Ist die Körperverletzung ein Antragsdelikt?

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    Wenn die Polizei gerufen wird, nimmt diese auch Ermittlungen auf, sofern eine Straftat vorliegt. Oder? Auch wenn sich dieser Mythos immer noch hält, stimmt das nicht für alle Straftaten. Bei vielen Delikten müssen die Geschädigten aktiv werden, um eine Strafverfolgung zu erreichen. Die Körperverletzung ist ein solches Antragsdelikt.

    Antragsdelikte bezeichnen Straftaten, bei denen nicht von Amts wegen ermittelt wird, sondern die Geschädigten erst einen Strafantrag stellen müssen, um Ermittlungen in die Wege zu leiten. Zu dieser Kategorie zählt auch die Körperverletzung. Doch was genau bedeutet Antragsdelikt und was gibt es zu beachten?

    Sie sind Geschädigter einer Straftat? Gerne unterstützen wir Sie bei allen rechtlichen Schritten, auch bei einem Strafantrag. Auf Wunsch vertreten wir Sie ebenso in der Nebenklage gegen den Täter. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch.

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    Was ist eine Körperverletzung?

    Eine Körperverletzung liegt grundsätzlich dann vor, wenn eine Person eine andere körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Die Tat darf dabei nicht unerheblich sein.

    Im Folgenden haben wir Ihnen einmal die verschiedenen Körperverletzungsdelikte kurz aufgeführt:

    Einfache Körperverletzung (§ 223 StGB): Der Grundtatbestand liegt vor, wenn der Täter durch eine vorsätzliche Handlung eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung herbeiführt. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe.

    Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): Die gefährliche Körperverletzung ist eine Qualifikation der einfachen und liegt z. B. dann vor, wenn die Handlung mit einer Waffe, mit Gift oder durch einen hinterlistigen Überfall verübt wird.

    Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB): Die schwere Körperverletzung stellt hingegen auf eine schwere Folge ab. Dazu zählen unter anderem der Verlust des Sehvermögens oder der Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers.

    Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB): Verursacht der Täter durch die Körperverletzung mindestens fahrlässig den Tod, handelt es sich um eine Körperverletzung mit Todesfolge.

    Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB): Handelt der Täter insgesamt fahrlässig, droht eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung. Fahrlässigkeit bedeutet, dass die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde.

    Mehr über den Tatbestand der Körperverletzung und das Strafmaß erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema Körperverletzung und Verjährung.

    Offizialdelikt oder Antragsdelikt: Was bedeutet das?

    Im Strafrecht wird regelmäßig zwischen Offizial- und Antragsdelikten entschieden. Dabei handelt es sich um zwei Arten der Strafverfolgung von Delikten.

    Schwere Delikte sind in der Regel Offizialdelikte. Hierzu zählen auch Mord und Totschlag (§§ 211 f. StGB). Liegt ein solches Delikt vor, sind die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen und den Fall zu klären, sofern sie Kenntnis von einem solchen Delikt erlangen. Bei Verbrechen (Strafmaß über ein Jahr) ist zudem die Einstellung nicht ohne weiteres möglich.

    Die meisten Delikte im Strafrecht sind sogenannte Offizialdelikte. Dazu zählen unter anderem auch die gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung und die Körperverletzung mit Todesfolge.

    Anders sieht es bei der einfachen Körperverletzung und der fahrlässigen Körperverletzung aus. Hierbei handelt es sich um Antragsdelikte. Diese Delikte werden nicht von Amts wegen verfolgt, sondern die Behörden müssen durch Strafantrag zu Ermittlungen aufgefordert werden.

    Dabei ist zwischen dem absoluten und relativen Antragsdelikt zu unterscheiden. Während bei absoluten Antragsdelikten wirklich nur dann ermittelt wird, wenn ein Strafantrag vorliegt (z. B. beim Hausfriedensbruch), können bei relativen Antragsdelikten die Ermittlungsbehörden entscheiden, wenn sie es für sinnvoll halten, selbst Ermittlungen aufzunehmen. Dazu zählen auch die einfache und fahrlässige Körperverletzung.

    In § 230 StGB heißt es dazu: “Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.”

    Der Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag

    Auch der Begriff Strafantrag bzw. Strafanzeige sorgt häufig für Verwirrung. Umgangssprachlich ist meist nur von einer Anzeige die Rede, allerdings gibt es zwischen den beiden Begriffen einen wichtigen rechtlichen Unterschied.

    Während jeder eine Strafanzeige wegen einer begangenen Straftat stellen kann, ist der Strafantrag nur den Geschädigten vorbehalten (§ 77 StGB). Geschädigte haben damit die Möglichkeit, die Ermittlungsbehörden dazu aufzufordern, Ermittlungen aufzunehmen.

    Auch bei einer Strafanzeige durch einen unbeteiligten Dritten können die Ermittlungsbehörden tätig werden – es sei denn, dass ein absolutes Antragsdelikt vorliegt. Daher werden Polizei und Staatsanwaltschaft frühzeitig auf die Geschädigten zukommen und diese fragen, ob Strafantrag gestellt werden soll, zum Beispiel bei einer Beleidigung oder einem Hausfriedensbruch. Andernfalls liegt ein Verfahrenshindernis vor und die Polizei darf rechtlich nicht ermitteln.

    Gibt es Fristen für den Strafantrag?

    Für die Stellung eines Strafantrags gibt es im StGB auch Fristen. Laut § 77b StGB muss der Geschädigte innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis der Tat und der Person des Täters einen solchen Antrag stellen. Erlangt der Geschädigte erst Jahre später Kenntnis von der Tat oder dem Täter (bei Körperverletzungen eher unwahrscheinlich), beginnt auch dann erst die Frist zu laufen.

    Bei mehreren Geschädigten beginnt für jeden die Frist gesondert zu laufen. Ist das Opfer der Tat ums Leben gekommen, so geht die Frist auf die Angehörigen über.

    Kann ich einen Strafantrag zurücknehmen?

    Während eine Strafanzeige nicht zurückgenommen werden kann, ist das bei einem Strafantrag möglich, auch wenn umgangssprachlich von der Rücknahme einer Anzeige gesprochen wird. Aus juristischer Sicht ist das falsch.

    Nur ein Strafantrag kann zurückgenommen werden, wenn der Geschädigte kein Interesse mehr an der weiteren Verfolgung der Tat hat. Nicht immer muss damit aber auch das Ermittlungsverfahren enden.

    Bei den Körperverletzungsdelikten handelt es sich um Offizialdelikte oder relative Antragsdelikte. Das bedeutet, die Ermittlungsbehörden müssen ermitteln, sobald sie Kenntnis von der Tat erlangen (Offizialdelikt) oder dürfen dies zumindest nach eigenem Ermessen (relatives Antragsdelikt). Auch bei einer einfachen Körperverletzung besteht daher die Möglichkeit, dass trotz Rücknahme des Strafantrags weiterhin ermittelt wird.

    Unabhängig davon kann natürlich auch eine Einstellung des Verfahrens erfolgen, wenn nicht genug Beweise vorliegen oder keine Zeugen aussagen, zum Beispiel aufgrund des Zeugnisverweigerungsrechts oder Ähnlichem. Ebenfalls unabhängig vom Strafverfahren ist ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schmerzensgeld.

    Was muss ich bei einem Strafantrag beachten?

    Ein Strafantrag fordert die Ermittlungsbehörden dazu auf, Ermittlungen aufzunehmen und der Tat auf den Grund zu gehen. Bei einem Strafantrag sollten sich Geschädigte daher auch bewusst sein, dass sie ggf. aussagen müssen und es zu einem ernstzunehmenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten kommen kann.

    Auch wenn ein Strafantrag zurückgenommen werden kann, sollte jedem bewusst sein, dass damit unter Umständen ein Verfahren ins Rollen gebracht wird, welches nicht mehr so leicht zu stoppen ist.

    Entscheiden Sie sich für einen Strafantrag, muss dieser schriftlich bei der Polizei, dem zuständigen Gericht oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Es muss nicht unbedingt den Titel “Strafantrag” tragen, wichtig ist nur, dass daraus hervorgeht, dass eine strafrechtliche Verfolgung gewünscht ist. Auch konkrete Angaben zur Tat sind sinnvoll.

    Brauchen Sie Unterstützung bei Ihrem Anliegen, wenden Sie sich gerne an unsere erfahrene Kanzlei im Strafrecht. Wir unterstützen Sie jederzeit und mit der nötigen Diskretion. In einem Erstgespräch können wir Sie unvoreingenommen und umfassend beraten und über mögliche Schritte aufklären.

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