besitz dieser ist, kann eine Strafbarkeit nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden.

    Der Besitz von Drogen ist dabei als Auffangtatbestand zu sehen. Beschuldigte machen sich demnach nur dann des Drogenbesitzes strafbar, wenn keine andere, vorrangige Straftat einschlägig ist oder nachgewiesen werden konnte. In vielen Fällen machen sich Beschuldigte jedoch gleich mehrerer Tatvarianten strafbar (beispielsweise dem Kauf, dem Anbau oder der Einfuhr).

    Welche Strafe droht für den Besitz von Betäubungsmitteln?

    Für den Besitz von Betäubungsmitteln droht in Deutschland eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Wie hoch die Strafe genau ausfällt, ist immer im Einzelfall zu betrachten. Wiederholungstäter werden hierbei meist härter bestraft als Ersttäter. In diesem Beitrag haben wir konkret den Besitz von Cannabis und deren Strafmaß behandelt.

    Die Strafe wird immer unter Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls durch ein unabhängiges Gericht gefällt. Sie sollten daher niemals auf Berechnungen aus dem Internet vertrauen, was das Strafmaß angeht. Auch dann nicht, wenn es sich bei der gefundenen Substanzmenge um eine “geringe Menge” handelt. Wenden Sie sich für eine verbindliche Einschätzung an einen Anwalt oder Strafverteidiger.

    Was bedeutet eine geringe Menge im Betäubungsmittelgesetz?

    Eine Differenzierung zwischen einer geringen und nicht geringen Menge einer Substanz ist im Drogenstrafrecht essentiell und kann einen großen Unterschied bei der Verteidigung und den Verteidigungschancen machen. Wann eine geringe Menge vorliegt, hängt jedoch von vielen Faktoren ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.

    Zu betonen ist zunächst, dass bei der geringen Menge nicht die Menge der Substanz entscheidend ist, sondern die Menge des enthaltenen Wirkstoffs. Dieser kann stark variieren und muss individuell festgestellt werden.

    Auch zwischen den Bundesländern gibt es teils gravierende Unterschiede. Gerade bei Cannabis und dem jeweiligen THC-Gehalt werden je nach Bundesland andere Werte als gering angesehen. In unserem Beitrag zur Strafbarkeit von Cannabisbesitz finden Sie dazu nähere Ausführungen.

    Dennoch möchten wir anhand folgender Tabelle verdeutlichen, ab wann eine Substanz nicht mehr als eine geringe Menge behandelt wird. Beachten Sie jedoch, dass es sich dabei lediglich um Richtwerte handelt, deren Unterschreitung eine Strafbarkeit nicht gänzlich ausschließt.

    Substanz“Nicht geringe Menge” des Wirkstoffs in Gramm
    Amphetamin<10,0 Amphetaminbase
    Cannabis<7,5  THC (je nach Bundesland)
    MDMA<30,0 bei MDE-Base
    Heroin<1,5 Heroinhydrochlorid
    Kokain<5,0 Kokainhydrochlorid
    Methamphetamin (Speed)<5,0 Methamphetaminbase
    Morphin<4,5

    Kann ich bei einer geringen Menge strafrechtlich belangt werden?

    Das Gesetz bestimmt nicht, dass der Besitz von Betäubungsmitteln erst ab einer gewissen Menge strafbar ist. Dieser Irrglaube hält sich dennoch hartnäckig und führt häufig dazu, dass Betroffene unvorsichtig sind, wenn sie in Besitz kleinerer Mengen erwischt werden.

    Die geringe Menge ist eine Begrifflichkeit, die von der Rechtsprechung stammt. Sie bestimmt, dass bei geringen Mengen von Betäubungsmitteln das Verfahren eingestellt werden kann, jedoch nicht muss. Gerade bei Wiederholungstätern ist daher die Gefahr groß, trotz einer geringen Menge einer Substanz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden.

    Dennoch lässt sich sagen, dass bei der Feststellung einer geringen Menge einer bestimmten Substanz gute Chancen bestehen, mit einer effektiven Verteidigungsstrategie eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken (§ 29 Abs. 5 BtMG). Auch bei einer Wiederholungstat kann bei einer geringen Menge und einem erfahrenen Verteidiger eine Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe erwirkt werden. In einem solchen Fall sollten Sie schnellstmöglich unsere erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren:

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    Verhaltenstipps für Beschuldigte – das rät der Anwalt

    Wer in den Fokus der Ermittlungsbehörden gerät, erlebt in vielen Fällen eine emotionale Achterbahnfahrt. Daher sollten Beschuldigte im ersten Schritt einmal Ruhe bewahren und tief durchatmen. Das heißt jedoch nicht, dass Sie den Vorwurf nicht ernst nehmen sollten. Im Gegenteil: Nehmen Sie die Ermittlungen gegen Sie immer ernst und kontaktieren Sie einen Anwalt, der auf das Strafrecht spezialisiert ist und sich Ihrer Sache annimmt.

    Als erfahrene Anwälte erleben wir immer wieder, dass Beschuldigte den Drang verspüren, den erhobenen Vorwurf gegen Sie aus der Welt zu schaffen. Wenn eine Vorladung im Briefkasten liegt, fühlen sich Betroffene oft verpflichtet, der Aufforderung einer Aussage Folge zu leisten. Auf eine Vorladung bei der Polizei zu folgen, ist jedoch keine Pflicht. Wir empfehlen unseren Mandanten daher immer, einem Verhör fern zu bleiben und keine Aussage bei der Polizei zu machen. Der Grund: Sie laufen Gefahr, sich durch eine Aussage selbst zu belasten und ohne es zu merken zur eigenen Verurteilung beizutragen.

    Achtung: Einer Vorladung der Staatsanwaltschaft müssen Sie hingegen Folge leisten. Allerdings haben Sie auch hier das Recht zu schweigen. Machen Sie in jedem Fall davon Gebrauch. Im Kontakt mit den Ermittlungsbehörden kann Ihnen das nie zum Nachteil werden. Schweigen Sie daher und kontaktieren Sie einen Strafverteidiger, denn dazu haben Sie jederzeit das Recht.

    Kommt es zu einer Hausdurchsuchung, sollten Sie stets Ruhe bewahren und sich kooperativ zeigen. Lassen Sie sich jedoch immer als erstes einen gültigen Durchsuchungsbeschluss zeigen. Verlangen Sie zudem eine Dokumentation aller beschlagnahmten Gegenstände und helfen Sie niemals aktiv oder passiv bei der Durchsuchung.

    Kontaktieren Sie uns als erfahrene Strafverteidiger gerne jederzeit.

    Unsere erfahrenen und spezialisierten Strafverteidiger sind seit vielen Jahren im Betäubungsmittelstrafrecht tätig und vertraut mit den Schwierigkeiten und Besonderheiten dieser Delikte. Wir unterstützen Sie bei Ihrem Fall kompetent und mit der nötigen Erfahrung. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit für ein Erstgespräch.