Strafe für Cannabisbesitz 2023: Damit müssen Beschuldigte rechnen

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    Wenn eine Vorladung wegen Drogenbesitzes von der Polizei eintrifft, sitzt der Schock tief. Viele Beschuldigte hoffen, dass sich der Vorwurf von allein aus der Welt schafft, oder versuchen durch ein Gespräch mit der Polizei die Sachlage aufzuklären. Gerade bei Drogendelikten sollten Betroffene allerdings sehr vorsichtig sein!

    Obwohl der Konsum von Cannabis gesellschaftlich immer weiter akzeptiert wird und die Politik sogar eine Legalisierung anstrebt, drohen bei Cannabisbesitz im Strafrecht weiterhin hohe Geld- oder sogar Gefängnisstrafen. Daher sollten Betroffene den Vorwurf des Drogenbesitzes immer ernst nehmen und sich schnellstmöglich Rechtsrat suchen. Was bei einem Vorwurf zu tun ist und welche Strafen Ihnen 2023 drohen, zeigen wir Ihnen im folgenden Artikel.

    Was ist Cannabisbesitz?

    Cannabis ist ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG und bezeichnet alle Drogen oder Rauschmittel, die aus der Hanf-Pflanze gewonnen werden, zum Beispiel Marihuana. Marihuana wird aus den Blüten der Pflanze gewonnen. Aber auch Haschisch oder Haschisch-Öl zählt zu den Cannabisprodukten.

    Der Besitz von Cannabis liegt meist schon dann vor, wenn Betroffene die Substanzen bei sich tragen oder sie sich bei diesen finden lassen (in der Wohnung, der Jacke, dem Auto oder der Hosentasche). Wer also Drogen in der Hosentasche bei sich führt, muss sich unter Umständen dafür rechtfertigen, auch wenn er die Substanzen gar nicht konsumieren will oder nichts davon wusste. Die Polizei darf grundsätzlich davon ausgehen, dass dem Träger der Hose auch die enthaltenen Drogen gehören.

    Was ist strafbar? – Das sagt der Anwalt

    Straftaten in Bezug auf Drogen sind nicht im Strafgesetzbuch geregelt, sondern finden sich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Dort ist festgelegt, dass sich derjenige strafbar macht, der Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, Handel treibt, es ohne Handel zu treiben ein- oder ausführt, veräußert, abgibt, in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Ebenfalls macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel besitzt, ohne eine schriftliche Erlaubnis hierfür zu haben (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG).

    Wer Cannabis besitzt, macht sich meist mehrerer der genannten Varianten strafbar, denn auf irgendeine Art muss das Rauschmittel in den eigenen Besitz gelangt sein, sei es durch Kauf, Einfuhr oder eigenem Anbau von Cannabis.

    Cannabis: Ist der Besitz zum Eigenbedarf strafbar?

    Aus dem Gesetz ergibt sich, dass nicht der Konsum von Cannabis strafbar ist, aber der Besitz und alle damit einhergehenden Handlungen. Anders ist das grundsätzlich nur, wenn eine Besitzerlaubnis (etwa für medizinisches Cannabis) vorhanden ist. Aus der Vorschrift ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Besitz einer geringen Menge oder der Besitz zum Eigenbedarf anders gehandhabt würde oder gar straflos ist. Es zählt allein, dass Cannabis im Besitz des Beschuldigten ist.

    Allerdings haben die erkennenden Gerichte einen gewissen Spielraum, der es ihnen erlaubt, von einer Bestrafung abzusehen, wenn der Betroffene die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenbedarf in geringer Menge anbaut, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich verschafft oder besitzt (§ 29 Abs. 5 BtMG).

    Was ist eine geringe Menge Cannabis?

    Wenn Betroffene wegen Cannabisbesitz in geringer Menge beschuldigt werden, kann unter Umständen von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Bis zu welcher (Brutto-)Menge dieser Spielraum den Gerichten zugesprochen wird, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

    Während in einzelnen Bundesländern eine Obergrenze von 6 Gramm Cannabis gilt, liegt diese in Nordrhein-Westfalen bei 10 Gramm, in Bremen sogar bei 15 Gramm.

    Nachfolgend haben wir eine Tabelle aufbereitet, die die einzelnen Richtwerte und Obergrenzen von Marihuana-Besitz veranschaulichen soll:

    Baden-Württemberg6 Gramm
    Berlin*10-15 Gramm
    Brandenburg6 Gramm
    Bremen*1015 Gramm
    Bayern6 Gramm
    Hamburg6 Gramm
    Hessen6 Gramm
    Mecklenburg-Vorpommern6 Gramm
    Niedersachsen6 Gramm
    Nordrhein-Westfalen10 Gramm
    Rheinland-Pfalz10 Gramm
    Saarland6 Gramm
    Sachsen6 Gramm
    Sachsen-Anhalt6 Gramm
    Schleswig-Holstein6 Gramm
    Thüringen10 Gramm

    *in Bremen und Berlin gilt das Modell der Ober- und Untergrenze. Unterhalb von 10 Gramm muss grundsätzlich von einer Strafverfolgung abgesehen werden, bis zur Obergrenze kann von der Verfolgung abgesehen werden.

    Wer außerhalb von Berlin und Bremen lebt, sollte sich bei einer geringen Menge Cannabis jedoch nicht auf eine mögliche Straflosigkeit verlassen. Denn diese Mengenangaben sind nur Richtwerte, nach denen von der Strafverfolgung abgesehen werden kann, aber nicht muss. Über eine Verurteilung entscheiden die Strafverfolgungsbehörden und die erkennenden Gerichte immer im Einzelfall.

    Wer also des Cannabisbesitzes in geringer Menge beschuldigt wird, sollte dies nicht auf die leichte Schulter nehmen, insbesondere dann nicht, wenn Betroffene bereits wegen Drogendelikten vorbestraft sind. 

    Faktencheck: Geringe Menge Cannabis – Worauf kommt es an?

    Anders als bei der geringen Menge ist für die nicht geringe Menge nicht die Brutto-Gewichtsmenge entscheidend, sondern der Wirkstoffgehalt der Drogen. Grund dafür ist die Einschätzung der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel, die sich nicht aus dem Gewicht, sondern aus dem enthaltenen Wirkstoff ergibt.

    Das bedeutet auch, dass bei unterschiedlichen Drogen unterschiedliche Mengen eine „nicht geringe Menge“ darstellen können: So ist der THC-Gehalt bei Marihuana meist geringer als der von Haschisch, sodass bei Haschisch weniger Gramm ausreichen, um die Wirkstoffmenge zu überschreiten. Eine Wirkstoffmenge ist dabei gering, wenn weniger als 7,5 Gramm THC enthalten sind.

    Wie viel Gramm Cannabis dies im Einzelfall sind, ist abhängig von Art und Qualität der konkreten Substanz. Es kann daher sein, dass eine Menge von 50 Gramm Cannabis zu einer Freiheitsstrafe führt, eine Menge von 150 Gramm jedoch nicht.

    Auch bei größeren Mengen Cannabis kann ein guter Strafverteidiger daher eine Bewährungs- oder Geldstrafe, im besten Fall auch die Einstellung des Verfahrens erreichen. Wenn die Menge der gefundenen Substanz sich im hohen Gramm- oder Kilogramm-Bereich bewegt, kann durch professionelle Strafverteidigung häufig eine Strafmilderung erreicht werden, da Cannabis als weniger gefährlich angesehen wird als sogenannte harte Drogen.

    Betroffene sollten sich daher im besten Fall schnellstmöglich an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden, der den konkreten Sachverhalt prüfen kann. Gerne unterstützen wir Sie in Ihrem individuellen Fall.

    Welche Strafen für Cannabisbesitz drohen

    Wer Cannabis besitzt oder eine andere Straftat nach § 29 Abs 1 BtMG begeht, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren rechnen. Höher fällt die Strafe aus, wenn es sich dabei um eine nicht geringe Menge handelt. Hier droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem und bis zu 15 Jahren.

    Wie die Strafe ausfällt, ist immer im Einzelfall zu betrachten. Darüber entscheidet das erkennende Gericht nach den Umständen. Anhaltspunkte sind dabei

    • der genaue Tathergang,
    • die Menge der Substanzen,
    • die Wirkstoffmenge,
    • etwaige Vorstrafen,
    • Wiederholungsgefahr und
    • die Eingliederung des Beschuldigten innerhalb der Gesellschaft.

    Es lässt sich daher keine allgemeingültige Aussage darüber treffen, bei welcher Menge Cannabis welche Strafe droht, da hierfür viele weitere Umstände zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt für die Wahrscheinlichkeit einer Verfahrenseinstellung. In einem unverbindlichen persönlichen Erstgespräch können wir meist die Sachlage genau einschätzen und eine bessere Auskunft liefern.

    Strafe für Cannabisbesitz im Jugendstrafrecht

    Die Straftaten für Jugendliche unterscheiden sich nicht von denen der Erwachsenen. Es gelten die gleichen Voraussetzungen und dieselben Verhaltensweisen werden geahndet. Anders ist jedoch das Strafmaß für Jugendliche. Denn dieses beurteilt sich nicht nach dem Strafrahmen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), sondern nach dem Jugendstrafrecht.

    Bei Jugendlichen steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund, weshalb Gerichte die Möglichkeit haben, andere Sanktionen als Geld- oder Freiheitsstrafen zu verhängen. Jugendliche sollen durch diese Maßnahmen aus ihren Fehlern lernen, sich weiterentwickeln und in die Gesellschaft eingegliedert werden, um möglichst nie wieder straffällig zu werden. Gerade bei kleineren Vergehen soll ihnen die Möglichkeit zu Teil werden, ohne Vorstrafen in ihre Zukunft zu starten.

    Jugendlichen droht bei Cannabisbesitz daher meist eine Verwarnung, Weisungen oder Auflagen oder Freizeit- und Dauerarreste. Gerichte können aber auch mit einer Bewährungsstrafe mit Auflagen reagieren. Auflagen sind dabei zum Beispiel Sozialstunden oder regelmäßige Drogentests. Auch hier lässt sich allerdings nicht sagen, bei welcher Tat welche Strafe droht, denn auch bei Jugendlichen hängt das von vielen weiteren Umständen ab.

    Illegaler Cannabisbesitz: Das sind die Konsequenzen

    Neben einer Verurteilung vor Gericht und einer Geld- oder Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe kann eine Vorstrafe wegen Besitzes von Cannabis weitreichende Konsequenzen für die Betroffenen haben.

    Gibt es ein Ermittlungsverfahren wegen Drogenbesitzes, erfährt dies meist auch die örtliche Fahrerlaubnisbehörde. Das kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass Betroffene keinen Führerschein mehr machen dürfen.

    Cannabisbesitz beim Autofahren

    Aber auch Beschuldigte, die bereits eine Fahrerlaubnis haben, müssen befürchten, diese zu verlieren oder eine MPU machen zu müssen. Solche Konsequenzen drohen vor allem dann, wenn das Drogendelikt im Zusammenhang mit einer Autofahrt entdeckt wurde, zum Beispiel dann, wenn der Beschuldigte unter Einfluss von Drogen Auto gefahren ist.

    Folgende Konsequenzen kommen in diesem Fall auf Betroffene zu:

    • Wer unter Drogeneinfluss am Steuer erwischt wurde, droht ein Bußgeld von 500 Euro, 2 Punkte und ein Monat Fahrverbot.
    • Ein zweiter Verstoß kostet dann schon 1.000 Euro Geldbuße, 2 Punkte und 2 Monate Fahrverbot.
    • Bei einem dritten Verstoß zahlen Betroffene 1.500 Euro, bekommen 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot. Hier droht dann möglicherweise auch eine MPU.
    • Achtung: Wird bei einer solchen Fahrt der Straßenverkehr gefährdet oder ein Unfall verursacht, drohen darüber hinaus strafrechtliche Konsequenzen und im Zweifel sogar eine Freiheitsstrafe.

    Cannabisbesitz am Arbeitsplatz

    Wer unter Drogeneinfluss zur Arbeit erscheint, riskiert eine Abmahnung oder eine Kündigung. Auch wer Drogen während der Arbeit bei sich führt und erwischt wird, muss mit Konsequenzen rechnen.

    Wer Cannabis in seiner Freizeit konsumiert und damit die Leistung und Sicherheit am Arbeitsplatz beeinträchtigt, riskiert damit unter Umständen seinen Arbeitsplatz. Auch hier kann es zusätzlich zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen, wenn dabei Menschen oder z.B. der Straßenverkehr gefährdet werden oder sogar zu Schaden kommen.

    In Berufen mit Erziehungsauftrag oder Systemrelevanz kann es schneller zu beruflichen Konsequenzen kommen, wenn der Verdacht des Besitzes von Drogen und Konsums im Raum steht. Im Zweifel droht sogar ein Verbot für die Ausübung solcher Berufe.

    Generell kann der Verdacht auf Cannabisbesitz auf jeden Fall der eigenen Reputation schaden und das Verhältnis zu Freunden, Familie und dem Partner belasten oder zerrütten. Nicht nur wegen der strafrechtlichen Konsequenzen sollten Vorwürfe daher stets ernst genommen werden.

    Beschuldigt wegen Cannabisbesitz: So sollten Betroffene sich verhalten

    Das Wichtigste für Betroffene, wenn Sie des Drogenbesitzes beschuldigt werden, ist: Ruhe bewahren. Atmen Sie tief durch und versuchen Sie, ruhig und rational zu bleiben. Gerade in Situationen mit den Ermittlungsbehörden der Polizei kann die Situation sonst nur schlimmer werden.

    Im nächsten Schritt sollten Betroffene einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren, der sie zu allen Schritten berät und Ihnen als rationaler, erfahrener Helfer zur Seite steht.

    Kommt es zu einer Wohnungsdurchsuchung, sollten sich Betroffene sich ebenfalls ruhig verhalten und die Beamten gewähren lassen. Lassen Sie sich in jedem Fall den Durchsuchungsbeschluss zeigen und kontaktieren Sie Ihren Anwalt oder uns als erfahrene Strafverteidiger. Bestehen Sie auf eine ausführliche Dokumentation der beschlagnahmten Gegenstände und helfen Sie in keinem Fall beim Finden von Beweismaterial.

    Notieren Sie sich unser 24h-Notfall-Telefon und kontaktieren Sie uns jederzeit, auch während einer Vernehmung oder Hausdurchsuchung:

    Äußern Sie sich nicht zu den Vorwürfen und machen Sie keine Aussage bei der Polizei, auch wenn Sie vorgeladen werden. Konsultieren Sie einen Anwalt, der den Termin absagen und Akteneinsicht beantragen wird. Erst im Anschluss an die Akteneinsicht ist es sinnvoll zu entscheiden, ob der Betroffene eine Aussage bei der Polizei machen sollte, oder nicht.

    Fazit

    Bereits der Besitz von kleinen Mengen Cannabis jeglicher Form kann ernsthafte Konsequenzen haben. Je nach Menge drohen bis zu 5 bzw. bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe. Der Vorwurf des Drogenbesitzes sollte daher nicht leichtfertig hingenommen werden, Betroffene sollten schnellstmöglich Maßnahmen ergreifen und einen Anwalt beauftragen.

    Denn bei der Strafverfolgung wegen Drogendelikten geht es nicht nur um die strafrechtlichen Konsequenzen, auch Ihr Berufs- und Privatleben sind durch solche Anschuldigungen gefährdet.

    Ihnen wird der Besitz von Cannabis vorgeworfen? Kontaktieren Sie uns als erfahrene Strafverteidiger und lassen Sie sich in einem unverbindlichen Erstgespräch beraten. Unsere Kanzlei unterstützt Mandanten seit vielen Jahren erfolgreich im Bereich der Drogendelikte und konnte schon in vielen Fällen die Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erwirken. 

    Wir klären Sie transparent über die entstehenden Kosten und rechtlichen Schritte auf und wahren dabei selbstverständlich die Schweigepflicht, um Ihre Reputation zu schützen.