Berufung im Strafrecht

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    Nicht immer entscheiden Gerichte im Sinne des Beschuldigten. Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Wenn sich Beschuldigte ungerecht behandelt fühlen, mit dem Urteil nicht einverstanden sind oder rechtliche oder tatsächliche Fehler im Verfahren vermuten, gibt es die Möglichkeit der Berufung im Strafrecht.

    Die zweite Instanz ist ein wichtiger Grundsatz im deutschen Rechtsstaat und ermöglicht ein erneutes Gerichtsverfahren im Strafrecht, um eventuelle Fehler oder nicht gesichtete Beweismittel noch einmal zu prüfen. Wer Berufung einlegen möchte, muss jedoch schnell sein, die Fristen sind kurz. In diesem Beitrag erklären wir, welche Besonderheiten in der Berufung im Strafrecht gelten und was es zu beachten gilt.

    Sie möchten in Berufung gehen?

    Unsere spezialisierten Strafverteidiger prüfen schnell und zuverlässig Ihr Gerichtsurteil auf eine mögliche Berufung und beraten Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten. Vereinbaren Sie jetzt ein Erstgespräch mit uns, um einen möglichen Fristablauf zu verhindern.

    Wer kann im Strafrecht in Berufung gehen?

    Die Berufung ist die zweite Instanz eines Gerichtsverfahrens und immer dann möglich, wenn das Urteil im Strafrecht in der ersten Instanz vom Amtsgericht gesprochen wurde. Wer also einer Straftat beschuldigt wird, die vor dem Landgericht verhandelt wird (insbesondere Kapitaldelikte), kann keine Berufung einlegen. 

    In einem anderen Beitrag finden Sie allgemeine Informationen zur Berufung.

    Die Berufung steht jedem Beteiligten des Hauptverfahrens offen. Das ist vor allem der Angeklagte. Dieser hat nach dem Urteilsspruch die Möglichkeit, durch die Berufung noch einmal eine erneute Beweisaufnahme und eine neue Verhandlung zu erhalten. So soll gewährleistet werden, dass jeder ein faires Verfahren bekommt und nicht mit den Fehlern eines Amtsgerichts “leben” muss. 

    Eine Ausnahme gilt bei einem Freispruch: Hier kann der Angeklagte nicht in Berufung gehen. Es gibt für ihn in der Regel keinen Grund dazu, er wurde ja freigesprochen. Rechtlich wäre das aufgrund des Verschlechterungsverbotes aber auch gar nicht zulässig (dazu unten mehr). 

    Aber auch die Staatsanwaltschaft kann in Berufung gehen. Das tut sie vor allem in der Regel dann, wenn sie die Strafe als zu milde empfindet oder der Angeklagte freigesprochen wurde. Im Gegensatz zum Angeklagten kann die Staatsanwaltschaft also auch bei einem Freispruch in Berufung gehen. 

    Gleiches gilt auch für die Nebenklage. Auch sie kann sich gegen ein Urteil wehren und in Berufung gehen. Allerdings können Nebenkläger nicht das Strafmaß als solches angreifen. 

    Das Verschlechterungsverbot: Was bedeutet das?

    Im Falle einer Berufung durch den Verurteilten gibt es die Maxime “Reformatio in peius”, das sogenannte Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO). Das bedeutet, dass eine Verschlechterung des Urteils, also zum Beispiel eine Haft- statt einer Geldstrafe oder eine höhere Freiheitsstrafe, nicht verhängt werden darf. Es ist lediglich eine mildere Strafe oder sogar die Aufhebung des Urteils möglich. 

    Anders ist es hingegen, wenn die Staatsanwaltschaft in Berufung geht, weil ihr das Urteil zu milde ausfiel oder ein Freispruch erfolgte. In einem solchen Fall ist sehr wohl eine Verschlechterung möglich.

     

    Achtung: Ein Berufungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft kann leider weder durch den Angeklagten selbst noch durch seine Strafverteidigung verhindert werden. Für viele ist das genug, selbst die Initiative zu ergreifen und in Berufung zu gehen, bevor die Staatsanwaltschaft einem zuvorkommt. Eine härtere Strafe ist bei einer eigenen Berufung grundsätzlich nicht zu fürchten.

    Berufung oder Sprungrevision: Was ist der Unterschied?

    Neben der Berufung ist auch eine Revision möglich. Normalerweise wird zuerst Berufung gegen das Urteil eingelegt und dann, wenn das Berufungsverfahren auch zu beanstanden ist, kann in der dritten Instanz dann Revision eingelegt werden. 

    Allerdings kann auch direkt nach der ersten Hauptverhandlung in Revision gegangen werden. Das nennt sich dann Sprungrevision, da eine Instanz übersprungen wird. Sinnvoll ist dies, wenn das Urteil offensichtlich Rechtsfehler enthält. Denn anders als die Berufung wird in der Revision das Urteil rein auch Rechtsfehler überprüft, nicht jedoch auf den materiellen Inhalt. Es gibt also keine weitere Beweisaufnahme, der Fall wird bei einer Revision nicht “von neu” aufgerollt, sondern nur auf Rechtsfehler überprüft.

    Wann ist eine Berufung sinnvoll?

    Ob eine Berufung sinnvoll ist oder nicht, kann nie pauschal beantwortet werden. In vielen Fällen kann es gute Gründe geben, Berufung einzulegen und das Urteil so anzufechten. Insbesondere wenn eine lange Haftstrafe droht und neue Beweise auftauchen, oder aber alte Beweise keine ausreichende Würdigung gefunden haben, kann sich eine Berufung lohnen. 

    In einem eigenen Beitrag erfahren Sie mehr über die Erfolgsaussichten einer Berufung. 

    Eine Berufung ist jedoch auch immer eine Kostenfrage und verlängert das Verfahren. Gerne überprüft unsere erfahrene Kanzlei für Strafrecht, ob eine Berufung in Ihrem Fall sinnvoll ist oder eine Sprungrevision die bessere Wahl wäre. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit. 

    Wichtig: Die Berufung muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingereicht werden (§ 314 StPO). Kommen Sie also möglichst schnell auf uns zu, damit wir Sie noch vor Ablauf der Fristen beraten und eine Entscheidung treffen können. Nur so stehen Ihnen alle Optionen offen.

    Entschädigungsanspruch bei erfolgreicher Berufung

    Immer wieder wird von einer Entschädigung des Staates gesprochen, wenn ein Verurteilter in einem Berufungsverfahren freigesprochen wird. Grundsätzlich gibt es diese Möglichkeit auch, jedoch nur unter strengen Voraussetzungen. 

    Voraussetzung ist zum einen, dass bereits ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe verbüßt wurde, Sie also unschuldig im Gefängnis sitzen mussten. Eine Ausnahme gilt wiederum dann, wenn diese Freiheitsstrafe vorsätzlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt wurde, zum Beispiel durch ein falsches Geständnis vor Gericht. 

    Die Entschädigungen sind mit einem Schadensersatz für erlittene Vermögensschäden und dem Verlust des Arbeitsplatzes zu vergleichen. Auch Gesundheitsschäden können ersatzfähig sein. 

    Was tun, wenn ich in Berufung gehen will?

    Ob Sie in Berufung gehen möchten oder nicht, ist immer Ihnen selbst überlassen, vorausgesetzt, die Staatsanwaltschaft legt selbst keine Berufung ein. Wichtig ist dabei nur, dass Sie sich schnellstmöglich nach dem Urteilsspruch dafür oder dagegen entscheiden, denn die Fristen sind kurz

    Insbesondere wenn Sie für die Berufung Ihren Strafverteidiger wechseln möchten, sollten Sie sich sofort auf die Suche machen und nicht zögern. Andernfalls kann eine Berufung im Strafrecht nicht mehr fristgerecht eingelegt werden. 

    Ob eine Berufung im Einzelnen erfolgreich sein wird, ist immer vom Einzelfall abhängig. Unsere erfahrenen Strafverteidiger prüfen immer genau, ob eine Berufung oder eine Revision in Ihrem Fall sinnvoll erscheint. 

    Wünschen Sie eine Berufung, sollten Sie sich schnellstmöglich an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden, damit dieser genügend Zeit hat, Ihren Fall zu prüfen und eine Berufung vorzubereiten. Unsere Kanzlei hat im Berufungsverfahren langjährige Erfahrung und ist spezialisiert auf Verfahren im Strafrecht.

    Sie erreichen uns rund um die Uhr über unsere Notfallnummer und unsere Büro-Nummern zu unseren Geschäftszeiten.

    Bitte weisen Sie uns bei der Kontaktaufnahme direkt darauf hin, dass es sich um eine Berufung handelt und die Frist bereits läuft, damit wir eine erfolgreiche Berufungseinlegung gewährleisten können.