Schwerer Bandendiebstahl ist ein schwerwiegendes Eigentumsdelikt im deutschen Strafrecht. Es verbindet die Grundtat des Diebstahls mit erschwerenden Umständen wie der Bandenbegehung und dem Einbruch in bestimmte geschützte Räume. Das Gesetz sieht hierfür eine hohe Strafe wie z.B. Freiheitsstrafe vor, da die Tat nicht nur das Eigentum des Opfers verletzt, sondern auch ein besonderes Maß an krimineller Energie offenbart. Wer eines schweren Bandendiebstahls beschuldigt wird, sollte deshalb schnell handeln.
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Was ist schwerer Bandendiebstahl?
Die strafrechtliche Regelung zum schweren Bandendiebstahl findet sich in § 244a Strafgesetzbuch (StGB). Dieser Tatbestand stellt eine Qualifikation dar, die auf den einfachen Diebstahl nach § 242 StGB aufbaut. Während beim einfachen Diebstahl bereits das Wegnehmen einer fremden beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht unter Strafe steht, enthält § 244a StGB zusätzliche Merkmale, die zu einer erheblich höheren Strafandrohung führen.
Der Tatbestand des schweren Bandendiebstahls setzt voraus, dass ein Diebstahl im Rahmen einer Bande begangen wird und gleichzeitig einer der in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StGB genannten besonders schweren Fälle vorliegt, beispielsweise ein Einbruch in eine Wohnung oder das Mitführen von Waffen.
Wann liegt ein Diebstahl vor?
Ein Diebstahl liegt vor, wenn ein Täter eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 242 StGB.
- Fremd ist eine Sache, wenn sie im Eigentum einer anderen Person steht und nicht herrenlos ist.
- Beweglich bedeutet, dass die Sache tatsächlich fortbewegt werden kann.
- Wegnahme setzt den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams voraus. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft, getragen vom Herrschaftswillen.
- Zueignungsabsicht bedeutet, dass der Täter die Sache zumindest vorübergehend wie ein Eigentümer nutzen und den Berechtigten dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängen will.
- Rechtswidrig ist die Zueignung, wenn kein Anspruch auf die Sache besteht.
Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn alle objektiven und subjektiven Merkmale vorliegen. Ein wirtschaftlicher Schaden oder eine konkrete Nutzung der Beute ist für die Strafbarkeit nicht erforderlich.
Was ist eine Bande?
Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere Diebstähle oder Raubtaten zu begehen. Entscheidend ist die auf gewisse Dauer angelegte Kooperation und der gemeinsame Tatplan. Eine einmalige Tat reicht nicht aus, um den Bandenbegriff zu erfüllen.
Für die Strafbarkeit genügt es, wenn der einzelne Täter Mitglied der Bande ist und die konkrete Tat von mindestens zwei Bandenmitgliedern gemeinschaftlich ausgeführt wird
Der besonders schwere Fall: Schwerer Bandendiebstahl einfach erklärt
Neben der Bandenbegehung muss zusätzlich ein besonders schwerer Fall nach § 243 StGB vorliegen. Dazu zählen unter anderem:
- Einbruch in eine Wohnung, ein Geschäfts- oder Lagerräume
- Diebstahl aus einem verschlossenen Behältnis oder einer besonders gesicherten Einrichtung
- Mitführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs
- Diebstahl von Sachen von bedeutendem Wert
Erst die Kombination aus diesen beiden Komponenten – Bandenbegehung und besonders schwerer Fall – führt zur Qualifikation des schweren Bandendiebstahls.
Schwerer Bandendiebstahl: Welche Strafe droht bei Verurteilung?
Der Strafrahmen für den schweren Bandendiebstahl beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren. In minder schweren Fällen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vor.
Die Einordnung als minder schwerer Fall hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Mögliche mildernde Faktoren sind etwa eine untergeordnete Rolle des Täters innerhalb der Bande, ein geringer Wert der Beute oder ein Geständnis, das zur Aufklärung beiträgt.
Eine Geldstrafe ist bei der Regelstrafandrohung nicht vorgesehen. Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den schweren Bandendiebstahl als gravierende Straftat einstuft.Bereits der versuchte schwere Bandendiebstahl ist strafbar. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus § 244a Abs. 2 StGB. Der Versuch beginnt, sobald der Täter nach seiner Vorstellung zur Tat ansetzt, etwa beim Aufbrechen einer Tür oder dem Betreten des Tatorts mit Tatwerkzeug. Ob es zur Vollendung kommt, ist für die Strafbarkeit zwar relevant, beeinflusst aber vor allem die Höhe der Strafe.
Strafe bei Bandendiebstahl: Abgrenzung zu verwandten Delikten
Der schwere Bandendiebstahl ist vom einfachen Diebstahl und anderen Eigentumsdelikten klar abzugrenzen, da die Bandenbegehung eine erhebliche Strafschärfung nach sich zieht. Neben dem schweren Bandendiebstahl gibt es noch andere Delikte, die ähnlich sind und andere Strafen androhen.
- Einfacher Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB): Hier liegt zwar eine Bandenbegehung vor, es fehlt jedoch an einem besonders schweren Fall nach § 243 StGB. Der Strafrahmen beträgt in der Regel 6 Monate bis 10 Jahre.
- Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB): Betrifft Einbrüche in private Wohnungen ohne Bandenbeteiligung.
- Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 4 StGB): Erhöhte Strafandrohung für Einbrüche in dauerhaft genutzte Privatwohnungen.
- Raub (§ 249 StGB): Anders als beim Diebstahl wird beim Raub Gewalt oder Drohung mit Gewalt angewendet.
Die präzise Abgrenzung ist entscheidend, da sie unmittelbaren Einfluss auf den Strafrahmen und die Strafzumessung hat.
Schwerer Bandendiebstahl: Davon hängt die Strafe ab
Die Höhe der Strafe beim schweren Bandendiebstahl hängt nicht allein vom gesetzlichen Strafrahmen ab. Das Gericht berücksichtigt bei der Strafzumessung sämtliche Umstände, die das Tatgeschehen, die Beteiligungsform und die persönliche Situation des Angeklagten betreffen.
Entscheidend sind sowohl objektive Faktoren, wie etwa der Wert der Beute oder die Professionalität der Tatausführung, als auch subjektive Faktoren, beispielsweise Vorstrafen, Geständnisse oder die Motivation des Täters. Diese Bewertung bestimmt, ob eine Strafe im unteren oder oberen Bereich des vorgesehenen Strafrahmens verhängt wird und ob eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt.
Bei der Strafzumessung prüft das Gericht sowohl belastende als auch entlastende Umstände. Belastend wirken sich unter anderem aus:
- Mehrfache einschlägige Vorstrafen
- Hoher Wert der Beute
- Besonders professionelles oder planmäßiges Vorgehen
- Verwendung von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen
Mildernd können wirken:
- Geständnis und Kooperation mit den Ermittlungsbehörden
- Geringe Beteiligung am Tatgeschehen
- Schadenswiedergutmachung
- Lange zurückliegende Tatbegehung bei zeitlicher Verzögerung des Verfahrens
Achtung: Besonderheiten bei Jugendlichen
Bei Tätern bis 21 Jahren prüft das Gericht, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. Jugendstrafrecht zielt stärker auf Erziehung und Resozialisierung ab und erlaubt geringere Strafen. Bei minderjährigen Tätern greift hingegen immer das Jugendstrafrecht. Allerdings können auch nach Jugendstrafrecht mehrjährige Freiheitsstrafen verhängt werden, wenn es sich um besonders gravierende Taten handelt.
Weiteren Konsequenzen beim schweren Bandendiebstahl
Neben der eigentlichen Freiheitsstrafe zieht eine Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls regelmäßig weitere rechtliche und persönliche Folgen nach sich.
Dazu zählen insbesondere:
- Eintragung ins Führungszeugnis und damit eine langjährige Beeinträchtigung bei der Arbeitssuche oder im beruflichen Fortkommen.
- Einziehung der Tatbeute sowie der für die Tat verwendeten Gegenstände nach §§ 73 ff. StGB.
- Berufsrechtliche Konsequenzen, etwa der Verlust bestimmter Gewerbeerlaubnisse oder berufsrechtlicher Zulassungen, wenn ein einschlägiger Vermögensdelikt vorliegt.
- Bewährungsauflagen wie Schadenswiedergutmachung oder gemeinnützige Arbeit, falls die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
- Auswirkungen auf Aufenthaltsrecht bei nichtdeutschen Staatsangehörigen, da es sich um ein schweres Vermögensdelikt handelt, das aufenthaltsrechtlich relevant sein kann.
Diese Nebenfolgen können in ihrer Wirkung oft ebenso gravierend sein wie die eigentliche Strafe und sollten bei der rechtlichen Beurteilung einer Tat stets mitbedacht werden
So verhalten Sie sich als Beschuldigter: Tipps vom Anwalt
Wer als Beschuldigter mit dem Vorwurf des schweren Bandendiebstahls konfrontiert wird, sollte besonnen und strategisch handeln. Schweigen ist in dieser Situation ein wichtiges Recht – jede unüberlegte Aussage kann die eigene Position erheblich verschlechtern. Es empfiehlt sich, keinerlei Angaben zur Sache zu machen, bis eine umfassende Akteneinsicht erfolgt ist.
Auch vermeintlich entlastende Erklärungen können ohne vollständige Kenntnis der Beweislage nachteilig wirken. Kontakt zu Mitbeschuldigten sollte vermieden werden, um den Verdacht der Absprache auszuschließen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist entscheidend, um die Verteidigungsstrategie auf den konkreten Fall abzustimmen und Verfahrensfehler zu vermeiden.
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