Vorladung bei der Polizei – wie sich Beschuldigte verhalten sollten

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    Nur die wenigsten rechnen mit einer Vorladung der Polizei. Flattert eine solche dann doch in den eigenen Briefkasten, sind die meisten Menschen zurecht schockiert, verunsichert oder panisch. Die meisten sehen es als ihre bürgerliche Pflicht an, bei einer Vorladung durch die Polizei zu erscheinen und den Vorwurf aus der Welt zu schaffen. Dennoch ist es wichtig, zunächst einmal Ruhe zu bewahren und sich über den Tatvorwurf und das weitere Vorgehen eingehend zu informieren. 

    Denn in den wenigsten Fällen ist es sinnvoll, einer solchen Vorladung Folge zu leisten und eine Aussage zu machen – schon gar nicht ohne rechtlichen Beistand. Auch wenn es verständlich ist, dass Betroffene den Vorwurf gegen sich aus der Welt schaffen wollen, gerade dann, wenn sie von ihrer Unschuld überzeugt sind. Wieso das keine gute Idee ist, welche Rechte Beschuldigte bei einer Vorladung haben und wie Sie sich besser verhalten sollten, erklären wir Ihnen in diesem Artikel. 

    In jedem Fall sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren, der Sie in dieser Situation berät und unterstützt. Nur ein erfahrener Strafverteidiger kann im Einzelfall entscheiden, ob eine Aussage bei der Polizei sinnvoll ist und wie Sie weiter vorgehen. Unsere Strafverteidiger haben jahrelange Erfahrung auf diesem Gebiet und wissen genau, wann eine Aussage sinnvoll ist und wann unsere Mandanten schweigen sollten. So konnten wir schon viele Mandanten erfolgreich gerichtlich wie außergerichtlich vertreten und im besten Fall die Einstellung eines Verfahrens erwirken, bevor es zu einer Anklage kommt. Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch! 

    Was ist eine Vorladung und wie verläuft die Vernehmung als Beschuldigter?

    Die Vorladung der Polizei dient allein der Vernehmung des Beschuldigten, gegen den ein Tatverdacht vorliegt. Das bedeutet, die Polizei möchte den Beschuldigten zum Tatvorwurf befragen. Ziel ist es dabei meist, den Beschuldigten als Täter zu überführen. Auch wenn die Beamten dabei meist freundlich auftreten, möchten sie in der Regel doch belegt haben, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. 

    Vernehmungen laufen dabei immer gleich ab. Die Polizei ist zunächst einmal dazu verpflichtet, den Beschuldigten ordnungsgemäß zu belehren. Dabei wird den Betroffenen mitgeteilt, wie der Tatvorwurf lautet, welche Straftat also begangen worden sei und dass es ihm freisteht, sich zu dieser Anschuldigung zu äußern. Auch auf die Möglichkeit eines Strafverteidigers muss die Polizei hinweisen. Außerdem ist es wichtig, dass die Vernehmung an die persönlichen Verhältnisse angepasst ist. Das heißt, dass etwa wegen Arbeitszeiten die Vernehmung verlegt werden muss oder ggf. ein Dolmetscher zu bestellen ist. 

    Die gesamte Vernehmung wird protokolliert und in der Akte festgehalten. Nach der Vernehmung hat der Beschuldigte Zeit, sich dieses Protokoll durchzulegen und missverständliche Formulierungen noch einmal klarzustellen, die vielleicht belastend sein können.

    Zum Schluss wird das Protokoll unterschrieben und der Beschuldigte darf in der Regel gehen. Wenn der Fall weiterbearbeitet wird, meldet sich die Polizei dann noch einmal. Das kann mitunter mehrere Monate dauern, denn die Verwaltung ist meist sehr langsam. Das sagt jedoch nichts über den Stand der Ermittlungen aus.

    Müssen Beschuldigte einer Vorladung nachkommen?

    Kurzum: Nein, niemand ist verpflichtet, eine Aussage bei der Polizei zu machen, insbesondere nicht der Beschuldigte. Es besteht nicht die Pflicht, bei der Polizei zu erscheinen und eine Aussage zu machen. Auch muss keine Angabe dazu gemacht werden, wieso der Vorladung nicht nachgekommen wurde. Das alles ist freiwillig.

    Nicht selten haben Beschuldigte das Gefühl, dass eine Pflicht zur Kommunikation mit den Behörden besteht oder dass eine Aussage ihnen einen Vorteil bringt. In den meisten Fällen ist das ein Irrglaube. Denn die Polizei ist geschult darin, Täter zu überführen und Aussagen zugunsten einer Verurteilung auszulegen. Die meisten Beschuldigten sind hingegen ungeschult und wissen nicht, welche Aussagen ihnen schaden können. Eine unüberlegte Aussage kann jedoch zur eigenen Verurteilung und Belastung beitragen. Es ist daher ratsam, einer Vorladung erst einmal nicht zu folgen. Eine solche Entscheidung kann ihnen keine Nachteile bringen, sie ist in den meisten Fällen eher vorteilhaft

    Entscheiden sie sich jedoch dafür, haben Beschuldigte das Recht, eine Begleitperson zum Termin mitzubringen, entweder eine Person des Vertrauens oder einen Strafverteidiger. Darüber hinaus ist niemand verpflichtet, sich selbst zu belasten. Daher sollten Beschuldigte immer zuerst einen Strafverteidiger in Anspruch nehmen und das weitere Vorgehen besprechen. Selbst wenn wir mit Ihnen zusammen entscheiden, eine Aussage bei der Polizei zu machen, werden wir Sie genau darüber aufklären, welche Aussagen Sie treffen sollten und welche nicht.

    Entscheiden sie sich jedoch dafür, haben Beschuldigte das Recht, eine Begleitperson zum Termin mitzubringen, entweder eine Person des Vertrauens oder einen Strafverteidiger. Darüber hinaus ist niemand verpflichtet, sich selbst zu belasten. Daher sollten Beschuldigte immer zuerst einen Strafverteidiger in Anspruch nehmen und das weitere Vorgehen besprechen. Selbst wenn wir mit Ihnen zusammen entscheiden, eine Aussage bei der Polizei zu machen, werden wir Sie genau darüber aufklären, welche Aussagen Sie treffen sollten und welche nicht.

    Sollten Unschuldige eine Vorladung absagen?

    Insbesondere Unschuldige sollten eine Vorladung absagen. Denn die meisten Beschuldigten können nicht einschätzen, in welcher Lage sie sich befinden und in welchem Stadium die Ermittlungen sind. Eine ungeschulte Aussage kann daher den Verdacht gegen Sie erhärten, auch wenn Sie eigentlich unschuldig sind.

    Besonders riskant ist eine Aussage dann, wenn es sich um eine Notwehr- oder Notstandssituation handelt und der Beschuldigte tatsächlich gehandelt hat, aber seine Tat (vermeintlich) gerechtfertigt war. Für einen juristischen Laien ist eine solche Situation schwer einzuschätzen. Geben Beschuldigte ihre Tat zu und versuchen zu erklären, dass sie in Notwehr gehandelt haben, kann dies auch zu einer Verurteilung führen. Daher sollten auch, oder insbesondere Unschuldige einen Strafverteidiger konsultieren, ehe sie eine Aussage bei der Polizei machen.

    Muss eine Vorladung abgesagt werden? Was droht bei Nichterscheinen?

    Anders als Beschuldigte sind Zeugen in der Regel verpflichtet, eine Aussage bei der Polizei zu machen.

    Beschuldigte sind nicht verpflichtet, eine Vorladung abzusagen. Es kann ihnen daher auch nicht zum Nachteil werden, wenn sie ohne Abmeldung der Vernehmung fernbleiben. Natürlich ist es dennoch höflicher, wenn Sie die Beamten davon in Kenntnis setzen, dass Sie nicht erscheinen werden. Dabei sollten Sie sich jedoch nicht zu einer Aussage überreden lassen und das Gespräch kurz und ohne Begründung beenden. Haben Sie bereits einen Strafverteidiger, wird dieser für Sie die Vorladung absagen und Akteneinsicht beantragen.

    Wie sollten sich Zeugen verhalten?

    Anders als Beschuldigte sind Zeugen in der Regel verpflichtet, eine Aussage bei der Polizei zu machen. Dazu kann die Polizei die Aussage durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft sogar erzwingen. Das liegt daran, dass eine Zeugenaussage ein Beweismittel bei Gericht darstellt und deshalb essenziell für einen Prozess sein kann. 

    Ob die Anordnung der Staatsanwaltschaft wirksam ergangen ist, kann ein Strafverteidiger für Sie beurteilen. Außerdem haben auch Zeugen in vielen Fällen das Recht, eine Zeugenaussage zu verweigern (sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht). In einem solchen Fall muss auch ein Zeuge nicht zur Vernehmung erscheinen oder kann Teile der Aussage verweigern. Kontaktieren Sie uns daher auch gerne als Zeuge, um zu erörtern, inwiefern Sie verpflichtet sind, eine Aussage zu machen. Andernfalls besteht das Risiko, dass Sie sich selbst belasten und auch ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten. 

    Auch wenn Zeugen in einem Angehörigenverhältnis zum Beschuldigten stehen, etwa weil sie Ehepartner, Verlobter, Partner oder Verwandter sind, müssen sie keine Aussage gegen diesen machen. Auch dann kann ein Zeuge also die Vorladung absagen. Anders als Beschuldigte sollten Zeugen allerdings die Vorladung dann auch absagen und auf das Zeugnisverweigerungsrecht verweisen. Auch hier helfen Ihnen unsere erfahrenen Strafverteidiger gerne weiter.

    Welche Rechte haben Beschuldigte und Zeugen bei einer Vernehmung?

    Beschuldigte und Zeugen haben bei einer Vernehmung vielerlei Rechte, die die Polizei stets beachten muss. Tut sie dies nicht, kann die Aussage unverwertbar werden. Dann kann sie nicht im weiteren Verfahren verwendet werden. Auf einige dieser Rechte sind wie bereits eingegangen, dennoch möchten wir sie Ihnen noch einmal gebündelt aufzeigen, damit Sie wissen, was Ihnen zusteht. 

    Zunächst einmal müssen Beschuldigte ordnungsgemäß belehrt werden. Dazu muss die Polizei erklären, welche Straftaten im Raum stehen, dass die Aussage freiwillig ist und dass das Recht auf einen Verteidiger besteht, den sie jederzeit kontaktieren dürfen. Zeugen müssen darüber belehrt werden, dass sie ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, wenn sie mit der Aussage sich oder einen Angehörigen belasten könnten. Wurde nicht ordnungsgemäß belehrt, steigert das in jedem Fall die Verteidigungschancen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn die Aussage fehlerhaft ist oder ganz gefehlt hat, sondern auch dann, wenn Betroffene als Zeugen verhört wurden, obwohl sie bereits als Beschuldigter eingestuft wurden.

    Außerdem ist den Behörden nicht alles während der Vernehmung erlaubt. Menschenunwürdige Behandlungen oder gar Folter (-androhung) sind ebenso verboten wie Körperverletzung, Schlafentzug, übermäßiger Lärm, Vorenthalten des Verteidigers oder die Täuschung des Beschuldigten mit falschen Tatsachen.

    Kriminalistische Taktiken sind hingegen zulässig. Das ist zum Beispiel bei doppeldeutigen Erklärungen oder Fangfragen der Fall. Allerdings ist es nicht zulässig, wenn Suggestivfragen gestellt werden und der Beschuldigte damit in eine Richtung gelenkt wird. Der Grat zwischen Täuschung und kriminalistischer Taktik ist dabei sehr schmal.

    Das Gesetz gibt Beschuldigten das Recht, jederzeit einen Anwalt anzurufen. Auch während einer bereits laufenden Vernehmung haben Betroffene die Möglichkeit, einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Die Polizei muss dabei alle nötigen Informationen bereitstellen und die Möglichkeit bieten, einen Anwalt tatsächlich zu kontaktieren. Natürlich dauert es dabei meist eine Weile, bis der angerufene Strafverteidiger erscheinen kann. Das heißt jedoch nicht, dass die Aussage in dieser Zeit fortgeführt werden muss. Beschuldigte sollten bis zum Eintreffen ihres Verteidigers die Aussage verweigern und abwarten. 

    Dürfen Beschuldigte bei der Polizei lügen?

    Kurz gesagt: Ja, Beschuldigte dürfen bei der Polizei lügen. Allerdings sind nicht alle Lügen oder Unwahrheiten zulässig. Grenzen bestehen beispielsweise dann, wenn eine falsche Identität vorgespielt wird oder Beschuldigte wissentlich eine andere Person zu Unrecht beschuldigen. In diesem Fall begehen Sie sogar eine Straftat. Das Recht zu lügen endet dann, wenn die Hauptverhandlung beginnt. Sobald ein konkreter Tatverdacht besteht und Anklage seitens der Staatsanwaltschaft erhoben wird, müssen Beschuldigte vor Gericht die Wahrheit sagen, oder schweigen. 

    Zudem ist es nicht sinnvoll, zwischen Lügen und Wahrheiten zu wechseln. Dabei können Sie sich schnell in Widersprüche verstricken. Ratsamer ist es, sich mit einem Anwalt abzustimmen und im Zweifel die Aussage zu verweigern. Denn auch die Polizei ist geschult, Lügen und Widersprüche zu erkennen. Sie kann und darf alle Aussagen für oder gegen den Beschuldigten verwenden. Wer einmal mit dem Lügen beginnt, kommt meist nicht mehr so schnell da raus und verstrickt sich in Widersprüche. Im schlimmsten Fall belasten sich Betroffene dabei noch mehr, statt sich aus der Sache hinauszuziehen. Als erfahrene Strafverteidiger raten wir daher: Machen Sie keine Aussage, sondern rufen Sie Ihren Anwalt an. Dieser wird Sie bestmöglich beraten und vertreten.

    Sollten Betroffene einen Anwalt kontaktieren, wenn sie vorgeladen werden?

    Wie bereits mehrfach erwähnt ist es mehr als sinnvoll, einen Anwalt hinzuzuziehen, wenn der Vorwurf einer Straftat im Raum steht. Im besten Fall sollten sich Beschuldigte bereits dann mit einem Anwalt beraten, wenn sie von dem Vorwurf hören. Denn jede Stunde, die verstreicht, ist Zeit, die ein erfahrener Strafverteidiger nicht in ihre Verteidigungsstrategie investieren kann. Auch gibt es im Strafrecht viele Fristen, die es einzuhalten gilt. Ihr Strafverteidiger wird alles dafür tun, dass im besten Fall das Verfahren gegen Sie eingestellt wird und es nicht zu einer Verhandlung kommt. Aber auch ein Freispruch oder eine milde Strafe sind Ziele, die mit einem Strafverteidiger an Ihrer Seite realistisch sind.

    Es ist verständlich, dass Betroffene die Vorwürfe gegen sich aus der Welt schaffen wollen, wenn sie eine Vorladung bekommen. Dies ist aber in den wenigsten Fällen sinnvoll. Gerade, weil eine Vorladung und der Vorwurf einer Straftat eine heikle und emotional aufwühlende Situation sind, ist es wichtig, einen Strafverteidiger an seiner Seite zu haben, der einen kühlen Kopf bewahren kann. Denn Beschuldigte haben meist nicht die juristischen Kenntnisse, um zu verstehen, welche Aussagen bei der Polizei sie selbst belasten können und zur eigenen Verurteilung beitragen können. Und das auch, wenn sie eigentlich unschuldig sind.

    Kontaktieren Sie daher so früh wie möglich einen erfahrenen Strafverteidiger. Unsere Strafverteidiger haben jahrelange Erfahrung mit der Vertretung von Mandanten in Ihrer Situation. Wir verstehen, wie es Ihnen geht und beraten Sie umfassend und transparent zu allen Kosten und Verfahrensschritten. Egal wie Ihre individuelle Situation aussieht, melden Sie sich bei uns und wir finden gemeinsam eine Lösung! Notieren Sie am besten unser 24h-Notfalltelefon:

    Fazit: So verhalten Sie sich bei einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter

    Wenn Sie eine Vorladung der Polizei erhalten, ist es selbstverständlich, dass sie verzweifelt und schockiert sind. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmesituation, die für die meisten Menschen schwer zu händeln ist. Wir haben Ihnen daher noch einmal kurz zusammengefasst, wie Sie sich im besten Falle verhalten sollten, wenn Sie als Beschuldigter eine Vorladung der Polizei erhalten:

    • Bewahren Sie in jedem Fall Ruhe. Atmen Sie tief durch. Eine Vorladung ist erst einmal nur ein Vorwurf. Bis zu einer Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung für Sie.
    • Folgen Sie nicht der Vorladung ohne Anwalt. Erscheinen Sie zunächst einmal nicht. 
    • Kontaktieren Sie einen erfahrenen Strafverteidiger. Machen Sie das möglichst frühzeitig, spätestens aber bei der Vernehmung der Polizei. 
    • Aussage verweigern. Kommen Sie in die Situation einer Vernehmung oder einer Hausdurchsuchung, verweigern Sie die Aussage, bis Ihr Anwalt eingetroffen ist. 
    • Kontaktieren Sie unter keinen Umständen Mitbeschuldigte oder Zeugen, die Sie kennen. Eine Ausnahme gilt nur dann, um Angehörige auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen!
    • Sammeln Sie entlastende Beweise und sichern Sie diese etwa durch Kopieren, Speichern oder Schreiben von Gedächtnisprotokollen.
    • Halten Sie die Fristen ein. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger, der Sie dabei unterstützt und die Fristen im Blick behält.