Ein Strafverfahren dient in erster Linie der Aufklärung und Ahndung einer Straftat. Dennoch kann auch die Wiedergutmachung der Tatfolgen eine erhebliche Rolle spielen. Mit dem Täter-Opfer-Ausgleich, kurz TOA, sieht das Strafrecht eine Möglichkeit vor, die Interessen des Geschädigten stärker einzubeziehen und zugleich das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat bei der strafrechtlichen Bewertung zu berücksichtigen.
Der Täter-Opfer-Ausgleich kann für den Beschuldigten erhebliche Vorteile haben. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine Strafmilderung oder sogar ein Absehen von Strafe in Betracht.
Sie möchten die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs prüfen? Als erfahrene Strafverteidiger beraten wir Sie umfassend zu den Voraussetzungen und möglichen Auswirkungen auf Ihr Strafverfahren. Wir unterstützen Sie bei der Kontaktaufnahme und Kommunikation mit den Beteiligten und begleiten den Täter-Opfer-Ausgleich von der ersten Prüfung bis zum Abschluss.
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Was ist ein Täter-Opfer-Ausgleich?
Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein Instrument zur außergerichtlichen Konfliktbewältigung zwischen Beschuldigtem und Geschädigtem. Ziel ist es, die durch die Straftat entstandenen Folgen möglichst umfassend aufzuarbeiten und einen Ausgleich zwischen den Beteiligten zu erreichen.
Rechtliche Grundlage ist insbesondere § 46a Strafgesetzbuch (StGB). Danach kann das Gericht die Strafe unter bestimmten Voraussetzungen mildern, wenn der Täter sich ernsthaft um einen Ausgleich mit dem Verletzten bemüht und die Tat ganz oder überwiegend wiedergutgemacht hat oder eine solche Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt. Daneben erfasst die Vorschrift Fälle einer Schadenswiedergutmachung, die erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht des Täters erfordert.
Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann beispielsweise folgende Leistungen umfassen:
- eine ernst gemeinte Entschuldigung,
- die Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld,
- die Rückgabe oder den Ersatz beschädigter beziehungsweise entwendeter Gegenstände,
- sonstige finanzielle oder persönliche Wiedergutmachungsleistungen,
- Vereinbarungen über das zukünftige Verhalten.
Welche Maßnahmen sinnvoll sind, hängt wesentlich von der jeweiligen Straftat und ihren Folgen ab.
Voraussetzungen: Wann ist ein Täter-Opfer-Ausgleich möglich?
Ein Täter-Opfer-Ausgleich setzt mehr voraus als die einseitige Bereitschaft des Beschuldigten, Geld an den Geschädigten zu zahlen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt § 46a Nr. 1 StGB grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer. Das Bemühen des Täters muss Ausdruck einer Übernahme von Verantwortung sein und auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der Tatfolgen abzielen.
Dabei kommt insbesondere folgenden Punkten Bedeutung zu:
- Ernsthaftes Bemühen: Der Täter muss tatsächlich daran interessiert sein, die Folgen seines Handelns wiedergutzumachen. Ein lediglich taktisches Angebot mit dem alleinigen Ziel, eine mildere Strafe zu erhalten, genügt den Anforderungen regelmäßig nicht.
- Übernahme von Verantwortung: Der Täter muss sich mit seiner Verantwortung für das Tatgeschehen auseinandersetzen. Das bedeutet allerdings nicht zwingend, dass jedes Detail des Tatvorwurfs uneingeschränkt eingeräumt werden muss.
- Einbeziehung des Geschädigten: Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist keine rein einseitige Maßnahme. Der Geschädigte muss in den Ausgleichsprozess einbezogen werden. Nach § 155a StPO darf die Eignung für einen TOA gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten nicht angenommen werden.
- Wiedergutmachung: Je nach Tat kann die Wiedergutmachung finanzieller, persönlicher oder immaterieller Art sein. Sie muss sich ernsthaft mit den Folgen der Tat auseinandersetzen.
Muss das Opfer einem Täter-Opfer-Ausgleich zustimmen?
Der Täter-Opfer-Ausgleich beruht auf Freiwilligkeit. Ein Geschädigter kann daher nicht gezwungen werden, sich mit dem Beschuldigten auszusöhnen oder an einem Ausgleichsgespräch teilzunehmen.
§ 155a StPO verpflichtet Staatsanwaltschaft und Gericht zwar dazu, in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen, ob ein Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem möglich ist. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Geschädigten darf ein Fall jedoch nicht als für einen Täter-Opfer-Ausgleich geeignet angesehen werden.
Auch ein unmittelbares persönliches Gespräch ist nicht in jedem Fall erforderlich. Gerade bei emotional belastenden Straftaten kann der Kontakt über Rechtsanwälte oder eine professionelle Vermittlungsstelle erfolgen.
Wie läuft ein Täter-Opfer-Ausgleich ab?
Der genaue Ablauf richtet sich nach dem Einzelfall. Ein TOA kann durch den Beschuldigten beziehungsweise seinen Strafverteidiger angeregt werden. Ebenso können Staatsanwaltschaft oder Gericht die Möglichkeit eines Ausgleichs aufgreifen.
Häufig wird eine spezialisierte Vermittlungsstelle eingeschaltet. Diese nimmt Kontakt zu den Beteiligten auf und klärt zunächst, ob grundsätzlich Bereitschaft zu einem Ausgleich besteht. Anschließend werden die Tatfolgen und mögliche Wiedergutmachungsleistungen besprochen.
Kommt eine Einigung zustande, werden die vereinbarten Leistungen festgehalten. Nach Abschluss ihrer Tätigkeit berichtet eine beauftragte Stelle im erforderlichen Umfang an Staatsanwaltschaft oder Gericht. § 155b StPO enthält hierzu insbesondere Regelungen zur Datenübermittlung und Durchführung des Ausgleichsverfahrens.
Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann grundsätzlich während verschiedener Stadien des Strafverfahrens erfolgen. Sinnvoll ist es häufig, die Möglichkeit frühzeitig zu prüfen.
Welche Vorteile hat ein Täter-Opfer-Ausgleich für den Beschuldigten?
Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich kann erhebliche Auswirkungen auf das Strafverfahren haben. § 46a StGB ermöglicht dem Gericht, die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Unter engeren Voraussetzungen kann das Gericht sogar vollständig von Strafe absehen. Dies kommt nach § 46a StGB in Betracht, wenn keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verwirkt ist.
Darüber hinaus kann das Bemühen um Wiedergutmachung bereits im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. § 46 Abs. 2 StGB nennt ausdrücklich das Verhalten nach der Tat, insbesondere das Bemühen um Schadenswiedergutmachung und einen Ausgleich mit dem Verletzten.
Der TOA kann sich daher insbesondere auswirken auf:
- die konkrete Höhe einer Geld- oder Freiheitsstrafe,
- die Anwendung eines gemilderten Strafrahmens,
- die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 46a StGB von Strafe abzusehen,
- die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Strafmilderung besteht allerdings nicht. Die Entscheidung hängt stets vom konkreten Verfahren und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Kann das Strafverfahren nach einem Täter-Opfer-Ausgleich eingestellt werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Täter-Opfer-Ausgleich auch dazu beitragen, dass ein Strafverfahren ohne Verurteilung beendet wird.
Insbesondere § 153a StPO ermöglicht bei Vergehen eine Einstellung gegen Auflagen und Weisungen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Als mögliche Weisung nennt das Gesetz ausdrücklich das ernsthafte Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich und die Wiedergutmachung der Tat.
Eine Einstellung ist jedoch keineswegs automatische Folge eines erfolgreichen Ausgleichs. Unter anderem spielen die Schwere der Schuld, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und die konkrete Tat eine Rolle.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung: Wo liegt der Unterschied?
§ 46a StGB unterscheidet zwei Fallgruppen. § 46a Nr. 1 StGB betrifft den Täter-Opfer-Ausgleich im engeren Sinne. Im Vordergrund steht dabei insbesondere der kommunikative, auf eine Befriedung gerichtete Ausgleich zwischen Täter und Geschädigtem.
§ 46a Nr. 2 StGB betrifft dagegen vor allem die materielle Schadenswiedergutmachung. Hier muss die Entschädigung erhebliche persönliche Leistungen oder einen erheblichen persönlichen Verzicht des Täters erfordern. Der Bundesgerichtshof unterscheidet dementsprechend zwischen dem vorwiegend auf immaterielle Tatfolgen gerichteten Ausgleich nach Nr. 1 und dem primär materiellen Schadensausgleich nach Nr. 2.
Eine einfache Zahlung führt daher nicht zwangsläufig zur Anwendung des § 46a StGB.
Bei welchen Straftaten kommt ein Täter-Opfer-Ausgleich infrage?
§ 46a StGB ist nicht auf bestimmte Straftaten beschränkt. Grundsätzlich kann ein Täter-Opfer-Ausgleich daher bei unterschiedlichen Delikten in Betracht kommen. Besonders naheliegend ist er, wenn es einen konkret Geschädigten gibt und die Tatfolgen einer Wiedergutmachung zugänglich sind.
In der Praxis kann dies beispielsweise bei Körperverletzungs-, Beleidigungs-, Sachbeschädigungs– oder bestimmten Vermögensdelikten der Fall sein.
Bei schweren Straftaten ist ein TOA ebenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Je schwerer die Tat und ihre Folgen wiegen, desto genauer ist allerdings zu prüfen, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt werden und welche strafmildernde Wirkung der Ausgleich entfalten kann.
Täter-Opfer-Ausgleich: Brauche ich einen Anwalt?
Beschuldigte sollten nicht vorschnell und eigenständig Kontakt zum Geschädigten aufnehmen. Eine direkte Kontaktaufnahme kann insbesondere bei bereits bestehenden Kontaktverboten oder bei emotional stark belasteten Beteiligten erhebliche Probleme verursachen. Zudem können Erklärungen gegenüber dem Geschädigten später im Strafverfahren Bedeutung erlangen.
Ein Strafverteidiger kann zunächst anhand der Ermittlungsakte prüfen, ob ein Täter-Opfer-Ausgleich strategisch und rechtlich sinnvoll ist. Anschließend kann geklärt werden, welche Form der Kontaktaufnahme und welche Wiedergutmachungsleistung angemessen erscheinen.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Tatvorwurf bestritten wird. Die Bereitschaft zu einer Wiedergutmachung darf nicht unbedacht in Widerspruch zur Verteidigungsstrategie geraten. Ob und in welcher Form ein TOA dennoch sinnvoll umgesetzt werden kann, sollte daher im Einzelfall geprüft werden.
Bevor Sie einen Täter-Opfer-Ausgleich anstreben, beraten wir Sie gerne zur Sinnhaftigkeit und den Möglichkeiten. Melden Sie sich gerne jederzeit – auch im Notfall – unter diesen Rufnummern: