Seit einigen Jahren ist ein Anstieg beim Anzeigeverhalten von Körperverletzungen zu beobachten. Das bedeutet, dass immer mehr Menschen bereit sind, bei einer Körperverletzung Anzeige zu erstatten. Daraus folgen bei den Strafverfolgungsbehörden immer mehr Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzungen, die mit einer strafrechtlichen Verurteilung enden können.
Geschädigte sollten daher nicht nur wissen, wie eine Anzeige gestellt wird und wer überhaupt dazu berechtigt ist, sondern auch, was nach einer Anzeige wegen Körperverletzung geschieht und wie Sie sich in einem solchen Fall verhalten sollten. In diesem Beitrag klären wir auf.
Wenden Sie sich bei dem Vorwurf einer Körperverletzung an unsere Kanzlei. Unsere spezialisierten Anwälte im Strafrecht verfügen über jahrelange Erfahrung im Bereich der Strafverteidigung und unterstützen Sie jederzeit bei Ihrem Anliegen.
Durch ein frühes Eingreifen in das Verfahren gelingt uns im besten Fall eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch. Kontaktieren Sie uns deshalb so früh wie möglich und auch im Notfall:
Wer kann eine Körperverletzung anzeigen?
Befugt, eine Körperverletzung anzuzeigen, ist zunächst einmal jede Person. Niemand muss selbst betroffen sein, um eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Es ist ausreichend, als Zeuge oder Angehöriger Angaben zum Sachverhalt (also der Tat und den beteiligten Personen) machen zu können.
Anders liegt der Fall bei einem Strafantrag. Der Strafantrag ist ähnlich zur Strafanzeige, mit dem Unterschied, dass dieser
- nur binnen 3 Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter
- durch den Geschädigten selbst und
- schriftlich
erstattet werden kann.
Das ist deshalb wichtig, weil es Delikte gibt, die sogenannte Antragsdelikte sind. Die Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln in diesen Fällen nicht von Amts wegen, sondern erst nach Aufforderung des Geschädigten, also durch den Strafantrag.
Die einfache und fahrlässige Körperverletzung ist ein solches Antragsdelikt, weshalb der Strafantrag für eine Ermittlung entscheidend sein kann. Weil es sich bei der Körperverletzung um ein relatives Antragsdelikt handelt, wird eine Anzeige durch einen Dritten in der Regel trotzdem ernst genommen. Relativ bedeutet in diesem Kontext, dass sich die Behörden auch ohne Strafantrag dazu entscheiden können, Ermittlungen aufzunehmen. Auch eine Strafanzeige kann daher schwerwiegende Konsequenzen für den vermeintlichen Täter haben.
Mehr dazu erfahren Sie in einem eigenen Beitrag zum Strafantrag bei Körperverletzung.
Strafverfahren: Was passiert nach der Anzeige?
Gibt es keinen Strafantrag, sondern nur eine Anzeige, so obliegt es den Ermittlungsbehörden zu entscheiden, ob Ermittlungen von Amts wegen aufgenommen werden oder nicht. Entscheiden Sie sich dafür, so wird zunächst ein Ermittlungsverfahren in die Wege geleitet.
Das Ermittlungsverfahren ist den meisten Menschen aus Film und Fernsehen bekannt. Hier werden Beweise gesammelt, Indizien geprüft und Zeugen sowie der Beschuldigte befragt, um den Sachverhalt aufzuklären. Dabei müssen die Ermittlungsbehörden neutral arbeiten und auch entlastende Beweise für den Beschuldigten sammeln und einbeziehen. Kommen die Behörden zu dem Schluss, dass eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist (> 50 %), so bereiten sie die Anklage vor.
Ein Gericht prüft dann, ob auch nach dessen Ansicht eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht und lässt die Anklage, die von der Staatsanwaltschaft erhoben wird, zu. Daraufhin beginnt das Hauptverfahren, in dem noch einmal die Beweise und Indizien vorgetragen, Zeugen befragt und Gutachter gehört werden können. Am Ende muss dann das Gericht entscheiden, ob es den Angeklagten für schuldig hält und bei einer Verurteilung eine angemessene Strafe verhängen.
Übrigens: Unabhängig vom Strafverfahren kann ein Verfahren vor einer Zivilkammer wegen eines Anspruchs auf Schmerzensgeld erfolgen. Dabei handelt es sich nicht um einen Strafprozess, sondern um einen Zivilprozess. Die Grenzen, wann ein solcher Anspruch vorliegt, sind weiter als die des Strafrechts. So werden hier auch psychische Folgen einer Körperverletzung als Grund für Schmerzensgeld akzeptiert.
Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zum Schmerzensgeld bei Körperverletzung.
Welche Strafe droht bei einer Anzeige wegen Körperverletzung?
Welche Strafe droht, kommt immer auf den Einzelfall der Tat an und hängt nicht nur vom Tatablauf ab, sondern auch vom konkreten Delikt. Neben der einfachen Körperverletzung kann nämlich auch eine Verurteilung wegen schwerer oder gefährlicher Körperverletzung erfolgen.
Mehr zu den verschiedenen Delikten erfahren Sie in unserem Beitrag zur Verjährung der Körperverletzung.
Zur ersten Orientierung haben wir Ihnen hier einen kurzen Überblick aufgelistet, welche Strafe bei einer Verurteilung drohen kann. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte direkt an unser Team.
- Einfache Körperverletzung (§ 223 StGB): Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe.
- Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): Es droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
- Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB): Es droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und bis zu 10 Jahren.
- Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB): Es droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter 3 Jahren.
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB): Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.
Anzeige wegen Körperverletzung: Was Beschuldigte wissen sollten
Werden Sie einer Körperverletzung beschuldigt, sollten Sie in jedem Fall schnell handeln. Denn auch wenn es sich um ein Antragsdelikt handelt, heißt das nicht, dass keine Verurteilung droht. Die Ermittlungsbehörden können unter Umständen eigenständig Ermittlungen durchführen und damit eine Anklage durchsetzen. Es ist daher unbedingt notwendig, dass Sie den Vorwurf ernst nehmen und sich im Zweifel rechtliche Unterstützung einholen.
Machen Sie jedoch keinesfalls ohne Vorbereitung und ohne einen Strafverteidiger gesprochen zu haben eine Aussage bei der Polizei. Auch wenn Sie unschuldig sind oder sich erklären wollen, laufen Sie Gefahr, unwissentlich etwas zu sagen, was gegen Sie verwendet werden kann. Sollten Sie vorgeladen werden, sollten Sie deshalb schnell handeln und einen Anwalt kontaktieren, anstatt das Problem “auf eigene Faust” zu lösen.
Gemeinsam beantragen wir Akteneinsicht und besprechen dann, ob eine Aussage sinnvoll ist. Andernfalls sollten Sie immer von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen. Das kann Ihnen niemals zum Nachteil werden, auch wenn Sie das Gefühl haben, schuldig zu sein. Schweigen ist eine neutrale Haltung im juristischen Sinne.
Egal was der Fall ist, lassen Sie sich nicht zu einer Aussage oder unüberlegten Handlungen hinreißen. Wird die Polizei an den Ort des Geschehens gerufen, verhalten Sie sich kooperativ, aber machen Sie keine Aussage oder gestehen Schuld ein. Niemand kann voraussagen, ob später einmal Anzeige erstattet wird und welche rechtlichen Konsequenzen dies mit sich bringt.
Durch unsere jahrelange Erfahrung haben wir schon viele Fälle und Verfahren erlebt und gehen dabei mit der nötigen strafrechtlichen Expertise vor. Wir wissen, worauf es bei einem Strafprozess ankommt. Unser Ziel ist ein fairer Prozess für Sie mit möglichst gutem Ausgang.
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