Raub mit Todesfolge

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    Raub mit Todesfolge: Das bedeutet der Vorwurf

    Wenn Betroffenen eine Straftat vorgeworfen wird, ist dies für viele zunächst eine unerwartete Überraschung. Die meisten wissen nicht, wie sie mit einem solchen Vorwurf umgehen sollen. Insbesondere dann, wenn der Vorwurf so schwer wiegt, dass dabei ein Mensch ums Leben gekommen sein soll.

    Wird einer Person ein Raub mit Todesfolge vorgeworfen, steht vieles im Raum: Der Betroffene soll nicht nur einen Menschen ausgeraubt haben, sondern dieser soll auch zu Tode gekommen sein. Dies ist ein schwerer Vorwurf, den Beschuldigte keinesfalls unterschätzen sollten. Bei einer Verurteilung droht eine langjährige Freiheitsstrafe. Doch wann liegt ein Raub vor? Wie macht man sich wegen einem Raub mit Todesfolge strafbar? In diesem Beitrag klären wir auf.

    Sie werden einer Straftat beschuldigt? 

    Lassen Sie keine wertvolle Zeit verstreichen und kontaktieren Sie schnellstmöglich unsere erfahrenen Strafverteidiger. Durch unsere langjährige Expertise und Spezialisierung im Strafrecht beraten und vertreten wir unsere Mandanten erfolgreich vor Gericht und außergerichtlich. Wenden Sie sich gerne jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch an unsere Kanzlei und notieren Sie auch unsere Notfallnummern:

    1. Büro: 0221/ 2991 8680
    2. +49 177 4647609 (Rosentreter)
    3. +49 173 4190444 (Scholz)

    Was ist ein Raub?

    In § 249 Abs. 1 StGB wird der Raub wie folgt definiert (Grundtatbestand):

    „Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird (…) bestraft.“

    Ein sogenannter Räuber ist also eine Person, die gewaltvoll oder unter Anwendung von Drohung gegen ein Opfer vorgeht, um einen Gegenstand wegzunehmen. Darüber hinaus gibt es auch noch den schweren Raub (§ 250 StGB). Ein schwerer Fall des Raubes liegt vor, wenn der Räuber bei der Tat

    • eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich führt,
    • ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand des Opfers zu brechen,
    • das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,

    Schwerer liegt der Fall noch, wenn die Waffe tatsächlich eingesetzt, das Opfer schwer misshandelt wird oder in die Gefahr des Todes gerät.

    Von einem Raub ist die räuberische Erpressung (§ 255 StGB) abzugrenzen. Diese Abgrenzung wird unter Juristen immer noch häufig diskutiert. Kurz zusammengefasst: Bei der räuberischen Erpressung gibt das Opfer den Gegenstand heraus, beim Raub wird dieser dem Opfer weggenommen. 

    Welcher Straftatbestand in Ihrem Fall einschlägig ist, beurteilen wir gerne im Rahmen eines persönlichen Gesprächs.

    Was ist ein Raub mit Todesfolge?

    Ein Raub mit Todesfolge liegt vor, wenn der Beschuldigte durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht (§ 251 StGB). Der Tod muss durch eine Handlung verursacht werden, die in Zusammenhang mit dem Raub steht, etwa der ausgeübten Gewalt oder eingesetzten Mitteln.

    Unabhängig ist dabei, ob es sich um einen einfachen oder schweren Raub handelt. Ob der Tod also als Folge stumpfer Gewalteinwirkung oder dem Einsatz einer Waffe eintritt, wird gleichermaßen vom Tatbestand des Raubes mit Todesfolge erfasst.

    Der Raub muss dabei immer vorsätzlich begangen werden, also mit Wissen und Wollen der beschuldigten Person. Es ist ausreichend, dass der Beschuldigte die Verwirklichung der Straftat billigend in Kauf genommen hat (sogenannter Eventualvorsatz). Das gilt sowohl für die Wegnahme der Sache als auch für die Gewaltanwendung oder die Drohung bei Begehung der Tat.

    Wichtig: Es muss kein Vorsatz für den Tod des Opfers vorliegen. Dieser muss laut Gesetz „leichtfertig“ eintreten, also zumindest fahrlässig. Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Beschuldigte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch das Opfer zu Tode kommt.

    Ein Beispiel hierfür ist, dass der Beschuldigte das Opfer zu Boden schlägt, um den Raub in Ruhe begehen zu können und das Opfer dann an den Folgen der Verletzungen stirbt. Im Fokus der Tat muss dabei immer der Raub stehen, nicht die Verwirklichung einer beispielsweise schweren Körperverletzung (oder Körperverletzung mit Todesfolge). Andernfalls kann es sich auch um einen Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge handeln. Gerne beraten wir Sie dazu in einem ausführlichen Erstgespräch.

    Was ist der Unterschied zwischen Raub und Diebstahl?

    Auch bei dem Diebstahl geht es um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Der Unterschied zum Raub ist dabei, dass es bei dem Diebstahl in der Regel nicht zur Anwendung von Gewalt oder der Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben des Opfers kommt. Die Wegnahme erfolgt ohne diese Maßnahmen und meist “im Stillen”.

    Kurz: Jeder Räuber ist rechtlich gesehen auch gleichzeitig ein Dieb, nur geht der Räuber bei der Begehung der Tat weiter. Er wird daher auch härter bestraft als ein Dieb: Bei einem Diebstahl ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis 5 Jahre möglich (§ 242 StGB), eine Mindestfreiheitsstrafe ist nicht vorgesehen. Bei einem Raub ist eine Geldstrafe ausgeschlossen, hier droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.

    Welche Strafe droht bei Raub mit Todesfolge?

    Je nachdem, welcher Straftatbestand bei dem Raub einschlägig ist, drohen unterschiedlich hohe Strafen:

    • Bei einem einfachen Raub droht eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und bis zu 5 Jahren.
    • Bei einem schweren Raub wird die Mindeststrafe auf mindestens 3 Jahre Freiheitsstrafe erhöht.
    • Besonders hoch fällt dann aber die Freiheitsstrafe für den Raub mit Todesfolge aus: Hier droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren und auch die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe wie bei dem Mord ist möglich.
    • Bereits der Versuch eines Raubes ist strafbar. Hier müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

    Darüber hinaus kann es auch weitere zivilrechtliche Ansprüche der Hinterbliebenen geben. Diese bestehen in Form von Schmerzensgeld oder Ansprüchen für die Begleichung für die Kosten der Beisetzung des Opfers.

    Tipps vom Anwalt: So sollten Beschuldigte sich verhalten

    Nach unserer Erfahrung sind Beschuldigte oftmals überfordert, wenn es um einen schweren strafrechtlichen Vorwurf wie dem Raub mit Todesfolge geht. Die folgenden Verhaltensregeln dienen zur ersten Orientierung, ersetzen jedoch in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung durch einen Fachanwalt.

    1. Nehmen Sie den Vorwurf ernst: Beschuldigte neigen oft dazu, Vorwürfe gegen sie erst einmal zu ignorieren. Gerade wenn Sie sich selbst als unschuldig betrachten, glauben sie, dass sich die Situation von allein lösen wird und sich der Vorwurf dann erledigt. In den meisten Fällen ist das leider nicht der Fall. Ein Ermittlungs- und auch ein Gerichtsverfahren sind immer unvorhersehbar und es ist unklar, wie die Sache ausgeht – ob unschuldig oder nicht. Lassen Sie daher keine wertvolle Zeit verstreichen und warten Sie nicht ab, bis ein Wunder geschieht. Kontaktieren Sie sofort einen erfahrenen Strafverteidiger, der den Vorwurf sorgfältig prüft, Akteneinsicht beantragt und eine verlässliche Einschätzung über den Ernst der Lage treffen kann.
    2. Machen Sie keine Aussage: Haben Sie eine Vorladung der Polizei erhalten, verhalten Sie sich ruhig und bitten Sie Ihren Anwalt, den Termin für Sie abzusagen. Es ist verständlich, seine Sicht der Ereignisse schildern zu wollen und sich zu rechtfertigen. Vielleicht aus einem Schuldgefühl heraus, vielleicht aber auch, weil Sie von Ihrer Unschuld überzeugt sind. Allerdings tragen Sie durch eine Aussage im schlimmsten Fall zu Ihrer eigenen Verurteilung bei. Betroffene haben oftmals keine Vorstellung davon, welche Aussagen Ihnen schaden können und welche nicht. Besprechen Sie daher mit Ihrem Anwalt, ob eine Aussage in Ihrem Fall sinnvoll ist oder nicht.
    3. Helfen Sie nicht bei Durchsuchungen: Kommt es zu einer Durchsuchung, sollten Sie in jedem Fall kooperativ bleiben. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen. Sie müssen die Durchsuchung zwar dulden, aber Sie sind nicht dazu verpflichtet, aktiv dabei zu helfen. Geben Sie keine Passwörter heraus. Kontaktieren Sie Ihren Anwalt und verlangen Sie, dass alle beschlagnahmten Gegenstände dokumentiert werden.
    4. Kontaktieren Sie unsere erfahrene Kanzlei: Ein erfahrener und spezialisierter Anwalt kann Ihnen dabei helfen, eine Einstellung, eine Strafmilderung oder einem Freispruch zu erreichen. Unsere Strafverteidiger unterstützen Sie dabei, sich erfolgreich gegen den Vorwurf eines Raubes mit Todesfolge zu wehren. Es ist wichtig, dass Sie uns so früh wie möglich kontaktieren, damit wir genügend Zeit haben, eine effektive Verteidigungsstrategie für Sie zu erarbeiten und Sie bestmöglich gerichtlich wie außergerichtlich verteidigen zu können. 
    5. Notieren Sie unsere Notfallnummer: Kommt es zu einer Durchsuchung oder einer Festnahme, ist es wichtig, einen verlässlichen Kontakt zu haben, den Sie jederzeit erreichen können. Sie haben zu jeder Zeit das Recht, Ihren Anwalt zu sprechen, auch schon während den Ermittlungen. Speichern Sie sich daher unbedingt unsere Telefonnummern ab, um uns jederzeit zu erreichen:
    • Büro: 0221/ 2991 8680
    • +49 177 4647609 (Rosentreter)
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    Sie sind auf der Suche nach einem erfahrenen Strafverteidiger?

    Durch unsere langjährige Erfahrung konnten wir schon für viele Mandanten die frühzeitige Einstellung des Verfahrens oder eine Strafmilderung erwirken. Dabei denken wir auch immer an die Reputation des Beschuldigten, die durch den bloßen Vorwurf einer Straftat erheblichen Schaden nehmen kann. 

    Kontaktieren Sie uns daher gerne jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch und eine umfassende Beratung in Ihrem Fall. Gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihr Anliegen.