Diebstahl: Wann tritt Verjährung ein?

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    Vermögensdelikte zählen zu den am häufigsten begangenen Delikten im Strafrecht – dazu zählt auch der Diebstahl. Auch wenn Diebstahl erst einmal harmlos klingt, kann die Begehung erheblichen Schaden bei den Betroffenen hervorrufen – etwa bei Wohnungseinbrüchen oder wenn Waffen zum Einsatz kommen. Das spiegelt sich auch in den Strafen wider, die für einen Diebstahl verhängt werden können.

    Wegen Diebstahls beschuldigt  zu werden, sollte deshalb auf keinen Fall unterschätzt werden. Neben dem einfachen Diebstahl gibt es eine große Zahl an Qualifikationen, die zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen können. Doch wann tritt bei einem Diebstahl Verjährung ein? In diesem Beitrag klären wir, wann ein Diebstahl verjährt und ob die Verjährung ohne weiteres zur Einstellung des Verfahrens führt.

    Sie werden einer Straftat beschuldigt? Unter Umständen kann die Straftat bereits verjährt sein. Wenden Sie sich gerne an einen erfahrenen Strafverteidiger, der die Verjährung genau prüft und dann bei den Behörden geltend macht. Gerne beraten wir Sie dazu in einem unverbindlichen Erstgespräch.

    Wann ist Diebstahl strafbar?

    Ein Diebstahl ist per Definition die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sie sich oder einem anderen rechtswidrig zuzueignen (§ 242 Abs. 1 StGB).

    Zunächst muss also eine fremde, bewegliche Sache weggenommen werden. Zu den beweglichen Sachen zählen alle Gegenstände, die sich bewegen lassen, nicht also Häuser oder elektrische Energie (Strom). Aber auch Tiere, die eigentlich keine Sachen sind, werden so behandelt. Fremd ist eine Sache, wenn sie sich nicht im Alleineigentum des Handelnden befindet und auch nicht herrenlos ist, sprich niemandem gehört.

    Eine Wegnahme ist der Bruch des fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams. Der neue Gewahrsam muss dabei nicht unbedingt tätereigen sein, sondern kann auch bei einem Dritten neu begründet werden. Das ist meistens dann der Fall, wenn das Diebesgut aus dem Haus oder einem anderen Herrschaftsbereich des Geschädigten entfernt und mitgenommen wird, wo es dann in das Eigentum eines anderen übergehen soll (sogenannte Zueignung).

    Tatvarianten des Diebstahls

    Neben dem einfachen Diebstahl gibt es verschiedene Tatvarianten, die die Strafe verschärfen können und in den §§ 243 ff. StGB geregelt sind.

    Dazu zählen folgende Regelbeispiele und Qualifikationen:

    • Es wird in ein Gebäude, einen Dienst oder Geschäftsraum oder einen anderen umschlossenen Raum eingebrochen
    • Die gestohlene Sache war durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung besonders gegen Diebstahl gesichert
    • gewerbsmäßiger Diebstahl
    • Die Sache wird aus einer Kirche oder einem anderen Gotteshaus gestohlen und dient der Religionsausübung
    • Die Sache hat eine erhebliche Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte und ar öffentlich ausgestellt
    • Es wird die Hilflosigkeit, ein Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr zum Diebstahl ausgenutzt
    • Es werden Waffen oder Sprengstoff gestohlen,
    • Bei Diebstahl mit Waffen,
    • Wohnungseinbruchsdiebstahl
    • Bandendiebstahl
    • Schwerer Bandendiebstahl

    Diese Auflistung ersetzt keine individuelle Beratung durch einen Anwalt. Für eine verbindliche Auskunft und rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte direkt an uns.

    Diebstahl: Wann tritt Verjährung ein?

    Um den Rechtsfrieden zu wahren, gibt es für alle Delikte (außer Mord) eine Frist, bis zu der eine Tat strafrechtlich verfolgt werden darf. Das nennt man Verjährung. Das liegt daran, dass es jedem Menschen garantiert sein muss, ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr mit Verfolgung rechnen zu müssen.

    Auch Diebstahl verjährt ab einem gewissen Zeitpunkt. Wann dieser eintritt, ist unterschiedlich und hängt vor allem vom Strafmaß ab.

    Für einen einfachen Diebstahl droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Wird eine Tatvariante aus § 243 StGB erfüllt, so liegt die Freiheitsstrafe bei 3 Monaten und bis zu 10 Jahren. Bei einem Diebstahl mit Waffen, Wohnungseinbruchsdiebstahl oder (schwerem) Bandendiebstahl droht eine Strafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren.

    Verfolgungsverjährung

    Verfolgungsverjährung betrifft, wie der Name schon sagt, die gesamte Verfolgung einer Straftat, also die Ermittlungen und die Anklage. Verfolgungsverjährung ist die Verjährung, von der umgangssprachlich am häufigsten gesprochen wird. Sie ist in § 78 StGB geregelt.

    Wann Verjährung eintritt, hängt von der höchstmöglichen Strafe bei Verurteilung ab. Da es bei Verjährung nicht mehr zur Anklage und Verurteilung kommt, muss im Vorhinein genau geprüft werden, welche Tat tatsächlich vorgelegen hat. Es hat einen erheblichen Einfluss auf die Verjährungsfrist, ob beispielsweise ein einfacher Diebstahl vorliegt oder ein schwerer Bandendiebstahl. Besonders für die Ermittlungsbehörden ist es daher von besonderem Interesse, ob eine Verjährung vorliegt oder ob es zu einer Anklage kommen kann.

    Folgende Verjährungsfristen gibt es beim Diebstahl:

    HöchststrafeVerjährungDiebstahl-Variante
    1 Jahr oder darunter3 Jahre 
    1-5 Jahre5 Jahreeinfacher Diebstahl
    5-10 Jahre10 Jahrebesonders schwerer Fall des Diebstahls, Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl, schwerer Bandendiebstahl
    Mehr als 10 Jahre20 Jahre 
    Lebenslange Freiheitsstrafe30 Jahre (mit Ausnahme von Mord) 

    Vollstreckungsverjährung

    Neben der Verfolgungsverjährung gibt es im Strafrecht auch noch die Vollstreckungsverjährung (§ 79 Abs. 3 StGB). Diese ist immer dann relevant, wenn bereits eine Verurteilung erfolgt ist, aber die Vollstreckung des Urteils noch aussteht.

    Nicht in jedem Fall wird eine verhängte Freiheits- oder Geldstrafe sofort nach Urteilsverkündung vollstreckt. So kann auch die Vollstreckung verjähren, wenn die Vollstreckungsbehörden diese versäumen. In solchen Fällen kann es passieren, dass ein Angeklagter zwar zu einer Strafe verurteilt wird, die Haftstrafe aber nie antreten oder die Geldstrafe zahlen muss. Nach Eintritt der Verjährung ist die Vollstreckung hier auch ausgeschlossen, um den Rechtsfrieden zu sichern.

    Anders als bei der Verfolgungsverjährung kommt es zu einer Verurteilung, weshalb nicht die hypothetische Strafe, sondern die konkrete Strafe für die Berechnung der Verjährung verwendet wird:

    • Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen: nach 3 Jahren
    • Geldstrafe über 30 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr: nach 5 Jahren
    • Freiheitsstrafe von 1-5 Jahren: nach 10 Jahren
    • Freiheitsstrafe von 5-10 Jahren: nach 20 Jahren
    • Freiheitsstrafe von über 10 Jahren: nach 25 Jahren
    • Lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherheitsverwahrung: Keine Verjährung

    Brauche ich trotz Verjährung einen Anwalt?

    Auch wenn die Tat verjährt sein kann, sollten sich Betroffene bei einer Anzeige oder Ermittlungen wegen Diebstahls an einen Strafverteidiger wenden. Oftmals ermitteln die Behörden auch dann, wenn die Tat eigentlich verjährt ist. Stellt sich bei den Ermittlungen dann heraus, dass eine strafschärfende Tatvariante vorliegt, so kann die Verjährung dann wieder vom Tisch sein.

    Aus diesem Grund kann es entscheidend sein, dass ein erfahrener Strafverteidiger frühestmöglich in das Ermittlungsverfahren eingreift und den Einwand der Verjährung geltend macht. Schreiten die Ermittlungen weiter voran, können auch trotz Verjährung noch Hausdurchsuchungen oder Vernehmungen angeordnet werden. Werden Sie bei der Polizei verhört, machen Sie keine Aussage und schweigen Sie. Kontaktieren Sie in jedem Fall schnellstmöglich Ihren Strafverteidiger.

    24h-Notfalltelefon:

    Durch unsere jahrelange Erfahrung prüfen wir Ihren Fall genau und stellen auch eine mögliche Verjährung fest. Unser Ziel ist es, das Verfahren so früh wie möglich zur Einstellung zu bringen. Kontaktieren Sie uns gerne für ein Erstgespräch oder auch im Notfall. Egal wie Ihre individuelle Situation aussieht, melden Sie sich bei uns und wir finden gemeinsam eine Lösung!