Eine polizeiliche Zeugenvorladung führt oft zu Unsicherheit. Viele fragen sich, ob sie alleine erscheinen müssen oder ob es möglich ist, eine Begleitperson mitzunehmen. Doch was sagt das Gesetz? Gibt es ein Recht auf eine Begleitperson, und worauf sollten Zeugen achten? In diesem Beitrag erklären wir, wann eine Zeugenaussage bei der Polizei mit Begleitperson zulässig ist, welche Möglichkeiten Sie haben und warum anwaltliche Begleitung in vielen Fällen empfehlenswert ist.
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Zeugenaussage bei der Polizei: Darf ich eine Begleitperson mitbringen?
Grundsätzlich sieht die Strafprozessordnung (StPO) vor, dass Zeugen ihre Aussage selbst machen. Eine generelle gesetzliche Regelung, die eine Begleitperson erlaubt, existiert nicht. Dennoch gibt es Situationen, in denen eine Begleitperson zugelassen wird – zum Beispiel aus Gründen der Fürsorgepflicht oder zur Wahrung der Aussagefähigkeit. Die Entscheidung, ob eine Begleitperson anwesend sein darf, liegt zunächst bei der vernehmenden Behörde.
Das bedeutet: Bei einer polizeilichen Vernehmung entscheidet in der Regel der zuständige Beamte. Anders als vor Gericht gibt es kein uneingeschränktes Recht, jemanden mitzunehmen. Dennoch besteht kein Grund, unvorbereitet zu erscheinen. Oftmals gibt es Wege, notwendige Unterstützung zu organisieren.
Warum ist eine Begleitperson wichtig für die Zeugenaussage bei der Polizei?
Nicht immer wird eine Begleitperson uneingeschränkt akzeptiert. Hier ist entscheidend, um wen es sich handelt und welchen Zweck die Begleitung erfüllen soll:
- Rechtlicher Beistand: Anwälte haben ein Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen, das sich aus § 68b StPO ableitet. Wer anwaltliche Unterstützung in Anspruch nimmt, sichert sich rechtlich ab und erhält Beratung während der Aussage. Diese Art der Begleitung darf nicht untersagt werden.
- Vertrauensperson: Bei jugendlichen Zeugen oder besonders schutzbedürftigen Personen erlaubt die Polizei häufig, dass eine Vertrauensperson anwesend ist. Das kann ein Elternteil, ein naher Angehöriger oder eine andere Bezugsperson sein.
- Unbeteiligte Dritte: Freunde oder Bekannte, die keine besondere Funktion erfüllen, werden in der Regel nicht zugelassen. Damit soll verhindert werden, dass Dritte den Ablauf der Vernehmung beeinflussen oder vertrauliche Informationen erhalten.
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte statt einer privaten Begleitung auf anwaltlichen Beistand setzen.
Was passiert, wenn die Polizei die Begleitperson ablehnt?
Die Polizei kann eine Begleitperson ablehnen, wenn diese die Vernehmung stören könnte oder selbst in den Fall involviert ist. Lehnt die Behörde eine private Begleitperson ab, bleibt die Möglichkeit, die Vernehmung zu verschieben und anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen. In der Praxis ist dies der sicherste Weg, um die eigenen Rechte zu schützen.
Anwalt als Begleitperson bei der Polizei: Was ist erlaubt?
Das Recht auf einen anwaltlichen Beistand bei der Zeugenaussage ergibt sich aus § 68b StPO. Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob die Vernehmung bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht stattfindet. Ziel ist es, den Zeugen vor rechtlichen Nachteilen zu schützen. Der Anwalt darf bei der Vernehmung anwesend sein, überwacht den Ablauf und greift ein, wenn unzulässige Fragen gestellt werden.
Wichtige Punkte:
- Der Anwalt darf die Vernehmung nicht stören, aber er darf auf die Rechte des Zeugen hinweisen.
- Eine vorherige Besprechung mit dem Anwalt hilft, Risiken zu erkennen – etwa Selbstbelastungen nach § 55 StPO oder strafrechtlich relevante Handlungen (z.B. falsche Verdächtigung, § 164 StGB)
- Wer anwaltliche Begleitung wünscht, sollte dies vor der Vernehmung ankündigen, damit organisatorische Fragen geklärt werden können.
Risiken ohne rechtlichen Beistand während der Zeugenaussage bei der Polizei
Viele Zeugen unterschätzen die Tragweite ihrer Aussagen. Selbst eine gut gemeinte Schilderung kann unbeabsichtigt rechtliche Konsequenzen haben. Risiken sind unter anderem:
- Selbstbelastung: Wer Angaben macht, die auf eigene Straftaten hindeuten, kann sich strafbar machen. § 55 StPO erlaubt in solchen Fällen die Aussageverweigerung – aber nur, wenn man die Situation erkennt.
- Belastung Dritter: Unbedachte Aussagen können nahestehende Personen in den Fokus der Ermittlungen rücken.
- Falsche Verdächtigungen: Unpräzise oder widersprüchliche Angaben können später als falsche Verdächtigung ausgelegt werden.
Ein erfahrener Strafverteidiger erkennt diese Risiken und berät, ob eine Aussage sinnvoll ist oder ob besser geschwiegen wird. Wann Sie die Zeugenaussage verweigern dürfen, erfahren Sie in einem eigenen Beitrag.
Zeugenaussage bei der Polizei: Gibt es ein Recht auf eine Begleitperson aus emotionalen Gründen?
Viele Menschen empfinden eine polizeiliche Vernehmung als Stresssituation. Gerade in Fällen von Gewalt- oder Sexualdelikten kann die emotionale Belastung hoch sein. Zwar gibt es kein generelles Recht auf eine Begleitperson, doch die Polizei hat eine Fürsorgepflicht.
In der Praxis bedeutet das: Bei berechtigtem Bedürfnis wird eine Begleitperson häufig zugelassen, insbesondere wenn die Aussagefähigkeit ohne diese Unterstützung beeinträchtigt wäre.
Beispiele für berechtigte Gründe:
- Minderjährigkeit des Zeugen
- Psychische Belastung oder traumatische Erlebnisse
- Sprachliche Verständigungsschwierigkeiten
Die Behörde prüft im Einzelfall, ob eine Begleitperson den Ablauf der Vernehmung nicht gefährdet.
Wie kündige ich die Begleitperson bei Zeugenaussage bei an?
Wer eine Begleitperson mitbringen möchte, sollte dies vor der Vernehmung mitteilen. Bei einem Anwalt ist die Situation eindeutig, da ein gesetzliches Recht besteht. Bei einer privaten Begleitperson empfiehlt sich eine frühzeitige Rücksprache mit der Polizei, um Missverständnisse zu vermeiden.
Muss ich trotz Begleitperson alles beantworten?
Die Anwesenheit einer Begleitperson ändert nichts an den Aussagepflichten. Wer gesetzlich verpflichtet ist auszusagen – etwa aufgrund einer Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht – muss sich an die Wahrheit halten. Gleichzeitig bestehen die bekannten Verweigerungsrechte:
- Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO): Schutz enger Angehöriger.
- Aussageverweigerungsrecht (§ 55 StPO): Schutz vor Selbstbelastung.
Ein Anwalt achtet darauf, dass diese Rechte gewahrt bleiben. Die Begleitperson darf nicht eingreifen oder Antworten vorgeben.
Zeugenaussage bei der Polizei: Wann brauche ich einen Anwalt?
Eine Zeugenaussage bei der Polizei kann weitreichende Folgen haben. Auch wer „nur“ als Zeuge geladen wird, riskiert unbewusst, sich selbst zu belasten oder Dritte in Schwierigkeiten zu bringen. Schon eine ungenaue Formulierung kann später gegen den Zeugen oder sogar gegen nahestehende Personen verwendet werden.
Ein Anwalt bietet Schutz vor solchen Risiken. Er prüft vorab, ob Aussagepflicht besteht und ob Verweigerungsrechte greifen – etwa nach § 52 oder § 55 StPO. Zudem begleitet er die Vernehmung und achtet darauf, dass unzulässige Fragen nicht beantwortet werden.
Wer eine polizeiliche Vorladung erhält, sollte daher nicht unvorbereitet erscheinen. Eine anwaltliche Beratung vor der Aussage ist in den meisten Fällen sinnvoll, insbesondere wenn die Angelegenheit komplex ist oder die Gefahr einer Selbstbelastung besteht. So sichern Zeugen ihre Rechte und vermeiden rechtliche Nachteile.
Mehr dazu, wann Sie einen Anwalt brauchen, erfahren Sie in einem eigenen Beitrag.
Fazit
Eine Begleitperson bei der Zeugenaussage ist nicht immer automatisch erlaubt, kann aber in vielen Fällen beantragt werden. Das sicherste Vorgehen ist die Begleitung durch einen Anwalt, da hier ein gesetzliches Anwesenheitsrecht besteht. Wer emotionalen Beistand benötigt, sollte dies frühzeitig mit der Polizei abstimmen und nachvollziehbare Gründe angeben.
Wer eine polizeiliche Vorladung erhält, sollte nicht unvorbereitet erscheinen. Eine rechtliche Beratung vor der Aussage schützt vor ungewollten Risiken und stellt sicher, dass die eigenen Rechte gewahrt bleiben.
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