Verdacht auf Drogenhandel: So verhalten Sie sich als Beschuldigter

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    Wenn Betroffene eine Vorladung von der Polizei erhalten, weil aufgrund eines Verdachts auf Drogenhandel gegen sie ermittelt wird, sitzt der Schock tief. Viele wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen oder möchten die Sachlage schnellstmöglich aufklären. Einige zu Unrecht Beschuldigte hoffen darauf, dass sich der Vorfall von allein erledigt.

    Da im Betäubungsmittelrecht allerdings hohe Geld- oder sogar Freiheitsstrafen nicht unüblich sind, sollten Sie den Vorwurf des Drogenhandels immer ernst nehmen. Welche Handlungen strafbar sind, welche Strafen dabei konkret drohen und wie sich Beschuldigte am besten verhalten, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel.

    Was versteht man unter Drogenhandel?

    Der Handel mit sogenannten Betäubungsmitteln ist im Bereich der organisierten Kriminalität sehr verbreitet und ermöglicht Mitgliedern illegale lukrative Geschäfte mit hohen Gewinnen. Viele Drogendelikte werden von „Dealern“ umgesetzt, die sich nebenbei etwas dazuverdienen oder ihren eigenen Drogenkonsum finanzieren möchten.

    Anders als andere Straftaten sind Drogendelikte nicht im Strafgesetzbuch (StGB), sondern ausführlich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Der Handel mit Betäubungsmitteln ist dabei in einem eigenen Abschnitt in den §§ 29 ff. BtMG zu finden.

    In den Anlagen zum BtMG finden sich umfangreiche Listen an Betäubungsmitteln, die unter die Regelungen des Gesetzes fallen. Hier ist zum Beispiel auch Cannabis aufgeführt, das allerdings durch die aktuellen Legalisierungspläne der Bundesregierung bald aus dem Katalog der nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel herausgenommen werden könnte. 

    Welche Strafen drohen bei Drogenhandel?

    Der Strafrahmen für Drogenhandel kann sehr unterschiedlich ausfallen und ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Betroffene sollten daher niemals auf pauschale Aussagen oder Kalkulationen im Internet vertrauen, die ein festgelegtes Strafmaß für eine bestimmte Handlung voraussagen.

    Drogenhandel: Wovon hängt die Höhe der Strafe ab?

    Das Strafmaß wird regelmäßig beeinflusst durch

    • die konkrete Tatbegehung,
    • die Art und Gefährlichkeit des Betäubungsmittels, 
    • die besonderen Tatumstände,
    • die Menge des gekauften oder verkauften Betäubungsmittels
    • die beschuldigte Person (z.B. Vorstrafen, Motive, Alter) und
    • weitere Faktoren, die für die Beurteilung der Tat relevant sein könnten.

    Die Strafe wird immer unter Gesamtwürdigung aller Umstände gefällt. Das bedeutet, dass die Strafe sich zwar innerhalb des gesetzlichen Rahmens befinden muss, die erkennenden Richter aber nach eigenem Ermessen entscheiden können, welche Strafe sie im individuellen Fall für angemessen erachten.

    Gut zu wissen: Vergleichsweise hart bestraft werden vor allem Delikte in Bezug auf Kokain, Heroin oder Methamphetamin, da hier von gefährlichen Drogen ausgegangen wird. Amphetamine werden hingegen vom BGH als Drogen mittlerer Gefährlichkeit eingestuft.

    Das Gesetz berücksichtigt auch die Menge des enthaltenen Wirkstoffs, um die es sich im konkreten Fall handelt. Neben der geringen und der nicht geringen Menge kennt das Gesetz auch eine normale Menge. Die Grenzwerte sind allerdings nicht gesetzlich festgelegt, sondern werden vorwiegend durch BGH-Urteile definiert. Wer einen Drogenhandel mit einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln treibt, riskiert dabei eine Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren.

    Einfacher Drogenhandel, § 29 BtMG

    Der sogenannte einfache Drogenhandel ist der Grundtatbestand, auf dem weitere Delikte aufbauen, die zum Teil härter bestraft werden. Der Tatbestand des Drogenhandels bestraft diejenigen, die unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel betreiben oder diese erwerben, einführen, ausführen, veräußern, abgeben, in den Verkehr bringen oder sich in sonstiger Weise verschaffen. Auch der Anbau und die Herstellung von Betäubungsmitteln stehen unter Strafe.

    Einfacher Drogenhandel wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert. „Einfach“ bedeutet, dass keine strafschärfenden Umstände hinzutreten, also zum Beispiel kein bewaffneter, banden- oder gewerbsmäßiger Drogenhandel gegeben ist.

    Im Umkehrschluss heißt das, dass die genannten Fälle härter bestraft werden. Diese sogenannten schweren Fälle sind gesondert geregelt und werden mit einem anderen Strafmaß belegt. Bei einem Handel mit „nicht geringen Mengen“ droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, in minder schweren Fällen eine Mindeststrafe von 3 Monaten (bis zu 5 Jahren).

    Bandenmäßiger Drogenhandel, § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

    Höher fällt die Strafe aus, wenn Beschuldigte als Mitglied einer Bande mit Drogen Handel betreiben, diese anbauen oder herstellen. Dann liegt die Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren. Voraussetzung dafür ist, dass sich mindestens 3 Personen zur wiederholten Begehung von Drogenstraftaten zusammengeschlossen haben.

    Wer als Bandenmitglied Drogen in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft (§ 30a Abs. 1 BtMG). Eine Geldstrafe ist in diesem Fall nicht vorgesehen. 

    Bewaffneter Drogenhandel, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

    Wer bei dem Handel mit Drogen eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, erfüllt unter Umständen die Voraussetzungen des bewaffneten Drogenhandels. Dieser wird – wie der bandenmäßige Drogenhandel – mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft.

    Dafür ist allerdings erforderlich, dass es sich um Betäubungsmittel in nicht geringer Menge handelt und die beschuldigte Person mit diesem unerlaubten Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft.

    Gewerbsmäßiger Drogenhandel, § 29 Abs. 3 Nr. 1

    Ein weiterer schwerer Fall liegt dann vor, wenn die beschuldigte Person sich mit dem Drogenhandel eine regelmäßige Einnahmequelle sichert, also gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln Handel betreibt. In diesen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

    Gewerbsmäßig ist der Drogenhandel laut Bundesgerichtshof (BGH) immer dann, wenn der Händler sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang durch wiederholte Tatbegehung verschafft.

    Verdacht auf Drogenhandel: Wann sollten Betroffene einen Strafverteidiger aufsuchen?

    Sobald Sie des Drogenhandels beschuldigt werden, sollten Sie einen erfahrenen Strafverteidiger zu Rate ziehen, denn eine Verurteilung kann schwere Konsequenzen nach sich ziehen und langjährige Haftstrafen zur Folge haben. Gerade bei Delikten mit gefährlichen Drogen werden nicht selten hohe Freiheitsstrafen verhängt.

    Beschuldigte sollten daher bereits dann einen Strafverteidiger hinzuziehen, wenn Sie von dem Vorwurf gegen sich erfahren. Das hat den Grund, dass Ermittlungsbehörden bei Drogendelikten weitreichende Befugnisse haben (z.B. verdeckte Ermittler, Telefonüberwachungen oder Hausdurchsuchungen). Darüber hinaus kann es zu einer Untersuchungshaft kommen.

    Checkliste: So verhalten Sie sich bei einer Vorladung wegen Verdacht auf Drogenhandel

    • Bewahren Sie Ruhe. Kontaktieren Sie nicht weitere Beteiligte, um sich untereinander abzusprechen, sondern bleiben Sie für sich. Versuchen Sie nicht, mögliche Zeugen zu beeinflussen.
    • Treffen Sie keine unüberlegten Entscheidungen und äußern Sie sich nicht zu den Vorwürfen gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft, ehe Sie sich mit einem Strafverteidiger beraten haben. 
    • Wurden Sie zu einer Vernehmung geladen oder von einer Ermittlungsbehörde angerufen, kontaktieren Sie sofort einen Anwalt für Strafrecht. Dieser wird den Vernehmungstermin für Sie absagen und erst nach Akteneinsicht entscheiden, ob eine freiwillige Aussage sinnvoll ist.
    • Die Einsicht in die Akte gibt Aufschluss darüber, welche Beweise den Behörden gegen Sie vorliegen. Erst im Nachgang kann eine Verteidigungsstrategie erarbeitet werden, anhand derer Ihr Anwalt Sie im laufenden Verfahren bestmöglich unterstützen kann.
    • Wenn Sie eigenständig mit den Strafverfolgungsbehörden kommunizieren, können Sie sich in ernsthafte Schwierigkeiten bringen. Im Zweifel tragen Sie durch eine unüberlegte Aussage sogar zu Ihrer eigenen Verurteilung bei. Machen Sie deshalb unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

    Notieren Sie sich unser 24h-Notfall-Telefon und kontaktieren Sie uns jederzeit, auch während einer Vernehmung oder Hausdurchsuchung: 

    Je nach Aktenlage kann das Ziel der Verteidigung ein Freispruch, die Einstellung des Verfahrens, eine Bewährungsstrafe oder eine möglichst geringe Geld- oder Freiheitsstrafe sein. In einigen Fällen kann statt einer Haftstrafe auch eine Therapie erreicht werden.

    Sie benötigen Unterstützung? Unsere Strafrechtskanzlei blickt auf jahrelange Erfahrung im Betäubungsmittelrecht und konnte schon viele Beschuldigte bundesweit erfolgreich verteidigen. Gerne helfen auch Ihnen weiter. Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch. Selbstverständlich unterliegen wir jederzeit der anwaltlichen Schweigepflicht.

    Hausdurchsuchung wegen BtMG-Verstoß

    Bei Hausdurchsuchungen wegen Drogendelikten wird nicht nur nach Betäubungsmitteln gesucht, sondern nach allem, was auf einen Drogenhandel schließen lässt. Darunter fallen etwa Verpackungsmaterialien, Feinwaagen, Anbaumaterialien, Wärmelampen, Datenträger, Kalender oder Notizen.

    • Wenn eine Hausdurchsuchung angeordnet und durchgeführt wird, sollten Sie zunächst einmal tief durchatmen und sich ruhig verhalten.
    • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und gewähren Sie den Beamten Zutritt in Ihre Wohnung. Leisten Sie dabei keinen Widerstand und dulden Sie die Durchsuchung.
    • Dennoch sollten Sie sich nicht zu den Vorwürfen äußern und der Durchsuchung auch nicht aktiv helfen, auch nicht, indem Sie Passwörter herausgeben, etwa um Ihre Unschuld zu beweisen. 
    • Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Strafverteidiger oder einen Anwalt für Strafrecht. Es kann hilfreich sein, einen Zeugen hinzuzuziehen und zu verlangen, dass alles ordnungsgemäß dokumentiert wird. Lesen Sie sich Protokolle sorgfältig durch und unterschreiben Sie im Zweifel nicht, bis Ihr Anwalt erschienen ist.

    Drogenhandel im Jugendstrafrecht

    Handel mit Betäubungsmittel spielt besonders bei Jugendlichen und Heranwachsenden eine große Rolle. Minderjährigkeit schützt dabei aber nicht unbedingt vor einer Strafe. Für Jugendliche kommt in vielen Fällen zwar nicht die volle Strafe, sondern das Jugendstrafrecht zur Anwendung. Eine Strafverfolgung und ggf. eine Verurteilung gibt es in diesen Fällen aber trotzdem.

    Entscheidend für die Anwendung des Jugendstrafrechts sind verschiedene Faktoren:

    1. Kinder unter 14 Jahren sind nicht strafmündig. Kinder unter 14 Jahren, die mit Drogen handeln, bleiben also straffrei und müssen nicht mit einem Strafverfahren rechnen.
    2. Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren fallen unter das Jugendstrafrecht. Das bedeutet, dass die Strafen grundsätzlich milder ausfallen als für erwachsene Beschuldigte. Zusätzlich gibt es andere Strafen wie Sozialstunden. Das liegt daran, dass das Jugendstrafrecht einen Erziehungsauftrag verfolgt und damit das Ziel hat, Jugendliche wieder auf den richtigen Pfad zu führen.
    3. Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren stehen an der Schwelle zum Erwachsenenstrafrecht: Sie werden nur dann nach Jugendstrafrecht verurteilt, wenn sie in ihrer Reife und Entwicklung eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen entsprechen. Im Zweifel müssen Heranwachsende mit einer Bestrafung nach Erwachsenenstrafrecht rechnen.

    Das Jugendstrafrecht und das Jugendgerichtsgesetz (JGG) erfordern, dass Gerichte mehr den Erziehungsgedanken bei der Strafverfolgung in den Vordergrund stellen als eine Bestrafung oder Abschreckung.

    Folgende Sanktionen können Kindern und Jugendlichen bei einem Drogenhandel auferlegt werden:

    • Trainings oder Anti-Aggressionskurse
    • Sozialstunden bzw. gemeinnützige Arbeit
    • Jugendarrest oder eine kürzere Freiheitsstrafe

    Die Gerichte genießen hier also einen großen Spielraum und haben eine weitaus größere Auswahl an verhängbaren Maßnahmen als bei erwachsenen Beschuldigten. Bei Drogendelikten geht es meist darum, die Jugendlichen langfristig von Drogenkonsum und Drogenhandel fernzuhalten. Mit einer guten Verteidigungsstrategie kann einer Haftstrafe entgegengewirkt werden.

    Fazit

    Bereits der Verkauf geringer Mengen von Betäubungsmitteln wie Cannabis kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Der Vorwurf des Drogenhandels sollte daher nicht leichtfertig hingenommen werden.

    Steht ein Verdacht auf Drogenhandel im Raum, sollten Sie schnellstmöglich einen erfahrenen, spezialisierten Anwalt hinzuziehen, denn im Zweifel drohen Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren. Bei Strafverfolgungen geht es zudem nicht nur um die rechtlichen Konsequenzen, sondern es ist auch die eigene Reputation, die auf dem Spiel steht.

    Ihnen wird Drogenhandel vorgeworfen? Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Strafverteidiger und lassen Sie sich beraten.

    Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren im Bereich Drogendelikte aktiv und unterstützt Betroffene erfolgreich gerichtlich sowie außergerichtlich. So konnten wir schon in vielen Fällen eine Einstellung des Verfahrens erwirken oder auf einen Freispruch hinarbeiten. Gerne beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten in einem unverbindlichen Erstgespräch.

    Gerne beraten wir Sie umfassend im Rahmen eines unverbindlichen Erstgesprächs.

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