Drogenbestellung über das Internet: Was ist strafbar?

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    Durch das Internet wandeln sich viele Bereiche – auch der Drogenhandel. Insbesondere durch die Netflix-Serie “How to sell drugs online (fast)” und die dazugehörige Dokumentation “Shiny Flakes” wurde bekannt, wie einfach es sein kann, nicht nur im Darknet, sondern im ganz normalen Internet (“Clearnet”) Betäubungsmittel anzubieten und zu erwerben. Die Corona-Pandemie hat zusätzlich dafür gesorgt, dass Online-Shops für illegale Substanzen weiter zunehmen.

    Davon wissen jedoch auch die Ermittlungsbehörden, die verstärkt gegen den Onlinehandel mit Betäubungsmitteln vorgehen und Verdächtige anklagen. Wer beschuldigt wird, sollte einen solchen Vorwurf immer ernst nehmen. Es drohen bei Verurteilung schwere Konsequenzen und im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe. Doch inwiefern ist das Bestellen von Drogen über das Internet strafbar? In diesem Beitrag klären wir auf.

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    Ihnen wird ein Drogendelikt vorgeworfen? Unsere Kanzlei betreut schon seit vielen Jahren Mandanten, denen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorgeworfen werden. Durch die Expertise unserer erfahrenen Strafverteidiger helfen wir Beschuldigten in ihrem individuellen Fall zum Erfolg. Der bestmögliche Ausgang Ihres Verfahrens hat dabei für uns stets höchste Priorität. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch. 

    Kann ich mich bei einer Drogenbestellung im Internet strafbar machen?

    Das BtMG kennt zunächst keinen Straftatbestand, der den Drogenkauf im Internet regelt. Vielmehr werden durch den Grundtatbestand in § 29 BtMG verschiedene Verhaltensweisen unter Strafe gestellt, unter anderem (sofern keine Genehmigung nach § 3 BtMG vorliegt) 

    • Den Anbau, 
    • Den Handel,
    • Die Herstellung, 
    • Den Besitz, 
    • Die Ein- und Ausfuhr, 
    • Die Veräußerung, 
    • Den Erwerb und
    • Die Abgabe.

    Bei einer Drogenbestellung durch das Internet sind insbesondere der Erwerb, die Einfuhr, der Handel und der Besitz von Betäubungsmitteln relevant.

    In den meisten Fällen kommt der Erwerb von Betäubungsmitteln bei einer Onlinebestellung in Betracht. Fraglich ist dabei jedoch, ob es sich bei der reinen Bestellung bereits um einen strafbaren Erwerb oder eine straflose Vorbereitungshandlung handelt. 

    Kommen die Substanzen aus dem Ausland nach Deutschland, kann im Einzelfall auch eine Einfuhr vorliegen. Hierfür reicht ein menschliches Einwirken, also eine Person, die die Drogen über die Grenze schafft. 
    Auch das Handeltreiben kann bei einer Bestellung im Internet vorliegen. Allerdings setzt dies voraus, dass eine nicht geringe Menge bestellt wurde, die zum Weiterverkauf bestimmt ist.

    Findet die Bestellung ihren Weg zum Käufer, so liegt ab diesem Zeitpunkt auch ein Besitz der Substanzen vor, was ebenfalls  nach § 29 BtMG strafbar ist. Spätestens jetzt müsste folgerichtig auch ein Erwerb bejaht werden können.

    Ist die bestellte Menge für eine Strafbarkeit relevant?

    Grundsätzlich ist zwischen  einer “geringen Menge” und “nicht mehr geringen Mengen” zu unterscheiden.

    Bei einer geringen Menge handelt es sich um kleine Mengen illegaler Substanzen, die im Besitz einer Person sind. Meist beschränkt sich dies auf maximal 3 Konsumeinheiten. Bis wann eine geringe Menge genau angenommen wird, wird je nach Substanz individuell bestimmt und richtet sich nicht nach Gewicht der Substanz, sondern nach enthaltenem Wirkstoff.

    Bei kleinen Mengen kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung und einer Bestrafung absehen bzw. die Einstellung des Verfahrens anordnen, sofern die Schuld des des Beschuldigten als gering angesehen wird (§§ 29 Abs. 5 BtMG, 31a BtMG). Diese Möglichkeit besteht bei einer nicht mehr geringen Menge im Zweifelsfall nicht.

    Welche Strafe droht für den Erwerb oder Besitz von Betäubungsmitteln?

    Der Strafrahmen für Delikte nach § 29 BtMG sind weit gefasst und richten sich neben den Mengen der beschlagnahmten Substanzen auch nach der individuellen Schuld des Beschuldigten. Im Grundsatz droht jedoch eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe für den Kauf von Betäubungsmitteln im Internet.

    In besonders schweren Fällen, also insbesondere (nicht nur) dann, wenn ein gewerbsmäßiges Handeln vorliegt oder die Taten die Gesundheit anderer gefährden, liegt die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Dies führt dazu, dass es sich um ein Verbrechen handelt, welches die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich ausschließt (§ 29 Abs. 3 BtMG). Ebenso wird bestraft, wer Betäubungsmittel an Minderjährige abgibt oder mit nicht geringen Mengen Handel treibt, diese herstellt, abgibt oder besitzt (§ 29a BtMG).

    Nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer dabei als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig handelt (§ 30 BtMG).

    Wie beweist die Polizei die Drogenbestellung im Internet?

    Auch die Polizei stellt sich mehr und mehr auf die Online-Kriminalität ein und wird im Internet aktiver. Beim Online-Handel mit Betäubungsmitteln kommt sie dabei auf unterschiedliche Arten auf die Käufer der Substanzen:

    Auswerten von Kundendaten

    Nicht nur beim Betreiber der Seite Shiny Flakes kamen die Ermittelnden bei der Durchsuchung der Daten und Dokumente an die Kundendaten, auch bei anderen Online-Händlern wurden umfassende Listen und Buchhaltungsunterlagen der Käufer vorgefunden. Daraus lässt sich für die Polizei entnehmen, wer zu welchem Zeitpunkt Substanzen im betreffenden Shop bestellt hat.

    Abgefangene Post

    Grundsätzlich gilt das Brief- und Postgeheimnis, was es den Ermittlern erschwert, an die Post zu kommen. Dennoch werden immer häufiger Briefe und Pakete abgefangen, bei denen Auffälligkeiten gemeldet oder wenn Briefkästen bereits observiert wurden. Dadurch erfahren Polizei und Staatsanwaltschaft häufig die Adressen und Klarnamen der Käufer. Auch wenn Bestellvorgänge verschlüsselt sind, muss der Versand über den Postweg erfolgen und den Käufern zugestellt werden. 

    Achtung: Allein die Adresse auf einer Drogenbestellung ist kein Beweis für eine Straftat, auch wenn die Ermittlungsbehörden dies häufig so sehen. Meist sind Beschuldigte in diesem Moment noch nicht in Besitz der Substanzen, noch ist also nicht belegt, dass der Adressierte auch tatsächlich der rechtmäßige Empfänger der Sendung ist. Werden Sie zu Unrecht beschuldigt, weil Ihre Adresse auf einer Postsendung stand, wenden Sie sich umgehend an unsere Kanzlei.

    So verhalten Sie sich als Beschuldigter

    Werden Sie einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz beschuldigt, sollten Sie zunächst einmal Ruhe bewahren. Verharmlosen Sie jedoch nicht den Vorwurf gegen sich und nehmen Sie diesen ernst. Unabhängig davon, ob Sie schuldig oder unschuldig sind, ist der Ausgang eines Ermittlungsverfahrens stets ungewiss.

    Zudem sollten Sie keine Aussage bei der Polizei machen. Auch wenn Sie sich rechtfertigen oder erklären wollen -was verständlich ist -können wir nur davon abraten. Als juristische Laien können Sie sich schnell in Widersprüche verstricken oder sich selbst belasten – auch ohne es zu merken. Kontaktieren Sie bei einer Vernehmung oder Festnahme daher unbedingt unsere Strafverteidiger und schweigen Sie.

    Kontaktieren Sie uns als erfahrene Strafverteidiger gerne jederzeit.

    Wir beantragen Akteneinsicht und erarbeiten anhand der Beweislage eine effektive Verteidigungsstrategie. Gerne beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten, eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch zu erreichen. Notieren Sie sich in jedem Fall unsere Notfallnummern

    Bei einer Hausdurchsuchung sollten Sie in jedem Fall ruhig bleiben und die Durchsuchung dulden. Lassen Sie sich immer den Beschluss zeigen und helfen Sie nicht aktiv bei der Maßnahme. Rufen Sie unsere erfahrenen Rechtsanwälte an, wir sind jederzeit für Sie da und vertreten Sie in Ihrem Fall.