Erfolgsaussichten einer Berufung im Strafrecht

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    Die Berufung im Strafverfahren gilt als zweite Chance für die Verfahrensbeteiligten. Wenn Angeklagte mit dem Urteil oder generell mit einer Verhandlung in der ersten Instanz unzufrieden sind, besteht die Möglichkeit, in Berufung zu gehen. Doch wie stehen die Erfolgsaussichten bei einer Berufung im Strafrecht

    In Berufung zu gehen kann eine Möglichkeit sein, dem Verfahren noch einmal eine neue Wendung zu geben, um zu einem besseren Ergebnis – oder im besten Fall zu einem Freispruch – zu kommen. Immer wieder werden wir als Anwälte dabei gefragt, wie denn die Erfolgsaussichten einer solchen Berufung sind und ob dazu zu raten sei, in Berufung zu gehen. In diesem Beitrag klären wir die wichtigsten Fragen.

    Wer in Berufung gehen möchte, muss sich schnell entscheiden, denn es gilt eine Wochenfrist. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Anwaltswechsel erfolgen soll. 


    Wenden Sie sich deshalb schnellstmöglich an uns als erfahrene Fachanwälte im Strafrecht, wenn Sie eine Berufung einlegen möchten. Gerne bieten wir Ihnen dazu ein unverbindliches Erstgespräch. Geben Sie dabei bitte an, dass es sich um eine Berufung handelt, damit wir alle Fristen einhalten können.

    Was bedeutet Berufung einlegen?

    Die Berufung ist die zweite Instanz eines Prozesses, der Fall wird also neu aufgerollt und vor Gericht verhandelt. Diese Möglichkeit gibt es sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht. Berufung ist im Strafrecht nur dann möglich, wenn es sich um ein Verfahren vor dem Amtsgericht handelt. Findet die erste Instanz vor einem Landgericht statt, so ist nur die Revision möglich. 

    Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt (§ 316 Abs. 1 StPO). Die Berufung kann dabei von allen Prozessbeteiligten eingelegt werden: dem Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und ggf. auch von der Nebenklage. 

    Allgemeine Informationen zur Berufung finden Sie in einem eigenen Beitrag zum Thema. 

    Berufung einlegen: Welche Frist gilt?

    Die Frist zur Einreichung der Berufung beträgt eine Woche ab mündlicher Urteilsverkündung (§ 314 StPO). Diese findet zumeist am letzten Prozesstag statt. Möchten Sie Berufung einlegen, sollten Sie sich deshalb beeilen. 

    Im Zweifel könnten Sie die eingelegte Berufung später zurückziehen. Nach Ablauf der Frist ist es jedoch nicht mehr ohne weiteres möglich, gegen das Urteil vorzugehen.

    Wie sind die Erfolgsaussichten bei einer Berufung im Strafrecht?

    Wann eine Berufung Erfolg hat, ist immer auch ein Stück weit Ansichtssache. Es kommt also auch auf die Erwartungen der Partei an, die Berufung einlegt. Aus diesem Grund können die Erfolgsaussichten einer Berufung nicht pauschal dargestellt werden.

    Erfolgreich ist eine Berufung zunächst dann, wenn sie zugelassen wird. Um das zu gewährleisten, sollte die Berufung fristwahrend eingereicht werden. Solange die Berufung nicht offensichtlich unbegründet ist, wird sie angenommen (§ 313 StPO), andernfalls wird sie als unzulässig verworfen.

    Zudem ist eine Berufungsbegründung einzureichen. Diese sollte sich auf die wichtigsten Punkte beschränken, die mit der Berufung angegriffen werden. Dafür ist eine Frist von einer weiteren Woche vorgesehen (§ 317 StPO). 

    Wird die Berufung zugelassen, so kann eine erfolgreiche Berufung ganz unterschiedlich ausfallen. Im besten Fall kommt es natürlich durch das Berufungsgericht zu einem Freispruch, wenn keine Überzeugung einer Schuld mehr besteht. Allerdings kann auch eine mildere Freiheitsstrafe oder die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe einen Erfolg für die Berufung bedeuten. 

    Erfolgsaussichten: Berufung oder Revision im Strafrecht?

    Wie groß die Erfolgsaussichten einer Berufung sind, das hängt immer vom Einzelfall ab. Durch gute juristische Vorarbeit kann jedoch zumindest die Zulassung der Berufung angestrebt und eine effektive Verteidigungsstrategie erarbeitet werden, die dann zu einem milderen Urteil oder einem Freispruch führen kann.

    In der Regel stehen die Chancen bei einer Berufung im Strafrecht deutlich besser als bei einer Revision, bei der bereits mehr als 60 % nicht einmal zugelassen werden und nur wenige Prozent (etwa 2-3 %) überhaupt Erfolg haben. Das liegt nicht zuletzt daran, dass bei der Revision nur Rechts- und Verfahrensfehler gerügt werden können, nicht jedoch die inhaltiche Bewertungen, etwa von Beweismitteln oder Zeugenaussagen. 

    Das ist bei der Berufung anders: Hier werden alle Beweismittel noch einmal gesichtet und Zeugen gehört und die neue Kammer macht sich ein umfassendes Bild, durch das sie zu einem neuen, unabhängigem Urteil kommt. 

    Nach einer Berufung in Revision gehen

    Fällt auch die Berufung nicht zu Ihren Gunsten aus, haben Sie immer noch die Möglichkeit, in Revision zu gehen. Dabei handelt es sich um die dritte Instanz eines Strafverfahrens. In der Revision können noch Verfahrensfehler gerügt werden. Konkret: Die Revisionsinstanz wird nicht noch einmal das ganze Verfahren aufrollen, sondern sich lediglich auf das Urteil und die Prozessregelungen stützen und diese noch einmal prüfen. 

    Kam es zu prozessualen Fehlern während der ersten beiden Instanzen, kann das Revisionsgericht diese rügen und das Verfahren zurückverwiesen. Dann muss die ursprüngliche Kammer sich erneut beraten und zu einem Urteil kommen. 

    Fand die erstinstanzliche Verhandlung vor einem Landgericht statt, so ist eine Revision meist die einzige Option für die Angeklagten bzw. Verurteilten. Das wird damit begründet, dass beim Landgericht bereits mehrere Richter ein Urteil fällen und damit bereits mehrere Juristen sich zu dem Sachverhalt ein Urteil gebildet haben. 

    Allerdings wird dies seit vielen Jahren bereits von Strafverteidigern kritisiert, weil es sowohl bei schwerwiegenden Taten, also sowohl bei Kapitalverbrechen als auch bei Tötungsdelikten eine ganze Instanz ausschließt. 

    Kann sich eine Berufung negativ auswirken?

    Legt der Verurteilte selbst Berufung ein, so gilt das Verschlechterungsverbot. Das bedeutet, dass ein Urteil nicht schlechter ausfallen darf als das der ersten Instanz. Legt jedoch (auch) die Staatsanwaltschaft Berufung ein, greift dieser Umstand nicht. Das bedeutet, dass im Zweifel ein Urteil auch schlechter ausfallen kann, wenn Sie in die Defensive geraten. 

    Daneben ist ein Berufungsverfahren auch mit Kosten verbunden. Wer Berufung einlegt, muss unter Umständen auch die anfallenden Verfahrenskosten tragen. Das lohnt sich nur dann, wenn mit einer erfolgreichen Berufung zu rechnen ist. Beraten Sie sich daher immer mit erfahrenen Strafverteidigern darüber, wie die Erfolgsaussichten einer Berufung in Ihrem individuellen Fall sind.

    Was beachten bei einer Berufung?

    Möchten Sie in Berufung gehen, müssen Sie vor allem schnell sein. Denn die Fristen, um Berufung einzulegen, sind sehr kurz. Als erfahrene Kanzlei für Strafrecht besprechen wir die Möglichkeit einer Berufung daher direkt nach der Urteilsverkündung oder schon davor.
    Schwieriger ist es, wenn Sie den Strafverteidiger für eine Berufung noch einmal wechseln möchten. Denn ab Urteilsverkündung bleibt Ihnen dann nur eine Woche, um sich eine neue Kanzlei zu suchen und durch diese Berufung einlegen zu lassen. Lassen Sie daher keine Zeit verstreichen, es könnte Ihnen die Chance auf ein Berufungsverfahren durch den Fristablauf genommen werden.

    Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit, damit wir rechtzeitig für Sie tätig werden können:

    Egal wie Ihre individuelle Situation aussieht, melden Sie sich bei uns und wir finden gemeinsam eine Lösung! Weisen Sie uns bitte darauf hin, wenn es sich um eine Berufung handelt, damit wir die laufenden Fristen einhalten können.