Körperverletzung: Was bedeutet ein Strafantrag?

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    Wer von einer Straftat betroffen ist, hat die Möglichkeit, den Vorfall bei der Polizei zu melden oder diese zum Ort des Geschehens zu rufen. In den Fällen von Kapitalverbrechen wird die Polizei, sofern sie von der Straftat erfährt, sofort tätig. Das ist jedoch nicht bei allen Delikten der Fall, so auch bei der Körperverletzung. 


    Wer vermeintlich Geschädigter einer Körperverletzung ist, muss dies der Polizei melden. Umgangssprachlich wird dabei in den meisten Fällen von einer Anzeige gesprochen. Doch um wirklich Ermittlungen der Polizei einzuleiten, ist es als Betroffener in der Regel notwendig, einen sogenannten Strafantrag zu stellen. Was genau der Unterschied zur Strafanzeige ist und was das für die Beteiligten der Tat bedeutet, klären wir in diesem Beitrag.

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    Wann ist Körperverletzung strafbar?

    Eine strafbare Körperverletzung liegt immer dann vor, wenn jemand eine andere Person nicht unerheblich an der Gesundheit schädigt oder sie körperlich misshandelt. Von der Körperverletzung sind nur physische Verletzungen umfasst, psychische Misshandlungen sind nicht strafbar. Für eine Körperverletzung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe

    Neben der gerade beschriebenen einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB), gibt es noch weitere Varianten (sogenannte Qualifikationen oder Privilegierungen), die wir kurz erläutern möchten: 

    Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)

    Eine gefährliche Körperverletzung liegt dann vor, wenn ein bestimmtes Tatwerkzeug oder eine bestimmte Handlungsweise vorliegt, die die Körperverletzung besonders verwerflich erscheinen lässt. Das kann zum Beispiel der Einsatz einer Waffe, eines gefährlichen Werkzeugs oder Gift sein. Auch ein hinterlistiger Überfall oder das Handeln durch eine Bande zählt dazu. Es droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

    Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)

    Bei einer schweren Körperverletzung kommt es hingegen auf eine schwere Folge an. Dazu zählt etwa der Verlust des Gehörs oder eines wichtigen Gliedes. Die Freiheitsstrafe liegt bei einem Jahr und bis zu 10 Jahren

    Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)

    Ist die Folge der Körperverletzung der Tod der anderen Person und wird dieser zumindest fahrlässig verursacht, liegt eine fahrlässige Körperverletzung vor. Die Freiheitsstrafe liegt nicht unter 3 Jahren. Mehr zur Körperverletzung mit Todesfolge erfahren Sie hier. 

    Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)

    Wird die Körperverletzung nicht vorsätzlich (mit Wissen und Wollen), sondern fahrlässig begangen, so droht eine geringere Strafe. Fahrlässigkeit bedeutet, dass die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Ein häufiges Beispiel ist hier ein Verkehrsunfall mit Personenschaden. Als Strafe droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe. 

    Mehr über den Tatbestand der Körperverletzung und das Strafmaß erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema Körperverletzung und Verjährung. 

    Was ist ein Strafantrag?

    Im Strafrecht wird zwischen Offizialdelikten und Antragsdelikten unterschieden. Handelt es sich um ein Antragsdelikt, so ist das dem Strafgesetzbuch zu entnehmen. 

    Die meisten schweren Delikte sind aber Offizialdelikte. Das bedeutet, dass die Polizei und Staatsanwaltschaft bei Kenntnisnahme einer vermeintlichen Tat verpflichtet sind, Ermittlungen aufzunehmen. Einer Anzeige oder einem Strafantrag bedarf es da nicht unbedingt. Dazu zählen auch die gefährliche, schwere und Körperverletzung mit Todesfolge

    Anders sieht das bei einer einfachen oder fahrlässigen Körperverletzung aus. Dies sind Antragsdelikte. Hier müssen Betroffene nicht nur Anzeige erstatten, sondern einen Strafantrag stellen. Während eine Strafanzeige nur einen Vorfall meldet, also die Behörden in Kenntnis setzt, bedeutet ein Strafantrag, dass die Behörden explizit mit der Strafverfolgung beauftragt werden. 

    Allerdings handelt es sich bei der Körperverletzung um ein relatives Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden in eigenem Ermessen auch selbstständig Ermittlungen einleiten können, wenn sie das für notwendig halten. In § 230 StGB heißt es konkret dazu: “Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.”

    Wer kann einen Strafantrag stellen?

    Besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, so ist es den Geschädigten überlassen, Strafantrag zu stellen. Nur die Geschädigten bzw. Opfer sind berechtigt, das zu tun (§ 77 StGB). Alle anderen Personen können nur eine einfache Strafanzeige stellen. Stirbt der Geschädigte oder ist minderjährig, geht das Recht auf die Angehörigen bzw. die Erziehungsberechtigten des Betroffenen über. 

    Dazu haben die Betroffenen jedoch auch nicht ewig Zeit: Innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis der Tat und des Täters muss Strafantrag gestellt werden, sonst erlischt das Recht (§ 77b StGB). 

    Kann ein Strafantrag zurückgenommen werden?

    Ein Strafantrag kann durch den Antragsteller auch wieder zurückgenommen werden, wenn ein Antragsdelikt wie eine Körperverletzung vorliegt. Das muss aber nicht automatisch auch zur Einstellung des Verfahrens führen. 

    Stellt die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit fest, dass es sich womöglich um eine gefährliche oder schwere Körperverletzung handelt, wird der Fall zu einem Offizialdelikt. Die Behörden müssen dann weiter ermitteln, auch wenn der Antrag zurückgenommen wird. Auch, wenn die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse feststellt, kann sie weiter ermitteln. Eine Garantie dafür, dass das Verfahren durch die Rücknahme des Strafantrags eingestellt wird, gibt es also nicht. 

    Was tun, wenn ein Strafantrag wegen Körperverletzung gegen mich vorliegt?

    Wenn gegen Sie ein Strafantrag oder eine Anzeige wegen Körperverletzung vorliegt, gibt es einige Punkte, die zu beachten sind, damit Sie sich nicht selbst belasten. 

    Es gilt in jedem Fall: Machen Sie keine Aussage bei der Polizei. Durch eine Aussage bei der Polizei können Sie sich im schlimmsten Fall immer selbst belasten. Die Beamten sind darauf geschult, Fragen so zu stellen, dass sie die gewünschten Ergebnisse erzielen. So können Sie sich selbst belasten, ohne es vielleicht zu merken. 

    Kontaktieren Sie deshalb unverzüglich einen Strafverteidiger, der sich Ihrem Fall annimmt. Am besten bereits dann, wenn Sie das erste Mal von dem Verfahren oder dem Strafantrag erfahren. Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen helfen, das Verfahren in die richtige Richtung zu lenken und im besten Fall die Einstellung zu erwirken. Spätestens, wenn Sie eine Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten, sollten Sie unsere Kanzlei kontaktieren. Gehen Sie in keinem Fall ohne anwaltliche Betreuung zu einer Vernehmung. 

    Auch der Kontakt zum vermeintlichen Opfer kann Ihnen schnell zum Verhängnis werden. Bitten und Drängen, den Antrag zurückzunehmen, kann im schlimmsten Fall ein öffentliches Interesse der Staatsanwaltschaft begründen. Kontaktieren Sie deshalb unsere Kanzlei und vereinbaren Sie eine Erstberatung. Gemeinsam erörtern wir, was in Ihrem Fall die beste Vorgehensweise ist und erarbeiten eine Verteidigungsstrategie. 

    Egal wie Ihre individuelle Situation aussieht, melden Sie sich bei uns und wir finden gemeinsam eine Lösung!