Totschlag: Diese Strafe droht bei Verurteilung
Wenn der Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, im Raum steht, sitzt der Schock erst einmal tief – besonders dann, wenn einem die Tötung eines anderen Menschen vorgeworfen wird. Der Tod eines anderen Menschen kann in vielen Fällen als Straftat gelten: als Mord, fahrlässige Tötung, Körperverletzung mit Todesfolge oder als Totschlag.
Wenn Angehörige des Beschuldigten Zeugen werdDer Begriff Totschlag ist dabei nicht so weit verbreitet. Im Volksmund spricht man bei einer Tötung meist direkt von einem Mord. Klar ist jedoch, dass der Gesetzgeber für Tötungsdelikte die härtesten Strafen vorsieht. Doch welche Strafe genau droht bei einer Verurteilung wegen Totschlags? Und was ist der Unterschied zu einem Mord? Erfahren Sie mehr in unserem Beitrag zum Thema.
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Was bedeutet Totschlag?
Ein Totschlag ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen, ohne dass Mordmerkmale vorliegen. Der Handelnde muss mit Wissen und Wollen einen anderen Menschen umbringen. Das ist auch der Unterschied zur fahrlässigen Tötung, bei der ein Mensch fahrlässig, also in gewisser Weise „aus Versehen“ getötet wird.
Auch Totschlag durch Unterlassen ist möglich. Unterlassen bedeutet, dass eine Handlungspflicht besteht, diese aber unterlassen wird. Genauer: Der Tod eines Menschen wird dadurch verursacht, dass jemand nicht eingegriffen oder eine Rettung vorgenommen hat.
Totschlag bedeutet dabei nicht, dass die Tötung des anderen Menschen durch die Ausübung von Schlägen erfolgt, auch wenn der Begriff anderes vermuten lässt. Die Tathandlung muss daher keine stumpfe Gewalteinwirkung sein, sondern kann durch die unterschiedlichsten Handlungen eintreten. Wichtig ist dabei lediglich, dass der Tod kausal durch die Handlung erfolgt, also ein enger Zusammenhang zwischen Handlung und Tod besteht.Das Opfer muss also immer ein anderer, lebender Mensch sein. Für Kinder vor der Geburt greifen andere Regelungen des Strafgesetzbuches bezüglich des Schwangerschaftsabbruchs (§§ 218 ff. StGB).
Was ist der Unterschied zwischen Mord und Totschlag?
Der Totschlag ist in § 212 StGB geregelt, also direkt hinter dem Straftatbestand des Mordes. Dort heißt es konkret: „Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird (…) bestraft.“
Mord und Totschlag haben eine starke Verbindung zueinander, stellen aus rechtlicher Sicht jedoch verschiedene Straftatbestände dar, auch wenn diese im alltäglichen Sprachgebrauch häufig synonym verwandt werden.
Liest man den Gesetzeswortlaut, stellt man fest, dass der Totschlag in gewisser Weise ein Minus zum Mord sein muss. Denn nur wer kein Mörder ist, aber dennoch vorsätzlich einen anderen Menschen tötet, ist ein sogenannter Totschläger und wird als solcher bestraft.
Ein Mord liegt immer dann vor, wenn ein oder mehrere Mordmerkmale bei der Tathandlung verwirklicht wurden. Das bedeutet, dass die vorsätzliche Tötung auf eine gewisse Weise oder durch bestimmte Beweggründe oder Absichten des Mörders geprägt wurde.
Die vom Gesetz genannten Mordmerkmale in § 211 StGB sind:
- Beweggründe: Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, aus sonstigen niedrigen Beweggründen,
- Begehungsweisen: heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln,
- Absichten: um eine andere Straftat zu verwirklichen oder um eine andere Straftat zu verdecken.
Werden jene Merkmale bei der Tat nicht verwirklicht, so handelt es sich rechtlich nicht um einen Mord, jedoch trotzdem um eine vorsätzliche Tötung – einen Totschlag.
Welche Strafe droht bei Totschlag?
Im Falle einer Verurteilung wegen Totschlags droht Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren. Obwohl dies keine leichte Strafe ist, fällt sie doch deutlich geringer aus als bei einem Mord. Hier droht eine lebenslange Freiheitsstrafe (damit sind mindestens 15 Jahre gemeint).
Im Falle einer vorsätzlichen Tötung kann es also entscheidend sein, das Gericht von einem Totschlag zu überzeugen. Zudem besteht beim Totschlag die Möglichkeit eines minder schweren Falls (§ 213 StGB). Hiernach kann eine mildere Strafe verhängt werden, wenn „(…) der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem anderen Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist (…)“ oder wenn ein sonstiger minder schwerer Fall vorliegt.
In diesem Fall wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft.
Strafe bei versuchtem Totschlag
Wird die Tat nicht vollendet, also die Tötung eines anderen Menschen ohne Mordmerkmale nur versucht, handelt es sich um einen versuchten Totschlag. Für versuchte Delikte sieht das Strafgesetzbuch vor, dass eine mildere Strafe verhängt werden darf.
Einen Anspruch auf eine mildere Bestrafung gibt es jedoch nicht. Auch eine klare Anordnung, wie hoch die mildere Strafe ausfallen kann oder darf, fehlt im Gesetz. Allerdings darf die Freiheitsstrafe maximal 3/4 des angedrohten Höchstmaßes betragen
Kann Totschlag verjähren?
Ja, der Totschlag unterliegt wie fast alle Straftatbestände in Deutschland einer Verjährungsfrist. Dies ist auch ein entscheidender Unterschied zum Mord – dieser verjährt nicht.
Liegt ein Verbrechen lange zurück, stellt sich daher häufig die Frage, ob zum Tatzeitpunkt Mordmerkmale vorlagen. Dies entscheidet darüber, ob eine Verurteilung überhaupt möglich oder die Tat bereits verjährt ist. Für Beschuldigte ist es daher besser, sich schnellstmöglich an einen Strafverteidiger zu wenden, um das Gericht von einem Totschlag zu überzeugen, damit eine Verjährung greifen kann.
Die Verfolgung eines Totschlags endet nach 20 Jahren. Sind nach Beendigung der Tat also 20 Jahre vergangen, ist eine Verurteilung grundsätzlich ausgeschlossen (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB).Etwas anderes gilt bei der sogenannten Vollstreckungsverjährung: Diese meint, dass eine bereits abgeurteilte Tat nicht mehr vollstreckt werden kann und damit die verurteilte Person ihre Freiheitsstrafe nicht mehr antreten muss. Beim Totschlag beträgt diese Frist 25 Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem das Urteil rechtskräftig wurde.
Als erfahrene Anwälte raten wir stets dazu, als Beschuldigter keine Aussage bei der Polizei zu machen. Im Idealfall sollten Sie beim ersten Vorwurf einer Straftat unverzüglich einen Strafverteidiger kontaktieren und mit diesem das weitere Vorgehen besprechen.
Viele Beschuldigte hoffen, dass eine Aussage bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft ihren Namen wieder reinwaschen kann. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass sich juristische Laien während einer Aussage häufig ungewollt selbst belasten und damit zu ihrer eigenen Verurteilung beitragen.
Um dieses Risiko nicht einzugehen, sollten Betroffene daher einer Vorladung gar nicht erst folgen und den Termin anwaltlich absagen lassen. Während einer Vorladung durch die Polizei nicht nachgegangen werden muss, sind Betroffene dazu verpflichtet, zur Vorladung durch die Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Sie spätestens nach Erhalt einer Vorladung anwaltliche Hilfe aufsuchen. Gerne durch uns.
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Durch unsere langjährige Erfahrung konnten wir schon für viele Mandanten die frühzeitige Einstellung des Verfahrens oder eine Strafmilderung erwirken. Dabei denken wir auch immer an die Reputation des Beschuldigten, die durch den bloßen Vorwurf einer Straftat erheblichen Schaden nehmen kann.
Kontaktieren Sie uns daher gerne jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch und eine umfassende Beratung in Ihrem Fall. Gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihr Anliegen.