Diebstahl: Welche Strafe droht bei einer Anzeige?

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    Der Diebstahl ist eines der häufigsten Strafdelikte in Deutschland und findet sich in allen Bevölkerungsgruppen. Auch wenn deshalb bei diesem Delikt die gesellschaftliche Akzeptanz relativ hoch erscheinen mag, sollten Beschuldigte eines Diebstahls eine Anzeige nie leichtfertig hinnehmen.

    Die Strafe fällt je nach Verurteilung sehr hoch aus, es kann im Zweifel eine mehrjährige Haftstrafe drohen. Je nachdem, um welche Form des Diebstahls es sich handelt, ist sogar eine Geldstrafe ausgeschlossen. Das kann im Zweifel sogar dazu führen, dass die Tat als Verbrechen eingestuft wird. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, was Sie als Betroffener wissen müssen.

    Werden Sie eines Diebstahls beschuldigt oder haben Sie bereits eine Anzeige erhalten? Dann wenden Sie sich schnellstmöglich an eine Kanzlei für Strafrecht. Durch unsere jahrelange Erfahrung in der Strafverteidigung unterstützen wir Sie dabei, gegen den Vorwurf vorzugehen und beraten Sie umfassend zum Strafverfahren. Durch möglichst frühzeitige Strafverteidigung können wir das Verfahren früh in eine für Sie positive Richtung lenken und ein günstiges Ergebnis erzählen. Kontaktieren Sie uns gerne für eine persönliche Erstberatung.

    Was ist ein Diebstahl?

    Ein Diebstahl liegt dann vor, wenn jemand einem anderen eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt, um sich (oder einem Dritten) diese rechtswidrig zuzueignen (§ 242 StGB).

    Eine Sache im Sinne des Gesetzes ist jeder bewegliche Gegenstand. Auch Tiere zählen zu den Sachen, obwohl sie keine Gegenstände sind. Hinzu kommt, dass die Sache fremd sein muss. Das bedeutet, sie darf nicht im Alleineigentum desjenigen stehen, der sie wegnimmt.

    Eine Wegnahme muss außerdem dauerhaft erfolgen, man muss Aneignungsabsicht und Enteignungsvorsatz haben. Die Sache darf also nicht zeitweise weggenommen werden, sondern soll langfristig in das Eigentum eines anderen übergehen.

    Neben dem einfachen Diebstahl, der zum Beispiel den einfachen Ladendiebstahl umfasst, gibt es noch weitere Qualifikationen, nach denen ein Diebstahl schwerer bestraft wird.

    Welche Strafe droht bei einer Anzeige wegen Diebstahl?

    Welche Strafe für den Diebstahl bei einer Verurteilung verhängt wird, hängt von der konkreten Begehungsform ab. Daher müssen wir uns zunächst die Qualifikationen des Diebstahls ansehen.

    Einfacher Diebstahl

    Der einfache Diebstahl, zum Beispiel ein Taschen- oder Ladendiebstahl, ist ein Vergehen. Für eine solche Tat droht nach dem Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar (§ 23 Abs. 2 StGB).

    Besonders schwerer Fall des Diebstahls

    Erfüllt ein einfacher Diebstahl besondere Anforderungen, sogenannte Regelbeispiele, droht eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten und bis zu 10 Jahren (§ 243 Abs. 1 StGB). Das ist bei folgenden Begehungsweisen der Fall:

    1. Es wird in ein Gebäude, einen Dienstraum oder Geschäftsraum eingebrochen,
    2. Es werden Sachen gestohlen, die gegen Diebstahl besonders gesichert sind,
    3. Es handelt sich um gewerbsmäßigen Diebstahl,
    4. Es werden Gegenstände aus einer Kirche oder ähnlichem gestohlen, die der Religionsausübung dienen,
    5. Es werden Gegenstände gestohlen, die von besonderer Wichtigkeit für Wissenschaft, Geschichte, Kunst oder technologische Weiterentwicklung sind und welche öffentlich ausgestellt werden,
    6. Es wird die Hilflosigkeit, eine akute Gefahr oder ein Notfall zur Tat ausgenutzt,
    7. Es werden Waffen oder Sprengstoff entwendet.

    Achtung: Die Liste ist nicht abschließend, es handelt sich nur um Beispiele. Auch in anderen, nicht genannten Fällen kann das Gericht einen besonders schweren Fall erkennen. Umgekehrt kann aber auch trotz Erfüllung eines Regelbeispiels kein schwerer Fall vorliegen. Hier kommt es insbesondere auf einen guten Strafverteidiger an, der durch seine Argumentation das Gericht davon überzeugt, keinen besonders schweren Fall anzunehmen.

    Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchdiebstahl

    Liegt eine Tatvariante nach § 244 StGB vor, so beträgt die Freiheitsstrafe mindestens 6 Monate und bis zu 10 Jahre. Eine solche Tat liegt vor, wenn

    • zur Tatbegehung eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitgeführt wird,
    • als Bande gehandelt wird (mindestens 3 Personen haben sich zur mehrfachen Begehung zusammengeschlossen),
    • zur Tat in eine private, dauerhaft bewohnte Wohnung eingebrochen wird (Wohnungseinbruchsdiebstahl).

    Im Falle eines Wohnungseinbruchsdiebstahls liegt die Freiheitsstrafe sogar bei einem Jahr und bis zu 10 Jahren. Umgekehrt kann in minder schweren Fällen die Strafe auch reduziert werden: Dann droht eine Strafe von mindestens 6 Monaten und bis zu 5 Jahren.

    Schwerer Bandendiebstahl

    Noch härter fällt die Strafe aus, wenn ein schwerer Bandendiebstahl vorliegt (§ 244a StGB). Hier droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und bis zu 10 Jahren.

    Ein schwerer Bandendiebstahl liegt immer dann vor, wenn in den Fällen des § 243 StGB und des § 244 StGB bandenmäßig gehandelt wird, wenn also strafschärfende Tatvarianten von einer Bande begangen werden.

    Auch hier kann in minder schweren Fällen die Strafe auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und bis zu 5 Jahren reduziert werden.

    Was tun, wenn ich eine Anzeige erhalten habe?

    In vielen Fällen kann es schon reichen, ein Objekt aus einer verschlossenen Vitrine zu entwenden, um einen besonders schweren Fall eines Diebstahls zu erfüllen. Damit ist dann auch eine Geldstrafe vom Tisch. Aber auch bei einem “einfachen Ladendiebstahl” droht im Zweifel eine mehrjährige Freiheitsstrafe.

    Beschuldigten ist daher nur zu raten, sich dringend an einen Strafverteidiger zu wenden und sich umfassend beraten zu lassen. Machen Sie keine Aussage bei der Polizei und sprechen Sie generell nicht mit den Strafverfolgungsbehörden, ohne sich vorher anwaltlich beraten zu lassen. Andernfalls riskieren Sie es, sich unnötig selbst zu belasten – dazu sind Sie nicht verpflichtet.

    Gleiches gilt für eine Durchsuchung bei Ihnen zu Hause nach Diebesgut. Hierbei sollten Sie uns in jedem Fall kontaktieren und sich kooperativ gegenüber den Behörden verhalten. Helfen Sie den Beamten jedoch nicht bei der Durchsuchung und verlangen Sie eine umfassende Dokumentation der beschlagnahmten Gegenstände.

    Schweigen ist im Kontakt mit den Ermittlungsbehörden in jedem Fall immer ratsam. Dies lässt Sie nicht schuldig wirken, sondern gilt als neutrale Handlung gegenüber den Behörden.

    Wir können nur betonen, sich schnellstmöglich an einen erfahrenen Strafverteidiger zu wenden, auch wegen kleineren Delikten. Im Zweifel kann Ihnen sonst dennoch eine Haftstrafe drohen. Unsere erfahrenen Anwälte werden in jedem Fall Akteneinsicht verschaffen und Sie dann mit dem gewonnenen Überblick umfassend zu den weiteren Möglichkeiten beraten. So können Sie sicher sein, dass Sie kompetent verteidigt und vertreten werden.

    24h-Notfalltelefon:

    Durch unsere jahrelange Erfahrung prüfen wir Ihren Fall genau und stellen auch eine mögliche Verjährung fest. Unser Ziel ist es, das Verfahren so früh wie möglich zur Einstellung zu bringen. Kontaktieren Sie uns gerne für ein Erstgespräch oder auch im Notfall. Egal wie Ihre individuelle Situation aussieht, melden Sie sich bei uns und wir finden gemeinsam eine Lösung!