Dauer der Untersuchungshaft – Was ist erlaubt?

Inhaltsverzeichnis (aufklappen)

    Einer Straftat beschuldigt zu werden, ist für die meisten Betroffenen bereits eine schwere emotionale Belastung. Wenn dann auch noch eine Festnahme und eine Untersuchungshaft hinzukommen, ist dies sowohl für die Beschuldigten als auch für die Angehörigen ein echter Schock. Gesetzlich ist die Untersuchungshaft nicht leicht zu verhängen, denn sie bedeutet den Freiheitsentzug eines möglicherweise Unschuldigen. Deshalb müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Untersuchungshaft rechtmäßig verhängt werden darf. Insbesondere die Dauer der Untersuchungshaft ist streng reguliert. Um zu verhindern, dass es hierbei zu Fehlern kommt, kann ein erfahrener Strafverteidiger das Verfahrenprüfen und im Zweifel Rechtsmittel gegen die Untersuchungshaft einlegen. Worauf Beschuldigte achten müssen, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.

    Sie benötigen rechtliche Unterstützung?

    Durch unsere jahrelange Erfahrung im Strafrecht konnten wir vielen unserer Mandanten zum Erfolg verhelfen. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch. Wir unterstützen Sie umfassend und kompetent zu Ihrem Anliegen und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten und Rechten.

    24h-Notfalltelefon:

    Egal wie Ihre individuelle Situation aussieht, melden Sie sich bei uns und wir finden gemeinsam eine Lösung!

    Was ist eine Untersuchungshaft?

    Die Untersuchungshaft ist im juristischen Sinne eine vorübergehende Freiheitsentziehung. Sie wird gegen eine Person angeordnet, die verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben, aber aus diesem Grund noch nicht rechtskräftig verurteilt wurde. Es wird also eine (noch) als unschuldig geltende Person inhaftiert.

    Die Untersuchungshaft wird im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Personen angeordnet, die dringend tatverdächtig sind. Ein solcher Haftbefehl muss dabei von einem Richter auf Antrag der Ermittlungsbehörden ausgestellt werden. Neben dem dringenden Tatverdacht muss auch ein Haftgrund vorliegen. Der Haftbefehl wird zudem regelmäßig überprüft. 

    Zweck einer Untersuchungshaft ist es, die Anwesenheit des Beschuldigten im Strafprozess sicherzustellen. Durch die Untersuchungshaft wird also versucht, eine mögliche Flucht zu verhindern, die ordnungsgemäße Tatermittlung durchzuführen und die Strafvollstreckung gewährleisten zu können, sobald es zu einer Verurteilung gekommen ist.

    Wann droht Untersuchungshaft?

    Untersuchungshaft kann nicht gegen jeden Beschuldigten angeordnet werden. Um einen Haftbefehl erlassen zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen (§ 112 StPO). 

    Dazu muss der Beschuldigte zunächst dringend tatverdächtig sein. Der Verdacht gegen ihn muss sich durch Beweise und Indizien erhärtet haben. Ein Anfangsverdacht reicht hier nicht aus. 

    Darüber hinaus muss ein Haftgrund vorliegen. Haftgründe, die zur Untersuchungshaft führen können, sind die folgenden: 

    • Fluchtgefahr: Es besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte vor einem Strafverfahren flüchten könnte und so der Prozess gefährdet wird. Oder aber der Beschuldigte ist bereits auf der Flucht und soll, nachdem er ausfindig gemacht wurde, von einer weiteren Flucht abgehalten werden.
    • Verdunklungsgefahr: Verdunklungsgefahr bedeutet die Beseitigung oder Verschleierung von Beweisen. Dazu zählt unter anderem die Vernichtung von Beweismitteln, auf die der Beschuldigte Zugriff hat. Aber auch die Einwirkung auf (potenzielle) Zeugen oder Opfer fallen hierunter. 
    • Wiederholungsgefahr: Hierbei geht es um die Gefahr, die vom Beschuldigten ausgeht. Wenn das Risiko besteht, dass er weitere Straftaten begeht oder die Straftat fortsetzt, kann er zum Schutz der Gesellschaft ebenfalls in Untersuchungshaft genommen werden. 

    Es können auch mehrere Haftgründe in Betracht kommen. 
    Eine Ausnahme gilt dann, wenn es sich um ein Kapitalverbrechen, beispielsweise Mord oder Totschlag handelt. Dann sind keine Haftgründe für eine Untersuchungshaft erforderlich, denn das möglicherweise begangene Verbrechen selbst rechtfertigt in diesem Fall die Untersuchungshaft.

    Wie lange dauert die Untersuchungshaft?

    Die Dauer der Untersuchungshaft kann sehr unterschiedlich ausfallen. Grundsätzlich dauert eine Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung. Das ist in der Regel eine Zeitspanne von 3-4 Monaten. Je nach Verfahren kann sich aber die Hauptverhandlung auch über 6 Monate hinziehen. In dieser Zeit müssen die Beschuldigten auch mit dem Verbleib in Untersuchungshaft rechnen. Allerdings muss spätestens 2 Wochen nach Anordnung der Untersuchungshaft eine sogenannte Haftprüfung stattfinden. Eine solche dient dazu, festzustellen, ob die Untersuchungshaft noch verhältnismäßig und die Voraussetzungen erfüllt sind. Ist der Inhaftierte beispielsweise nicht mehr dringend tatverdächtig, muss dieser freigelassen werden.

    Eine Untersuchungshaft darf nicht länger als 6 Monate dauern (§ 121 Abs. 1 StPO). Eine Dauer der Untersuchungshaft von über 6 Monate ist nur erlaubt, wenn eine besondere Schwierigkeit, ein besonderer Umfang der Ermittlungen oder ein anderer gewichtiger Grund das Hauptverfahren verzögern und damit die Fortdauer einer Untersuchungshaft rechtfertigen. In einzelnen Fällen kann die Untersuchungshaft daher sehr lang ausfallen und die 6 Monate weit überschreiten.

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einigen Fällen  eine überlange Dauer der Untersuchungshaft gerügt, wie etwa im Fall von Ralf Wohlleben, der 6 Jahre und 8 Monate in U-Haft verbrachte. 

    Wird Untersuchungshaft auf die Haftstrafe angerechnet?

    Kommt es zu einer Hauptverhandlung und einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, so wird die Dauer der Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet (§ 51 Abs. 1 S. 1 StGB). 

    Die U-Haft ist zwar nicht als Strafe zu sehen, sondern dient dem Schutz des Ermittlungsverfahrens und der Strafvollstreckung, soll aber auch dem Beschuldigten nicht zum Nachteil werden. Die zu verbüßende Haftstrafe wird daher um die Zeit der Untersuchungshaft verkürzt

    Was tun bei Untersuchungshaft? – Rechtsmittel und juristische Unterstützung

    Eine Untersuchungshaft hat aber für die Betroffenen weitreichende Konsequenzen. Es ist nicht nur eine emotionale Belastung, auf die sich Beschuldigte und Angehörige meist nicht vorbereiten können (anders als bei einer Verurteilung), sondern es reißt die betroffenen Personen mitten aus dem Alltag und ihrem Leben. Bei U-Haft droht nicht nur ein erheblicher Schaden für die Reputation und das soziale Umfeld, auch der Verlust der Wohnung oder des Arbeitsplatzes können Folgen einer Untersuchungshaft sein. Daher besteht insbesondere bei der Haftprüfung für einen Strafverteidiger die Möglichkeit, Haftbeschwerde gegen die Anordnung einzulegen und so die Anordnung der U-Haft noch einmal überprüfen zu lassen. Dabei werden nicht nur die Voraussetzungen einer Fluchtgefahr oder Ähnliches sorgfältig geprüft, sondern insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft und die Entscheidung zur Fortdauer dieser.

    So kann auch in vielen Fällen eine Aussetzung der Untersuchungshaft erreicht werden, wenn sich die Aktenlage und die Ermittlungsergebnisse nicht verändert haben. Dies zu beurteilen, ist Aufgabe eines erfahrenen und spezialisierten Strafverteidigers.

    Kommt es zu einer überlangen Untersuchungshaft, kann zudem der Rechtsweg bestritten werden, bis hin zum EGMR, wie es in bekannten Fällen bereits passierte. Dann kann auch nachträglich eine Entschädigung durch den Staat erfolgen. 

    Sobald Sie das erste Mal von einem Vorwurf gegen sich erfahren, wenden Sie sich schnellstmöglich an unsere Kanzlei. So können wir bereits frühzeitig Einfluss auf das Ermittlungsverfahren nehmen und im besten Fall die Einstellung erwirken.

    Sie wurden festgenommen oder sitzen in U-Haft?

    Lassen Sie sich mithilfe eines erfahrenen Strafverteidigers über Ihre Möglichkeiten und Rechte beraten. Unter Umständen lässt sich  die Untersuchungshaft vorzeitig aussetzen. Je früher Sie Kontakt zu einem Strafverteidiger aufnehmen, desto höher sind die Chancen, es gar nicht erst so weit kommen zu lassen und eine U-Haft sowie eine Verurteilung zu verhindern. Kontaktieren Sie uns jederzeit, wenn Sie unsere Hilfe brauchen. Notieren Sie auch unsere Notfall-Nummer, um uns im Zweifelsfall erreichen zu können.

    24h-Notfalltelefon:

    Egal wie Ihre individuelle Situation aussieht, melden Sie sich bei uns und wir finden gemeinsam eine Lösung!