Sachbeschädigung: Welche Strafe droht bei Graffiti?

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    Graffiti sind vor allem in Städten zu finden: An Bahnhöfen, in Unterführungen oder sogar an Zügen und Bahnen sprühen Menschen heimlich Graffiti. Mittlerweile ist die Kunstform auch anerkannt und viele Städte laden Künstler ganz offiziell dazu ein, Wände und Mauern zu besprühen.

    In den meisten Fällen ist Graffiti allerdings nicht gern gesehen und wird mit hohen Kosten von Fassaden und anderen Objekten entfernt. Die Sprayer fürchten deshalb häufig, erwischt zu werden. Doch ist das berechtigt? Ist Graffiti als Sachbeschädigung strafbar? Wir klären auf.

    Sie benötigen rechtliche Unterstützung? Gerne unterstützen wir Sie bei allen rechtlichen Schritten, die auf Sie zukommen. Durch unsere jahrelange Tätigkeit als spezialisierte Strafverteidiger verfügen wir über die nötige Fachkompetenz und Erfahrung, die ein Ermittlungs- und Strafverfahren mit sich bringt. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit für ein Erstgespräch.

    Wann ist eine Sachbeschädigung strafbar?

    Die Sachbeschädigung ist in § 303 StGB geregelt und wird als Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache definiert. Das bedeutet, eine Straftat liegt dann vor, wenn eine andere Sache so beeinträchtigt wird, dass diese dadurch unbrauchbar gemacht wird. Unerhebliche Substanzverletzungen (z. B. kleine Kratzer an einer alten Mauer) zählen grundsätzlich nicht darunter.

    In der Praxis kommt dies häufig in Zusammenhang mit anderen Straftaten vor, zum Beispiel bei Wohnungseinbrüchen oder bei Straßenverkehrsdelikten. Doch auch die Verletzung oder das Töten eines Tieres zählt zur Sachbeschädigung, da Tiere nach dem Gesetz wie Sachen behandelt werden (§ 90a BGB).

    Zur Frage des Vorsatzes und ob Sachbeschädigung fahrlässig[1]  begangen werden kann, haben wir einen eigenen Beitrag verfasst. Gerade bei Straßenverkehrsdelikten ist das immer wieder ein relevantes Thema.

    Fällt Graffiti sprayen unter Sachbeschädigung?

    Grundsätzlich ist für die Sachbeschädigung eine rechtswidrige Zerstörung oder Beschädigung der Substanz einer Sache nötig (§ 303 Abs. 1 StGB). Das liegt bei Graffiti in der Regel nicht vor, da die Brauchbarkeit der Sache durch das Graffiti nur in seltenen Ausnahmen beeinträchtigt wird.

    Der Gesetzgeber sah hier eine Strafbarkeitslücke und hat aus diesem Grunde im Jahr 2005 den § 303 Abs. 2 StGB geschaffen, der seither auch unter Strafe stellt, wenn durch die Einwirkung das Erscheinungsbild einer Sache nicht nur vorübergehend verändert wird.

    Dieser Absatz wurde im Grunde genommen genau für den Fall von Graffiti ins Leben gerufen. Wer also einen fremden Gegenstand mit (wasserfester) Farbe besprüht, macht sich unter Umständen der Sachbeschädigung nach Absatz 2 strafbar. Aber auch das Aufbringen von Stickern und Aufklebern oder andere Veränderungen an fremden Gegenständen können eine strafbare Sachbeschädigung darstellen.

    Sachbeschädigung als Antragsdelikt

    Bei der Sachbeschädigung handelt es sich um ein Antragsdelikt. Das bedeutet, dass mutmaßlich Geschädigte zunächst einen Strafantrag stellen müssen, damit die Ermittlungsbehörden tätig werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Ermittlungsbehörden der Ansicht sind, es bestehe ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (§ 303c StGB).

    Das gilt übrigens auch für einige der Delikte, die im Zusammenhang mit einer Sachbeschädigung auftreten können, etwa einem Diebstahl (§ 242 StGB), der Beleidigung (§ 185 StGB) oder dem Hausfriedensbruch (§ 123 StGB).

    Weitere Delikte bei Graffiti

    Neben einer Sachbeschädigung können bei Graffiti auch andere Delikte verwirklicht werden, die in der Regel den Inhalt des Graffiti betreffen können. Für eine Strafbarkeit ist die Kunst hinter einem Graffiti zunächst irrelevant. Solange keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, handelt es sich auch bei Kunstwerken grundsätzlich um eine Sachbeschädigung.

    Anders kann das aussehen, wenn politische Inhalte oder Beleidigungen Inhalt des Graffiti sind. Dann kommen zum Beispiel folgende Straftaten in Betracht:

    • Beleidigung (§ 185 StGB), wenn eine bestimmte Person durch den Inhalt in ihrer Ehre gekränkt wird.
    • Volksverhetzung (§ 130 StGB), wenn durch das Graffiti zur Gewalt gegen eine bestimmte Gruppe (z. B. eine Glaubensgemeinschaft oder ethnische Gruppe) aufgerufen wird.
    • Das Verwenden von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen (§ 86a StGB), wenn verbotene Symbole verwendet werden, zum Beispiel solche der Nationalsozialisten.

    In Betracht kommt zudem Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), wenn für das Sprayen ein fremdes Grundstück betreten wird.

    Zivilrechtliche Ansprüche bei Graffiti

    Abseits eines Strafverfahrens können die Geschädigten auch Schadensersatzansprüche geltend machen, zum Beispiel um die Kosten für die Reinigung einer Fassade oder eines Zuges wiederzubekommen.

    Dabei handelt es sich um ein zivilrechtliches Verfahren, das grundsätzlich abseits eines Strafprozesses läuft. Allerdings kann dieses auch miteinander verbunden werden, sodass alles in einem Prozess verhandelt und abgeurteilt wird. Dann muss der Beschuldigte unter Umständen neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch die Kosten für die Reinigung übernehmen.

    Sachbeschädigung: Welche Strafe droht bei Graffiti?

    Für eine Sachbeschädigung droht nach dem Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar (§ 303 Abs. 3 StGB).

    Auch für Graffiti kann deshalb unter Umständen auch eine Haftstrafe drohen. Auch wenn die Strafandrohung für ein Delikt im Vergleich relativ gering ist, sollte der Vorwurf ernst genommen werden. Gerade im Wiederholungsfall kann auch ein Freiheitsentzug drohen, was auf viele Sprayer zutrifft. Weil es sich hierbei um ihr Hobby handelt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, mehrfach dafür belangt zu werden.

    Für die Höhe der Strafe sind viele verschiedene Faktoren relevant, nicht nur, ob es sich um eine erstmalige Tat handelt. Auch die genaue Tat, also was besprüht wurde, welchen Inhalt das Graffiti hat und wie die Person an den Ort der Tat gelangt ist (z. B. unbefugtes Betreten) können eine Rolle spielen. Hier bietet sich für die Verteidigung auch oftmals ein guter Ansatz für die Verteidigungsstrategie.

    Wie kann ein Anwalt beim Vorwurf Sachbeschädigung helfen?

    Auch wenn es sich um ein Antragsdelikt handelt, sind viele Geschädigte gewillt, einen Strafantrag zu stellen und die Sachbeschädigung strafrechtlich verfolgen zu lassen, vor allem dann, wenn die Sache versichert ist/war. Daher sollte der Vorwurf einer harmlos klingenden Sachbeschädigung immer ernst genommen werden.

    Ein erfahrener Strafrechtler kann Ihnen helfen, die Vorwürfe gegen Sie zu entkräften und so möglicherweise bereits eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken, ohne dass es zu einem Prozess kommt. Aber auch eine Einstellung gegen Auflagen oder Ähnliches ist denkbar, je nach Fallgestaltung.

    Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall Schweigen und keine Aussage bei der Polizei machen. Auch dann nicht, wenn Sie auf frischer Tat ertappt wurden. Sagen Sie nichts und verlangen Sie Ihren Anwalt. Notieren Sie sich am besten bereits vorher unsere Nummer, um uns im Ernstfall erreichen zu können.

    Kontaktieren Sie uns gerne und jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch. Wir beraten und informieren Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten und unterstützen Sie bei allen Schritten des Verfahrens.

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