Fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge – Was droht?

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    Im Strafrecht existieren neben Mord und Totschlag noch weitere Delikte, bei denen es um die Tötung eines Menschen geht. So zum Beispiel die Körperverletzung mit Todesfolge. Die Körperverletzung gehört zu den Strafdelikten, die fahrlässig begangen werden können (anders als zum Beispiel ein Diebstahl). Doch was passiert, wenn jemand durch eine fahrlässige Körperverletzung zu Tode kommt?

    Sowohl die fahrlässige Körperverletzung als auch die Körperverletzung mit Todesfolge sind gesetzlich explizit geregelt. Dabei stellt sich die Frage, ob auch eine Kombination der beiden möglich ist: Die fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge. Denn diese sucht man im Strafgesetzbuch vergeblich. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, ob eine Verurteilung drohen kann.

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    Körperverletzung – was ist strafbar?

    Der Gesetzgeber spricht im Strafgesetzbuch (StGB) von einer Körperverletzung, wenn eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wird (§ 223 StGB). Es muss also tatsächlich zu einer Verletzung einer anderen Person kommen, die bloße Drohung reicht nicht aus, auch wenn dadurch möglicherweise die versuchte Körperverletzung verwirklicht wird. 

    Was gesetzlich sehr abstrakt klingt, wird “im echten Leben” in der Regel durch äußerlich sichtbare Verletzungen wie offene Wunden, Blutergüsse, Knochenbrüche oder Kratzer deutlich. Die herbeigeführten Verletzungen müssen das körperliche Wohlbefinden des Opfers beeinträchtigen. Das Opfer muss sich nach der Tat körperlich schlechter fühlen als zuvor. Bei den genannten Beispielen ist das in aller Regel gegeben. 


    Die körperliche Unversehrtheit spiegelt sich hingegen in der körperlichen Integrität und Funktionsfähigkeit des Körpers wider. Es muss sich der Körper der verletzten Person zum Schlechteren verändert haben. Alternativ kann seine Funktionsfähigkeit eingeschränkt sein, beispielsweise durch gebrochene Knochen oder Schmerzen bei Bewegungen. Zur körperlichen Integrität zählen neben Schnitten oder Kratzern jedoch auch abgeschnittene Kopfhaare.

    Dies ist in der Regel bei der Übertragung einer Krankheit der Fall. Durch eine Gesundheitsschädigung wird der Körper als solches in der Regel nicht verändert, aber dessen Funktionen verändern sich zum Negativen. 

    Was bedeutet Fahrlässigkeit?

    Die einfache Körperverletzung aus § 223 StGB setzt vorsätzliches Handeln voraus. Unter Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung gemeint. Demgegenüber steht die Fahrlässigkeit, von der in § 229 StGB gesprochen wird. Fahrlässiges Handeln ist gegeben, wenn der Handelnde gerade nicht mit Wissen und Wollen gehandelt, sondern lediglich die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

    Dabei wird zwischen unbewusster und bewusster Fahrlässigkeit unterschieden:

    • Die bewusste Fahrlässigkeit liegt in der Regel vor, wenn der Handelnde den Tatbestandserfolg für möglich hält, aber darauf vertraut, dass dieser nicht eintreten wird. 
    • In einfachen Worten: Wer damit rechnet, sich möglicherweise strafbar zu machen, aber hofft, dass dem nicht so ist, handelt bewusst fahrlässig. 
    • Bei der unbewussten Fahrlässigkeit macht sich der Handelnde hingegen über die Möglichkeit des Erfolgseintritts keine Gedanken. Wäre er achtsamer gewesen, hätte er jedoch erkennen können, dass es zu einer strafbaren Körperverletzung kommen kann.

    Je nach Grad der Fahrlässigkeit und den Umständen des Einzelfalls kann die Strafe höher oder niedriger ausfallen. Das Verfahren kann aber auch wegen geringem Verschulden eingestellt werden (§ 153 StPO).

    Ziel einer erfolgreichen Strafverteidigung ist es in der Regel, es gar nicht erst zu einer Anklage kommen zu lassen und das Ermittlungsverfahren frühzeitig zur Einstellung zu bringen. 

    Wann liegt eine Körperverletzung mit Todesfolge vor?

    Eine Körperverletzung mit Todesfolge liegt in der Regel vor, wenn infolge der Körperverletzung der verletzte Mensch zu Tode kommt. Dabei muss der Tod des anderen mindestens fahrlässig herbeigeführt werden.

    Im Gegensatz zum Mord oder dem Totschlag liegt bei der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) der Fokus des Handelnden in der Regel auf der Körperverletzung, nicht auf dem Tod des Opfers. 


    In vielen Fällen wird die Körperverletzung mit Todesfolge als Ausweich-Tatbestand genutzt, wenn dem Angeklagten nur der Vorsatz der Körperverletzung nachzuweisen ist, nicht aber der Vorsatz hinsichtlich des Todes. Der Grund: Aanders als bei der Körperverletzung mit Todesfolge ist für einen Mord oder Totschlag ein Tötungsvorsatz notwendig.

    Klartext: Bei einer Körperverletzung mit Todesfolge ist kein Tötungsvorsatz notwendig. Der Beschuldigte muss nicht darauf abgezielt haben, sein Gegenüber umzubringen. Es reicht aus, dass er ihn körperlich verletzen oder an der Gesundheit schädigen wollte.

    Ist eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Todesfolge möglich?

    Dass eine Körperverletzung mit Todesfolge eigenständig unter Strafe gestellt ist, haben wir erläutert. Aber kann diese Straftat auch fahrlässig begangen werden? 

    In § 227 StGB heißt es: “Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a StGB) den Tod der verletzten Person (…)” – Die Norm verweist auf Körperverletzungsdelikte, die nur vorsätzlich begangen werden können. Die fahrlässige Körperverletzung ist in § 229 StGB geregelt und daher nicht von der Körperverletzung mit Todesfolge erfasst. Eine Kombination aus § 227 StGB und § 229 StGB ist rechtlich nicht vorgesehen. 

    Die Antwort auf diese Frage lautet also: Nein, eine fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge ist grundsätzlich nicht möglich. Nur ein Teilaspekt der Körperverletzung mit Todesfolge kann fahrlässig herbeigeführt werden: Die Tötung eines anderen Menschen. Die Körperverletzung hingegen muss vorsätzlich begangen werden. Unerheblich ist, ob es sich dabei um eine einfache Körperverletzung oder etwa eine gefährliche (§ 224 StGB) oder schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) handelt. 

    Fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge: Wann droht eine Strafe wegen fahrlässiger Tötung?

    Begeht der Beschuldigte die Körperverletzung fahrlässig und kommt dabei jemand ums Leben, kommt möglicherweise eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) in Betracht. Hier wird für die gesamte Tat kein Vorsatz, sondern nur Fahrlässigkeit vorausgesetzt. 

    Bei der fahrlässigen Tötung wird nicht zwischen Körperverletzung und Tötung unterschieden, es kommt lediglich auf eine fahrlässige Handlung an, die zum Tod des Opfers geführt hat. Der Handelnde missachtet also die erforderliche Sorgfalt in einer Situation, die dann zum Tod des Opfers führt. 

    Häufig ist dies bei schweren Verkehrsunfällen der Fall. Auch in vielen der sogenannten “Raserunfälle” wurde auf fahrlässige Tötung entschieden. Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten.

    Welche Strafe droht wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Todesfolge?

    Es gibt keinen eigenständigen Straftatbestand für eine fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge. Eine Strafe kann sich für Beschuldigte jedoch aus einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB), einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) oder der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) ergeben.

    Folgende Strafen sieht der Gesetzgeber dafür vor:

    • Für eine fahrlässige Tötung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe
    • Deutlich härter fällt die Strafe für die Körperverletzung mit Todesfolge aus: Hier drohen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und bis zu 10 Jahre Haft, eine Geldstrafe ist nicht möglich.
    • Milder ist hingegen die fahrlässige Körperverletzung. Hierauf stehen höchstens 3 Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe

    Eine pauschale Antwort gibt es auf die Frage der zu erwartenden Strafe allerdings nicht, da es auf verschiedene Faktoren ankommen kann. Sowohl die Umstände des Einzelfalls als auch eine frühzeitige professionelle Strafverteidigung können dabei eine Rolle spielen.

    Kontaktieren Sie uns als erfahrene Strafverteidiger gerne jederzeit.

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