Vorladung wegen Computerbetrug erhalten: Was tun?

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    Beim Computerbetrug handelt es sich um eine relativ neue Straftat im Strafgesetzbuch: Erst 1986 wurde dieser Tatbestand ins Gesetz eingefügt. Je weiter der technische Wandel fortschreitet, desto wichtiger wird auch der Straftatbestand für die Justiz. Bereits seit einigen Jahren handelt es sich dabei um ein häufiges Delikt, das auch oft zur Anklage kommt.

    Gerade während der Corona-Pandemie, in der menschlicher Kontakt abnahm, nahmen auch die Vorwürfe wegen Computerbetrugs zu. Doch nicht in allen Fällen treffen diese Vorwürfe zu. Wer eine Vorladung wegen Computerbetrug erhält, muss im Fall einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen. Erfahren Sie mehr in diesem Artikel.

    Sie haben eine Vorladung wegen Computerbetrug erhalten? Durch unsere jahrelange Erfahrung können wir schon früh in ein Verfahren eingreifen und eine Verurteilung verhindern. Gehen Sie deshalb niemals allein zu einer Vorladung oder Vernehmung, sondern lassen Sie sich im Vorfeld anwaltlich über die Rechtslage beraten.

    Was ist Computerbetrug?

    Der Computerbetrug (§ 263a StGB) gehört, wie der Name schon sagt, zu den Betrugsdelikten und ist direkt hinter dem klassischen Betrug im Strafgesetzbuch geregelt. Wegen Computerbetrugs macht sich strafbar, wer das Vermögen einer anderen Person mit Hilfe eines Computers oder einer anderen technischen Datenverarbeitung schädigt. Geschützt wird also nur das Vermögen der anderen Person, keine anderen Güter.

    Eine strafbare Handlung liegt in der Regel dann vor, wenn unbefugt auf eine Datenverarbeitung oder einen Computer eingewirkt wird, um damit das Vermögen einer anderen Person zu schädigen. Dabei gibt es verschiedene Varianten von Computerbetrug, die im Gesetz ausdrücklich aufgeführt werden. In allen Fällen geht es jedoch im Kern um die Manipulation eines Datenverarbeitungsprozesses oder eines technischen Gerätes.

    Beeinflussung durch unrichtige Gestaltung des Programms

    Nach der ersten Tatvariante macht sich strafbar, wer ein Programm oder Teile eines solchen so verändert oder löscht, dass dadurch ein Vermögensschaden bei einem anderen ausgelöst wird.

    Diese Variante ist vor allem beim Glücksspiel einschlägig, wenn die Software zu den eigenen Gunsten verändert wird. Aber auch Zeiterfassungen des Arbeitgebers können so manipuliert werden, dass ein Vermögensschaden entsteht.

    Beeinflussung durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten

    Wer unrichtige Daten benutzt oder richtige Daten verschweigt, um einen Sachverhalt so darzustellen, dass dies ein Programm oder einen Computer beeinflussen, macht sich ebenfalls strafbar.

    Das ist vor allem dann der Fall, wenn gefälschte Kreditkarten an einem Bankautomaten verwendet werden oder aber eine nicht bestehende Forderung in einem automatisierten Mahnverfahren eingetrieben werden soll.

    Beeinflussung durch unbefugte Verwendung von Daten

    Nach dieser Variante macht sich schuldig, wer richtige Daten auf rechtswidrige Weise erlangt und diese verwendet, um einen Vermögensschaden bei einer anderen Person zu verursachen. Diese Tatvariante ist womöglich die häufigste des Computerbetrugs.

    In vielen Fällen liegt hier bei der rechtswidrigen Erlangung der richtigen Daten eine zweite Straftat vor, etwa wenn Passwörter gestohlen werden oder eine Kreditkarte, um damit Bargeld abzuheben. Auch Phishing-Mails sind ein klassischer Fall von dieser Variante des § 263a StGB.

    Beeinflussung durch eine andere Einwirkung auf den Ablauf des Datenverarbeitungsprogramms

    Die letzte Variante ist keine spezifische Tatvariante, sondern dient vor allem als Auffangtatbestand für die Fälle, in denen keine der anderen Varianten greift. So soll verhindert werden, dass eine Strafbarkeitslücke entsteht.

    Gerade in Zeiten des digitalen Zeitalters gibt es auch immer neue und andere Betrugsmaschen, mit denen der Gesetzgeber nicht immer augenblicklich Schritt halten kann. Diese Tatvariante soll daher Abhilfe schaffen.

    Umgekehrt eröffnet dies jedoch auch die Möglichkeit, Ermittlungen aufzunehmen, auch wenn keine der oben genannten Varianten vorliegt. Die Ermittlungsbehörden können sich dann in einer Vielzahl von Fällen auf die letzte Variante berufen.

    Welche Strafe droht bei Computerbetrug?

    Der Computerbetrug wird gleich dem einfachen Betrug bestraft. Es droht daher eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Eine schärfere Strafe droht ggf. dann, wenn eine Tat in Verbindung mit § 263 Abs. 2 bis 6 StGB vorliegt. Im schlimmsten Fall kann dann eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und bis zu 10 Jahren drohen.

    Danach ist auch der Versuch strafbar (§ 263 Abs. 2 StGB). Wer einen Computerbetrug vorbereitet, indem er Software herstellt, verschafft oder verwahrt oder Passwörter und Codes verschafft, verwahrt oder überlässt, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren rechnen (§ 263a Abs. 3 StGB).

    Häufig stehen solche Taten in Verbindung zum Berufsalltag oder zum Beispiel einer Spielsucht. In solchen Fällen droht neben einer Geld- oder Haftstrafe auch der Verlust des Arbeitsplatzes, ein Aufenthalt in einer Einrichtung für Suchterkrankung oder anderes. Eine solche Tat wird weiterhin auch im polizeilichen Führungszeugnis vermerkt und kann die Jobsuche in Zukunft deutlich schmälern.

    Computerbetrug oder Betrug: Was ist der Unterschied?

    Der gravierende Unterschied des klassischen Betrugs zum Computerbetrug ist die Notwendigkeit einer Täuschung gegenüber einer natürlichen Person. Eines Betruges macht sich demnach nur strafbar, wer eine andere Person täuscht, in der dieser einen Irrtum auslöst und dadurch zu einer Vermögensverfügung bringt.

    Ein klassischer Fall dafür ist beispielsweise der Enkeltrick, bei dem sich jemand für einen geliebten Menschen ausgibt und einen anderen Menschen dazu bringt, Geld zu überweisen.

    Das alles fehlt beim Computerbetrug.Hier wird kein Mensch getäuscht, sondern eine Maschine, ein Computer oder eine Software. Weil diese sich nicht irren können, scheitert der Tatbestand des klassischen Betruges. Um diese Strafbarkeitslücke zu schließen, hat der Gesetzgeber sich dazu entschlossen, den Computerbetrug ins Gesetz einzufügen.

    Vorladung wegen Computerbetrug: Was tun?

    Bei einer Vorladung wollen die Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei) Sie zum Tatgeschehen befragen. Das können sie entweder als Zeugenvernehmung oder aber als Beschuldigtenvernehmung tun. Als Beschuldigter müssen Sie jedoch ordentlich belehrt und darüber aufgeklärt sein, dass Sie als Beschuldigter an der Vernehmung teilnehmen werden. Der Grund: Für Beschuldigte steht viel auf dem Spiel, denn sie müssen bei einer Verurteilung mit einer Geld- oder Gefängnisstrafe rechnen.

    Auch wenn sich eine Zeugenvernehmung erst einmal harmlos anhört, sollten Sie diese nicht auf die leichte Schulter nehmen. Denn auch als Zeuge können Sie sich (unbemerkt) selbst belasten und dann doch noch zum Beschuldigten werden. Oftmals laden Ermittlungsbehörden Menschen auch erst als Zeugen, auch wenn sie sie bereits verdächtigen.

    Gehen Sie deshalb niemals allein zu einer Vernehmung und machen Sie keine Aussage ohne vorherige anwaltliche Beratung. Machen Sie in jedem Fall von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch und verlangen Sie einen Anwalt, denn dazu haben Sie zu jedem Zeitpunkt das Recht. Kontaktieren Sie im besten Fall selbst einen erfahrenen und spezialisierten Strafverteidiger, sobald Sie eine Vorladung erhalten oder anderweitig von dem Vorwurf gegen sich erfahren. Unsere erfahrene Kanzlei für Strafrecht wird Akteneinsicht in Ihrem Fall beantragen und sich die Sachlage anschauen. Dann werden wir gemeinsam entscheiden, ob eine Vernehmung sinnvoll ist. In den meisten Fällen raten wir jedoch davon ab. Gemeinsam erarbeiten wir eine Verteidigungsstrategie, mit der wir das bestmögliche Ergebnis für Sie erzielen können.

    24h-Notfalltelefon:

    Sie werden beschuldigt? Kontaktieren Sie uns jederzeit für ein Erstgespräch. Egal wie Ihre individuelle Situation aussieht, melden Sie sich bei uns und wir finden gemeinsam eine Lösung!