Eine Sachbeschädigung kann viele Gestalten haben: Ob eine zerbrochene Vase, ein Autounfall oder eine zertrümmerte Fensterscheibe, Sachbeschädigungen kommen jeden Tag vor. Dabei sind die meisten Sachbeschädigungen nicht vorsätzlich, sondern passieren aus Versehen – also fahrlässig.
Doch ist eine fahrlässige Sachbeschädigung ebenfalls strafbar und kann zur Anzeige gebracht werden? Diese Frage ist vor allem vor dem Hintergrund eines Verkehrsunfalls oder der Beschädigung von teuren Gegenständen relevant. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, was Sie wissen müssen.
Sie benötigen rechtliche Unterstützung? Zögern Sie nicht, uns als spezialisierte Anwälte im Strafrecht zu kontaktieren. Durch unsere jahrelange Erfahrung in der Strafverteidigung konnten wir schon unzähligen Mandanten zum Erfolg verhelfen. Wir nehmen uns dabei viel Zeit, um eine effektive Verteidigungsstrategie für Ihren individuellen Fall zu erarbeiten und sind während des gesamten Verfahrens jederzeit für Sie da, auch im Notfall!
Was ist eine Sachbeschädigung?
Eine Sachbeschädigung nach dem Strafgesetzbuch ist jede Zerstörung oder Beschädigung einer fremden Sache (§ 303 Abs. 1 StGB). Eine Sache ist dabei jeder körperliche Gegenstand und auch Tiere zählen nach dem Gesetz zu den Sachen, obwohl sie eigentlich keine sind. Sachen können beweglich oder unbeweglich sein, was dazu führt, dass auch Gebäude, Zäune oder Mauern zu den Sachen gehören.
Die Sache muss zudem fremd sein. Fremd ist eine Sache immer dann, wenn der Gegenstand nicht im Alleineigentum des Handelnden steht und zudem nicht herrenlos ist (sie somit niemandem gehört). Es muss also (auch) eine andere Person Eigentum an der Sache haben.
Wichtig: Auch die Veränderung einer fremden Sache kann eine strafbare Sachbeschädigung darstellen. Zum Thema Graffiti als Sachbeschädigung haben wir einen eigenen Beitrag verfasst.
Welche Strafe droht für eine Sachbeschädigung?
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Auch der Versuch ist nach der Norm strafbar (§ 303 Abs. 3 StGB).
Der Vorwurf der Sachbeschädigung klingt dabei zunächst harmlos, kann jedoch auch eine Haftstrafe mit sich bringen. Insbesondere bei einer Wiederholungstat sind Gerichte geneigt, auch eine Freiheitsstrafe zu verhängen.
Welche Strafe genau droht, ist vom konkreten Einzelfall und der Entscheidung des Gerichts abhängig. Durch eine effektive Verteidigungsstrategie kann eine Haftstrafe oft verhindert werden. Kontaktieren Sie deshalb frühzeitig unsere erfahrenen Strafverteidiger, um Ihren Fall zu prüfen und Sie rechtlich zu beraten.
Gut zu wissen: Bei der Sachbeschädigung handelt es sich um ein relativesAntragsdelikt. Das bedeutet, dass die Tat nur dann verfolgt wird, wenn ein Strafantrag (ähnlich einer Anzeige) gestellt wird. Geschädigte müssen demnach die Strafverfolgungsbehörden beauftragen, Ermittlungen anzustrengen, damit es zu einem Verfahren kommt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (§ 303c StGB).
Aber auch zivilrechtliche Ansprüche können auf einen Beschuldigten wegen einer Sachbeschädigung zukommen. Ist dem Geschädigten ein Schaden entstanden, zum Beispiel Reparaturkosten oder eine Vermögenseinbuße durch die zerstörte Sache, so kann dieser zivilrechtlich Schadensersatz verlangen.
Ist eine Sachbeschädigung auch fahrlässig möglich?
Die meisten Sachbeschädigungen werden womöglich fahrlässig begangen. Dazu zählen insbesondere Verkehrsunfälle. Aber auch ein Fußball, der die Fensterscheibe des Nachbarn durchschlägt, ist im Regelfall wohl eine fahrlässige Tat.
Strafbar ist eine fahrlässige Sachbeschädigung jedoch nicht. Strafrechtlich verfolgt werden kann demnach nur, wer vorsätzlich eine Sachbeschädigung begeht oder es versucht.
Das bedeutet auch, dass Beschuldigte sich in vielen Fällen darauf berufen können, dass die Handlung nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig begangen wurde. Während Graffiti meist nicht glaubhaft als Fahrlässigkeit geltend gemacht werden kann, sieht das bei anderen Sachbeschädigungen anders aus. Durch die richtige Verteidigungsstrategie kann so eine Strafverfolgung unter Umständen auch verhindert werden.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit?
Die meisten Straftaten können nur vorsätzlich begangen werden – so auch die Sachbeschädigung. Dennoch gibt es auch Delikte, bei denen eine Fahrlässigkeit ausreicht, um sich strafbar zu machen. Dazu zählen jedoch nur Delikte, bei denen eine Fahrlässigkeit ausdrücklich als strafbar festgelegt ist (z. B. die fahrlässige Körperverletzung, § 15 StGB).
Mit Vorsatz handelt, wer die Tat mit Wissen und Wollen der Tatumstände begeht. Wer sich also bewusst dazu entscheidet, eine Handlung zu begehen, sprich die Folgen seines Handelns kennt und beabsichtigt oder zumindest in Kauf nimmt. Ein Beispiel ist das Sprayen von Graffiti: Der Sprayer nimmt nicht nur billigend in Kauf, dass ein Objekt besprüht wird, sondern es ist gerade seine Intention, das zu tun.
Anders liegt es bei der Fahrlässigkeit. Fahrlässig Handelnde wollen den Taterfolg nicht herbeiführen, dennoch sind sie sich bewusst, dass dieser eintreten könnte. Sie hoffen und vertrauen jedoch auf einen glimpflichen Ausgang. Ein Beispiel dafür ist etwa der Fußball, der beim Spielen die Scheibe des Nachbarn zertrümmert. Den Spielern ist bewusst, dass so etwas passieren könnte, sie vertrauen jedoch darauf, dass niemand in die Scheibe des Nachbarn schießen wird.
Die Grenzen von Fahrlässigkeit und Vorsatz können jedoch auch verschwimmen und sind nicht immer ganz klar abgrenzbar. In vielen Fällen bietet sich hier ein guter Ansatzpunkt für eine Verteidigung durch einen erfahrenen Anwalt.
Wie verhalte ich mich beim Vorwurf der Sachbeschädigung richtig?
Wer eine Vorladung wegen Sachbeschädigung erhält, wird in der Regel der Fälle angezeigt. Das sollte die Beschuldigten jedoch nicht weiter beunruhigen oder entspannen lassen. Der Vorwurf einer Straftat ist immer eine ernste Angelegenheit, bei der nicht gezögert werden sollte – auch nicht bei einer Sachbeschädigung.
Im besten Fall sollten Beschuldigte bereits beim Bekanntwerden des Vorwurfs oder des Strafantrags einen Anwalt hinzuziehen. Gemeinsam können wir besprechen, welche Schritte sinnvoll sind und wie ein weiteres Vorgehen aussehen kann. In vielen Fällen ist eine außergerichtliche Lösung möglich oder es kann die Einstellung des Verfahrens erreicht werden.
Kommt es zum Kontakt mit den Ermittlungsbehörden, sollte keine Aussage gemacht werden. Auf eine Vorladung bei der Polizei müssen Beschuldigte nicht einmal folgen – das sollten sie auch nicht tun. Falls es doch zu einer Vernehmung kommt oder die Polizei sie anderweitig befragt, schweigen Sie in jedem Fall und verlangen Sie, Ihren Anwalt zu kontaktieren. Auch dann können Sie uns immer noch kontaktieren.
Notieren Sie sich auf jeden Fall unsere Notfallnummern.
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