Die Nebenklage ist eine Möglichkeit, um sich als Opfer aktiv am Strafprozess zu beteiligen. Ein Nebenkläger ist eine betroffene Person, die sich der Klage anschließt, die durch die Staatsanwaltschaft erhobenen wird. Der Nebenkläger gilt als Verfahrensbeteiligter und hat die Möglichkeit aktiv am Verfahren mitzubestimmen und seine Interessen zu verfolgen. Dafür kann und sollte ein Rechtsanwalt unterstützend zu Rate gezogen werden. Für Betroffene kann es deswegen sinnvoll sein, sich der Klage als Nebenkläger anzuschließen, da ihnen so wesentlich mehr Rechte zustehen, als wenn sie nur als Zeugen auftreten. Zeugen machen zunächst nur eine Aussage gegenüber der Polizei und später, nach Erhalt einer Vorladung, vor dem zuständigen Gericht. In spezifischen Fällen kann man auf Antrag als Nebenkläger auftreten. Die Nebenklage wirkt dann als „Anschlusserklärung“, nach der Anklage der Staatsanwaltschaft.
Wer darf Nebenklage erheben?
Wer Nebenklage erheben darf, ist nach § 395 Abs. 1 StPO definiert. Demnach ist jeder berechtigt, diese einzureichen, der oder die unmittelbar verletzt wurde. In Betracht kommen Kapitalverbrechen wie Mord und Totschlag, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Körperverletzung, Menschenhandel, Geiselnahme oder Zwangsprostitution. Seit Oktober 2009 existiert zusätzlich ein Auffangtatbestand für die Rechtfertigung einer Nebenklage für Opfer mit folgenschwerem Tatbestand. So können auch Opfer von schwerwiegenden Ehrverletzungsdelikten, Verleumdung oder fahrlässiger Körperverletzung als Nebenkläger auftreten. Auch die Angehörigen der Opfer können als Nebenkläger auftreten, sofern das Opfer dazu nicht in der Lage ist. Es kann sogar ein Antrag auf Klageerzwingungsverfahren gestellt werden. Hierbei wird die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet ein Verfahren durchzuführen. Als Nebenkläger kann man dann darauf achten, dass die Staatsanwaltschaft nicht etwa nachlässig verfährt.
Rechte des Nebenklägers
Nach Billigung des Antrags gilt man als Verfahrensbeteiligter und hat verschiedene Rechte, um sich am Verfahren zu beteiligen:
- Akteneinsichtsrecht (diese wird jedoch nur Anwälten gewährt)
- Anwesenheitsrecht während der Hauptverhandlung vor Gericht (jedoch keine Anwesenheitspflicht)
- Fragen an Beschuldigte sowie Befragung von Zeugen
- Recht auf Ausschluss der Öffentlichkeit
- Diverse Antragsrechte, wie z.B. Beweisanträge oder Befangenheitsanträge
- Recht auf rechtliches Gehör
- Beanstandung von Anordnung des Vorsitzenden
- Wegen Besorgnis/ Befangenheit können Richter oder Sachverstverständige durch das Ablehnungsrecht zurückgewiesen werden
- Der Nebenkläger hat das Recht auf ein eigenes Plädoyer
- Eingeschränkte Rechte auf Rechtsmittel gegen das Urteil (Berufung und Revision)
Erhebung der Nebenklage
Die Nebenklage wird durch die sogenannte „Anschlusserklärung“ erhoben. Das Opfer teilt hiermit mit, dass es die Klage der Staatsanwaltschaft aufgreifen möchte. Die Anschlusserklärung erfolgt schriftlich, meist durch den Rechtsanwalt, wobei auch der Kläger selbst die Erklärung abgeben kann.
Die Erhebung der Nebenklage ist zu jedem Zeitpunkt möglich, frühestens mit der Anklage durch die Staatsanwaltschaft. Sobald diese vorliegt, kann die Nebenklage aber jeder Zeit erfolgen, sowohl im laufenden Prozess als auch erst in der Berufung oder Revision.
Rechtsanwalt für Nebenkläger
Die Nebenklage unterliegt keinem Anwaltszwang, man ist also als Nebenkläger nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Seine nebenklägerischen Rechte kann man auch alleine wahrnehmen.
Trotzdem ist es ratsam, mit einem Rechtsanwalt vor Gericht zu erscheinen. Ein Rechtsanwalt unterstützt den Nebenkläger dabei, seine Rechte wahrzunehmen und die korrekten Anträge zu stellen, sowie Aussagen als möglicher Zeuge zu formulieren. Die Besonderheit ist, dass mehrere Nebenkläger problemlos vom gleichen Rechtsanwalt vertreten werden dürfen.
Wird das Opfer durch einen Rechtsanwalt vertreten, gehört auch die Beratung über die möglichen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens dazu.
Kosten für Nebenkläger
Bei einer Verurteilung sind die Kosten für den Rechtsanwalt des Nebenklägers üblicherweise vom Täter zu bezahlen. War die Tat besonders gravierend, hat der Nebenkläger sogar das Recht, einen Rechtsanwalt als Beistand gestellt zu bekommen oder bei finanziellen Schwierigkeiten Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Sollten Sie als Nebenkläger in einem Verfahren auftreten, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Rosentreter & Scholz gerne mit fachspezifischer Expertise beiseite. Kontaktieren Sie uns jetzt.
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