Die meisten Menschen haben schon einmal eine Körperverletzung erlebt oder selbst begangen. Die einfache Körperverletzung gehört zu den häufigsten Straftaten und das, obwohl sie nur selten von der Polizei und den Strafverfolgungsbehörden verfolgt wird. Das liegt daran, dass es sich dabei um ein Antragsdelikt handelt, also jemand eine Anzeige erstatten muss, um die strafrechtliche Verfolgung auszulösen.
Damit nicht jeder von uns bangen muss, irgendwann mal angezeigt zu werden, gibt es in unserem Rechtsstaat eine Verjährung, die dafür sorgt, dass nach einer gewissen Zeit Rechtsfrieden für alle Beteiligten herrscht. Doch wie sieht das bei der Körperverletzung und der Verjährung aus? Wir klären auf.
Brauchen Sie rechtliche Unterstützung? Die Verjährung muss aktiv in einem Verfahren geltend gemacht werden, damit das Verfahren eingestellt wird. Wir unterstützen Sie dabei, dass Sie nicht einer Straftat verfolgt werden, die längst verjährt ist. Dabei bieten wir Ihnen eine umfassende Beratung und Vertretung – vor Gericht und außergerichtlich. Kontaktieren Sie jederzeit unsere Anwälte für ein unverbindliches Erstgespräch.
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Wann liegt eine strafbare Körperverletzung vor?
Die Körperverletzungsdelikte sind in den §§ 223 ff. StGB geregelt. Das Schutzgut der Körperverletzung ist die körperliche Unversehrtheit. Bei einer Körperverletzung handelt es sich demnach um eine Handlung, bei der einer anderen Person ein körperlicher Schaden zugefügt, sie misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wird. Es kommt also darauf an, ob das körperliche Wohlbefinden oder die Unversehrtheit der anderen Person nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Eine psychische Verletzung der Gesundheit ist demnach nicht erfasst.
Auch der reine Versuch der Körperverletzung ist strafbar. In § 224 StGB ist zudem die gefährliche Körperverletzung geregelt, also eine Körperverletzung, zum Beispiel unter Verwendung von Gift, einer Waffe oder durch einen Überfall. Eine gefährliche Körperverletzung setzt also eine bestimmte Begehung voraus.
In § 226 StGB kommt eine schwere Körperverletzung hinzu. Diese zeichnet sich durch die schwere Folge der Körperverletzung aus. Schwere Folgen sind unter anderem das Verlieren des Sehvermögens, der Verlust eines wichtigen Gliedes oder Verfall in eine Behinderung. Verursacht der Täter durch Körperverletzung den Tod einer anderen Person, ist das in § 227 StGB. Dafür muss die Körperverletzung die Ursache für den Tod der Person sein.
Auch eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) ist strafbar, wenn der Täter die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und dadurch eine Körperverletzung begeht. Das ist meist bei Verkehrsunfällen der Fall.
Welche Strafe droht bei Körperverletzung?
Für eine einfache Körperverletzung droht eine Haftstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Für eine fahrlässige Körperverletzung droht hingegen eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.
Höher sind die Sanktionen für die qualifizierten Körperverletzungsdelikte. Für die gefährliche Körperverletzung droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und bis zu 10 Jahren, für eine schwere Körperverletzung sogar eine Strafe von einem Jahr und bis zu 10 Jahren.
Handelt es sich um eine Körperverletzung mit Todesfolge, so ist die Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren.
Darüber hinaus können auch zivilrechtliche Konsequenzen drohen. Geschädigte haben die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche wie Schmerzensgeld oder Schadensersatz im Strafrechtsprozess gleich mit verhandeln zu lassen. Aber auch in einem gesonderten Prozess können etwaige Ansprüche geltend gemacht werden. Verurteilte müssen dann auch diesen Forderungen nachkommen.
Körperverletzung und Verjährung
Vielleicht haben Sie schon einmal den Satz “Mord verjährt nicht” gehört. Mord ist tatsächlich der einzige Straftatbestand, der im deutschen Strafrecht nicht verjährt. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass alle anderen Straftaten nach einer gewissen Zeit verjähren, also nicht mehr durchgesetzt werden können. Das liegt daran, dass unser Rechtsstaat jedem Täter die Möglichkeit gibt, nach einer gewissen Zeit wieder Rechtsfrieden zu finden. Niemand muss sein ganzes Leben lang in der Angst leben, doch noch angezeigt und verklagt zu werden. Doch wann ist es soweit?
Verfolgungsverjährung
Im Strafrecht muss zwischen der Verfolgungs- und der Vollstreckungsverjährung unterschieden werden. Verfolgungsverjährung meint die Frist, nach der keine Verfolgung mehr aufgenommen werden, sprich kein Strafverfahren mehr erfolgen kann.
Die Fristen dazu sind in § 78 StGB geregelt. Entscheidend für die Verjährung ist dabei die jeweilige höchste Strafe, die für ein Delikt verhängt werden kann. Ein Beispiel: Für die fahrlässige Körperverletzung droht eine Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren. Daher liegt die Verjährungsfrist bei 5 Jahren.
Nachfolgend haben wir Ihnen einmal die verschiedenen Delikte aufgelistet:
| Höchststrafe | Verjährungsfrist | Körperverletzungsdelikt |
|---|---|---|
| 1 Jahr oder darunter | 3 Jahre | |
| 1-5 Jahre | 5 Jahre | Fahrlässige Körperverletzung einfache Körperverletzung |
| 5-10 Jahre | 10 Jahre | Gefährliche Körperverletzung schwere Körperverletzung |
| Mehr als 10 Jahre | 20 Jahre | Körperverletzung mit Todesfolge |
| Lebenslange Freiheitsstrafe | 30 Jahre |
Es kommt also darauf an, für welches Delikt man angeklagt worden wäre. Da das hypothetisch ist, muss der Tatbestand genau geprüft werden, um zu erfassen, wann eine Verjährung eintritt oder ob diese bereits eingetreten ist. Werden Sie einer Straftat beschuldigt und glauben, diese ist bereits verjährt, wenden Sie sich gern an uns. Wir prüfen, ob in Ihrem Fall bereits Verjährung eingetreten ist und machen dies bei den Ermittlungsbehörden geltend.
Achtung: Jede Tätigkeit der Behörden führt zur Hemmung der Verjährung. Werden Sie also vor Verjährung über ein Ermittlungsverfahren informiert, es gibt eine Beschuldigtenvernehmung, einen Sachverständigen oder sogar eine Anklage, so läuft die Verjährung nicht weiter, sie wird gehemmt.
Vollstreckungsverjährung
Die Vollstreckungsverjährung ist dann relevant, wenn Sie bereits rechtskräftig verurteilt wurden und die Strafe, etwa die Zahlung einer Geldstrafe oder die Verbüßung der Haftstrafe, umgesetzt werden muss. Nicht immer kommen die Behörden der Vollstreckung unmittelbar nach oder der Haftantritt verzögert sich.
Ab einem gewissen Zeitpunkt tritt auch hier Verjährung ein, sodass eine verhängte Strafe nicht mehr durchgesetzt werden darf. Für die Bestimmung kommt es, anders als bei der Verfolgung, auf die konkret verhängte Strafe an, nicht auf das allgemeine Strafmaß.
Nach § 79 Abs. 3 StGB gelten dabei folgende Fristen:
- Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen: 3 Jahre
- Geldstrafe über 30 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr: 5 Jahre
- Freiheitsstrafe von 1-5 Jahren: 10 Jahre
- Freiheitsstrafe von 5-10 Jahren: 20 Jahre
- Freiheitsstrafe von über 10 Jahren: 25 Jahre
- Lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherheitsverwahrung: Keine Verjährung
Schmerzensgeld: Verjährung im Zivilrecht
Anders zu beurteilen ist die Frage, wann die Verjährung im Zivilrecht, also der Anspruch von Geschädigten auf Schmerzensgeld, verjährt. Diese richtet sich nicht nach der Verjährung, die für die Strafverfolgungsbehörden relevant ist, sondern nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Laut § 195 BGB verjährt die Körperverletzung nach 3 Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums ab Tatbegehung sollten Geschädigte daher ihre Ansprüche geltend machen.
Achtung: Bei einer vorsätzlichen Begehung verjährt der Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Fazit
Für alle Delikte außer den Mord besteht eine Verjährungsfrist, nach Ablauf derer eine Straftat und dessen Täter bzw. Verdächtige nicht mehr verfolgt werden dürfen. Gleiches gilt auch für die Vollstreckung von rechtskräftigen Verurteilungen. Dass diese Fristen jedoch ablaufen, ist relativ selten und sollte nicht für zu viel Hoffnung sorgen.
Körperverletzungsdelikte sind jedoch Antragsdelikte, was bedeutet, dass sie ausschließlich aufgrund eines gestellten Strafantrags des Geschädigten verfolgt werden. Es kommt in den meisten Fällen deshalb weniger darauf an, ob sich die Behörden zu einer Strafverfolgung entscheiden, sondern mehr darauf, ob sich der Geschädigte für eine Strafanzeige entscheidet.
In jedem Fall kann Ihnen in einem solchen Fall ein erfahrener Anwalt helfen, das Verfahren zu Ihren Gunsten zu entscheiden oder eine entgegenstehende Verjährung geltend zu machen. Kontaktieren Sie unsere spezialisierte und erfahrene Kanzlei für Strafrecht, um Sie bei Ihrem Verfahren zu unterstützen. Es besteht bei frühzeitiger Verteidigung die Möglichkeit, das Verfahren an einem frühen Zeitpunkt zu Ihren Gunsten zu lenken und bestenfalls zur Einstellung zu bringen.
Vereinbaren Sie gerne jederzeit ein unverbindliches Erstgespräch mit uns!