Wer zu einer Vernehmung geladen wird, ist in der Regel bereits angespannt und befindet sich in einer Ausnahmesituation. Und das völlig zurecht, denn eine Vernehmung birgt auch immer das Risiko, sich selbst zu belasten – auch, wenn man unschuldig ist. Deshalb muss zwingend eine Belehrung durch die Polizei erfolgen.
Bei der Vernehmung von Beschuldigten unterliegen die Ermittlungsbeamten einer Belehrungspflicht. Sie müssen den Beschuldigten über seine Rechte aufklären, um ein faires Verfahren zu garantieren. Wann genau eine Beschuldigtenvernehmung vorliegt und was Inhalt der Belehrung ist, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.
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Wann ist eine Belehrung Pflicht?
Eine Belehrung der Polizei ist immer dann vorgeschrieben, wenn die vernommene Person als Beschuldigter und nicht als Zeuge vernommen wird (§ 136 Abs. 1 Satz 2 ff. StPO). In einem solchen Fall muss die Belehrung zu Beginn der Beschuldigtenvernehmung durchgeführt werden oder bei der Verhaftung.
Eine Belehrung bei einer Zeugenvernehmung sieht vor, dass Zeugen weder sich selbst noch nahe Angehörige belasten müssen (§ 55 StPO). Darüber hinaus müssen sie nicht weiter belehrt werden und sind verpflichtet, wahrheitsgemäß auf die Fragen der Beamten zu antworten. Andernfalls können Sie sich sogar strafbar machen.
Wann handelt es sich um eine Beschuldigtenvernehmung? (H3)
Für eine Beschuldigtenvernehmung muss erst einmal der Vernommene als Beschuldigter eingestuft werden. Laut dem BGH müssen dazu vor allem zwei Kriterien erfüllt sein:
- Es muss ein konkreter Tatverdacht vorliegen,
- Es muss ein Inkulpationsakt unternommen worden sein.
Ein sogenannter Inkulpationsakt bezeichnet Maßnahmen, die auf die Strafverfolgung des Beschuldigten als potenziellen Täter hindeuten. Das können zum Beispiel Ermittlungen oder eine Durchsuchung sein, die vorbereitet oder bereits durchgeführt werden. Eine Beschuldigtenvernehmung setzt zudem voraus, dass die vernehmende Person (z.B. der Polizeibeamte oder die Staatsanwältin) dem Beschuldigten in amtlicher Funktion gegenübertritt und diese Eigenschaft deutlich macht. Es muss demnach für den Beschuldigten erkennbar sein, dass er gerade direkt mit einer staatlichen Autorität konfrontiert ist.
Achtung: In vielen Fällen werden Personen, gegen die kein konkreter, aber ein vager Verdacht besteht, erst einmal als Zeuge geladen. So soll der Verdacht erhärtet werden, bevor eine Beschuldigtenvernehmung erfolgt und über die Rechte belehrt werden. Die Ermittlungsbehörden bewegen sich hier in vielen Fällen in einer Art Grauzone des Erlaubten. Auch als geladener Zeuge kann es deshalb ratsam sein, einen Anwalt hinzuzuziehen.
Inhalt der Belehrung
Damit Sie einschätzen können, welchen Inhalt eine Belehrung haben muss, haben wir Ihnen den Inhalt einmal zusammengefasst:
- Tat und Strafvorschrift: Sie müssen darüber aufgeklärt werden, welche konkrete Tat Ihnen nach welcher Vorschrift zur Last gelegt wird,
- Aufklärung über Ihr Recht zu Schweigen: Sie müssen (und sollten!) sich nicht zu den Vorwürfen äußern. Sie müssen nur Angaben zu Ihren Personalien machen:
- Name
- Geburtstag
- Familienstand
- Beruf
- Wohnort
- Staatsangehörigkeit,
- Recht auf einen Verteidiger: Dieses sollten Sie unbedingt geltend machen, wenn nicht schon getan,
- ggf. Recht auf einen Pflichtverteidiger (§ 140 StPO): Bei schwerwiegenden Vorwürfen steht Ihnen ein Pflichtverteidiger zu,
- Beweisantragsrecht: Sie können beantragen, dass von Ihnen genannte entlastende Beweismittel beschafft werden.
In keinem Fall sollten Sie sich äußern und augenblicklich einen Strafverteidiger verlangen. Auch wenn Sie unschuldig sind, können Sie sich im weiteren Verlauf der Vernehmung sonst selbst belasten. Machen Sie außerdem keine Angaben zu anderen Sachen, zum Beispiel zum Entsperr-Code Ihres Handys oder Ähnlichem.
Was passiert, wenn ich nicht belehrt wurde?
Wird eine Belehrung gar nicht oder fehler- bzw. lückenhaft durchgeführt, ist eine Aussage, die darauf beruht, im späteren Verlauf grundsätzlich nicht verwertbar. Das Problem: Viele Beschuldigte wissen nicht, dass sie fehlerhaft belehrt wurden oder fälschlicherweise als Zeuge vernommen wurden, obwohl ein konkreter Verdacht bereits bestand. Es ist deshalb ratsam, sich mit den Vorschriften vertraut zu machen und zu jeder Vernehmung einen Anwalt zu konsultieren.
Achtung: Anders als beispielsweise in den USA sind Ermittlungsergebnisse, die auf einer solchen unverwertbaren Aussage beruhen, durchaus verwertbar. Ein Beispiel: Wurde jemand falsch belehrt und macht anschließend eine Angabe zum Standort einer Leiche, können die dann gefundenen Beweise (z.B. DNA) weiterhin im Verfahren verwendet werden.
Ausnahme: Spontanäußerung
Eine Spontanäußerung liegt immer dann vor, wenn die Beschuldigten sich äußern, obwohl sie noch keine Beschuldigten waren. Häufig kommen solche Fälle vor, wenn eine Person aus freien Stücken zur Polizeiwache kommt, um ein Geständnis ablegen zu wollen, oder sich als Zeuge bereits zur Tat äußert. In diesen Fällen bestand zum Zeitpunkt des Geständnisses noch keine Belehrungspflicht, weshalb die Aussage verwertbar bleibt.
Wie verhalte ich mich als Beschuldigter richtig?
Wenn Sie eine Vorladung von den Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei) erhalten, möchten Sie diese zum Tatgeschehen befragen. Dies kann entweder als Zeugen- oder als Beschuldigtenvernehmung erfolgen. Sollten Sie als Beschuldigter befragt werden, muss man Sie ordnungsgemäß darüber belehren und informieren, dass die Vernehmung als Beschuldigter stattfindet. Der Grund dafür ist, dass für Beschuldigte viel auf dem Spiel steht, da eine Verurteilung Geld- oder Gefängnisstrafen nach sich ziehen kann.
Auch wenn eine Zeugenvernehmung harmlos erscheinen mag, sollten Sie diese nicht unterschätzen. Denn auch als Zeuge könnten Sie sich unbeabsichtigt selbst belasten und später als Beschuldigter eingestuft werden. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Ermittlungsbehörden Personen zunächst als Zeugen laden, auch wenn diese bereits verdächtigt werden.
Daher sollten Sie niemals ohne anwaltliche Unterstützung zu einer Vernehmung erscheinen und keine Aussage machen, bevor Sie sich rechtlich beraten lassen. Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und verlangen Sie einen Anwalt – dieses Recht steht Ihnen jederzeit zu. Es ist ratsam, sofort einen erfahrenen und spezialisierten Strafverteidiger zu kontaktieren, sobald Sie eine Vorladung erhalten oder von einem Vorwurf gegen sich erfahren.
Unsere Kanzlei für Strafrecht wird in Ihrem Fall Akteneinsicht beantragen und die Sachlage gründlich prüfen. Gemeinsam werden wir dann entscheiden, ob eine Vernehmung sinnvoll ist. In den meisten Fällen raten wir jedoch davon ab. Zusammen entwickeln wir eine Verteidigungsstrategie, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.
Notieren Sie gerne unsere Notfallnummern, damit wir Sie rechtlich beraten und unterstützen können, wenn es einmal zu einer solchen Situation kommt.
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