Sexuelle Belästigung anzeigen

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    Sexuelle Belästigung anzeigen: So können Sie sich wehren

    Sexuelle Belästigung und andere sexuelle Übergriffe sind leider immer noch keine Seltenheit. Insbesondere Frauen sind hiervon betroffen. Gerade am Arbeitsplatz kommt es häufig zu sexueller Belästigung oder übergriffigem Verhalten. Betroffene solcher Straftaten sind meist aufgewühlt oder gar traumatisiert und wissen häufig nicht, wie sie sich am besten verhalten sollen.

    Gerade wenn es sich um sexueller Übergriffe handelt, haben viele Betroffene häufig das Gefühl, selbst schuld an den Geschehnissen zu sein. Auch die Angst, dass ihnen nahestehende Personen oder gar Polizeibeamte ihre Vorwürfe nicht ernst nehmen könnten, teilen viele Betroffene von sexueller Belästigung und anderen Sexualdelikten.

    Als Strafverteidiger im Sexualstrafrecht unterstützen wir Sie, wenn Sie sich gegen sexuelle Belästigung zur Wehr setzen möchten. Gerne helfen wir Ihnen dabei, eine Anzeige zu erstatten und gegen die beschuldigte(n) Person(en) rechtliche Schritte einzuleiten. Kontaktieren Sie uns jederzeit für ein unverbindliche Erstberatung.

    Was ist sexuelle Belästigung?

    Die sexuelle Belästigung ist in § 184i StGB geregelt. Demnach macht sich derjenige strafbar, der die betroffene Person in sexuell bestimmter Weise berührt und dadurch belästigt. Es muss also eine körperliche Berührung vorliegen, um eine Strafbarkeit auszulösen. Das führt auch dazu, dass die sexuelle Belästigung eigenhändig durch die beschuldigte Person begangen werden muss.Keine Berührung liegt hingegen vor, wenn der Kontakt mittelbar durch einen Dritten geschieht. Dabei gibt es jedoch viele Grenzfälle, bei denen die Gerichte noch nicht abschließend entschieden haben, ob eine sexuelle Belästigung vorliegt oder nicht.

    Lediglich verbale Belästigungen wie das sogenannte “Catcalling” sind dabei nicht von der sexuellen Belästigung erfasst. Catcalling meint das Hinterherpfeifen, Anstarren oder das Äußern vulgärer Kommentare. Allerdings können solche sexuellen Handlungen von anderen Straftatbeständen wie etwa der Beleidigung (§ 185 StGB) erfasst sein. Bei schwerwiegenden Fällen kann eine sexuelle Nötigung vorliegen (§ 177 StGB).

    Sexuelle Belästigung kann dabei zum Beispiel wie folgt aussehen:

    • unerwünschte, bedrängende körperliche Nähe oder Streicheln,
    • sexuell bestimmte Berührungen wie etwa am Gesäß oder der Brust,
    • unerwünschte Küsse,
    • andere sexuell bestimmte Berührungen wie Massagen,
    • Berührungen an den Geschlechtsorganen.

    Wichtig dabei ist, dass der Handelnde die Handlungen in sexueller Weise vornimmt. Während dies für typischerweise sexuell bestimmtes Verhalten wie Berührungen an den Geschlechtsorganen oder Küssen auf den Mund oder den Hals einfach zu beurteilen ist, kann es bei anderen Handlungen, wie einem Kuss auf die Wange schwieriger sein, eine sexuell bestimmte Weise anzunehmen.

    Hinzu kommt, dass die beschuldigte Person auch mit Vorsatz handeln muss, Fahrlässigkeit ist nicht ausreichend.

    Wann liegt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vor?

    Neben der strafrechtlichen Relevanz ist die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz auch im Antidiskriminierungsgesetz (§ 3 Abs. 4 AGG) geregelt, um eine Benachteiligung von Beschäftigten zu unterbinden. Die Definition im AGG ist dabei weitreichender als die im StGB und erfasst neben Berührungen auch

    • das unerwünschte Zusenden von Bildern oder Videos mit sexuellem Inhalt,
    • Einschüchterungen,
    • anzügliche Bemerkungen sexuellen Inhalts,
    • unangebrachte Kosenamen,
    • unangemessene Einladungen,
    • Catcalling.

    Gerade in Abhängigkeitsverhältnissen wie am Arbeitsplatz kommt es häufig zu sexueller Belästigung, die ein bestimmtes Machtgefälle ausnutzt. Auch hier können sich Betroffene aber zur Wehr setzen. Nicht nur bieten staatliche oder gemeinnützige Anlaufstellen Hilfe, auch anwaltlich können Sie sich beraten lassen und auch zivilrechtliche Ansprüche wie Schmerzensgeld geltend machen.

    Welche Strafen drohen bei sexueller Belästigung?

    Bei einer sexuellen Belästigung ist mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren zu rechnen. Auch wenn dies nicht sehr hart erscheint und Betroffene sich die Frage stellen, ob es überhaupt lohnt, ihre Peiniger anzuzeigen, sollte klar sein, dass jede strafrechtliche Sanktion eine Wirkung auf den Verurteilten entfaltet.

    • Neben der eigentlichen Sanktion hat ein Ermittlungs- und Strafverfahren auch eine erhebliche Wirkung auf die Reputation des Beschuldigten. Strafrechtliche Konsequenzen können Wiederholungstäter auch häufig dazu bewegen, Sexualstraftaten in Zukunft zu unterlassen. 
    • Außerdem können Betroffene in vielen Fällen zusätzlich Schmerzensgeld in einem zivilrechtlichen Verfahren erwirken, um Genugtuung für das erfahrene Leid zu erhalten.

    Eine Anzeige kann für den Beschuldigten also schwerwiegende Folgen haben. Betroffene haben in jedem Fall das Recht, nach einer solchen Tat Anzeige zu erstatten. Jedoch sollte dies nie leichtfertig geschehen und nur dann, wenn der Vorwurf auch zutreffend ist.

    Wann verjährt die sexuelle Belästigung? – Das sagt der Anwalt

    Die sexuelle Belästigung verjährt nach 5 Jahren. 5 Jahre nach dem Tatzeitpunkt kann eine sexuelle Belästigung nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Nach Verstreichen dieser Frist ist eine Anzeige in den meisten Fällen aussichtslos.Anders kann es im Zivilrecht aussehen. Die vorsätzliche Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung verjährt hier erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

    Sexuelle Belästigung: Wie sollten sich Betroffene verhalten?

    Wenn Menschen sexuelle Belästigungen widerfahren, fallen sie häufig in eine Art Schockstarre und wissen sich nicht mehr zu helfen. Sie wissen oft gar nicht, wie ihnen geschieht und sind erst einmal nicht im Stande, sich zur Wehr zu setzen.

    In vielen Fällen ist gerade dies aber wichtig. Nicht nur um deutlich zu machen, dass die sexuell bestimmten Handlungen gegen ihren Willen geschehen, sondern auch um potenzielle Zeugen auf sich aufmerksam zu machen. In vielen Fällen können Sie auch über eine Anzeige hinaus tätig werden.

    So gehen Sie am besten vor, wenn Sie Opfer von sexueller Belästigung wurden oder werden:

    1. Wehren Sie sich, so gut Sie können: Machen Sie der anderen Person klar, dass die Handlungen gegen Ihren Willen geschehen. Werden Sie dabei so deutlich wie möglich. Machen Sie auch darauf aufmerksam, dass Sie sich das Verhalten nicht gefallen lassen werden.
    2. Machen Sie auf sich aufmerksam: Versuchen Sie, Zeugen hinzuzuziehen und sich Hilfe bei umstehenden Personen zu suchen. Sammeln Sie wenn möglich Beweise für die unerwünschten Handlungen.
    3. Suchen Sie sich Beistand bei Vertrauenspersonen oder Verantwortlichen (zum Beispiel der Security oder dem Personal an öffentlichen Orten). Am Arbeitsplatz können Sie sich an Kollegen, Vorgesetzte oder verantwortliche Personen wenden.
    4. Suchen Sie sich rechtlichen Beistand: So können Sie eine Anzeige vorbereiten oder andere rechtliche Schritte einleiten.
    5. Bei akuter Bedrohung: Rufen Sie umgehend die Polizei unter der 110.

    Sexueller Belästigung anzeigen – so gehen Sie vor

    Eine Anzeige erstatten können Sie entweder allein oder gemeinsam mit einem Strafverteidiger Ihrer Wahl. Viele Betroffene wünschen jedoch rechtlichen Beistand bei einer Anzeige und dem Prozess eines Strafverfahrens, da ein Strafverteidiger häufig auch Sicherheit bedeutet und Klarheit über die nächsten Schritte schaffen kann.

    • Eine Anzeige kann persönlich, aber auch schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) bei jeder beliebigen Polizeidienststelle erstattet werden. In einigen Bundesländern ist auch eine Online-Anzeige über ein Portal möglich. Die Strafanzeige ist kostenlos.
    • Im Anschluss an die Strafanzeige werden Sie in der Regel als Zeuge vernommen, um genauere Angaben zum Tathergang und dem Beschuldigten zu machen. Dabei protokolliert die Polizei Ihre Aussage. Das Protokoll unterschreiben Sie am Ende der Vernehmung, wenn diese Ihren Wahrnehmungen auch wirklich entspricht.
    • Wir raten Ihnen dazu, das Anliegen nicht im Alleingang zu lösen, sondern bereits während der polizeilichen Vernehmung eine Begleitperson und einen Strafverteidiger mitzunehmen.
    • Nach der Anzeige nimmt die Polizei dann die Ermittlungen auf. Dann kann die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis kommen, dass die Ermittlungsergebnisse ausreichend sind, um den Beschuldigten anzuklagen und eine Hauptverhandlung beginnt.

    Sie möchten eine sexuelle Belästigung anzeigen? Gerne unterstützen wir Sie bei der Anzeigeerstattung oder der Vertretung als Zeuge oder Opfer vor Gericht. Durch unsere jahrelange Erfahrung im Strafrecht können wir Sie umfassend zu allen Gegebenheiten beraten und mit Ihnen den Weg eines Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens bestreiten. Kontaktieren Sie uns dazu jederzeit für ein unverbindliches Beratungsgespräch.