Wer unbefugt in ein Gebäude oder eine Wohnung eindringt, begeht damit in der Regel einen Hausfriedensbruch. Aber auch, wer nach einem Streit beispielsweise nicht mehr gewünscht ist und vom Hausbesitzer oder Eigentümer des Grundstücks verwiesen wird und diese Weisung nicht befolgt, kann eine Straftat begehen.
Die Straftat klingt erst einmal harmlos, sollte jedoch nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Im Falle einer Verurteilung drohen nicht nur Geld- sondern auch Freiheitsstrafen. In diesem Beitrag erläutern wir Ihnen, mit welcher Strafe Sie rechnen müssen.
Wenden Sie sich bei dem Vorwurf eines Hausfriedensbruchs an unsere Kanzlei. Unsere spezialisierten Anwälte im Strafrecht verfügen über jahrelange Erfahrung im Bereich der Strafverteidigung und unterstützen Sie jederzeit bei Ihrem Anliegen.
Durch ein frühes Eingreifen in das Verfahren gelingt uns im besten Fall eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch. Kontaktieren Sie uns deshalb so früh wie möglich und auch im Notfall:
Was ist Hausfriedensbruch?
Hausfriedensbruch ist in § 123 StGB geregelt. Sie schützt das Recht auf Unverletzlichkeit von Wohnungen und bestimmten befriedeten Räumen. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist erfüllt, wenn jemand in eine Wohnung, einen Geschäftsraum oder in ein umfriedetes Grundstück widerrechtlich eindringt oder nach Aufforderung des Berechtigten nicht wieder verlässt.
Wichtige Elemente des Tatbestands sind dabei:
- Wohnung: Hierunter fallen sowohl private Wohnräume als auch andere Räumlichkeiten, die zur privaten Nutzung bestimmt sind.
- Geschäftsräume: Diese sind gewerbliche Räume, in denen eine berufliche oder geschäftliche Tätigkeit ausgeübt wird.
- Umfriedetes Grundstück: Ein Grundstück gilt als umfriedet, wenn es durch eine erkennbare Begrenzung wie Zäune oder Mauern gegen das Betreten durch Unbefugte gesichert ist.
- Widerrechtliches Eindringen: Der Täter betritt oder verbleibt ohne Einwilligung des Berechtigten in diesen Räumen.
Entscheidend ist, dass der Tatbestand eine ausdrückliche Aufforderung zum Verlassen des Ortes erfordert, wenn sich der Täter zunächst rechtmäßig dort aufhielt.
Welche Strafe droht bei einem Hausfriedensbruch?
Die Strafe für einen Hausfriedensbruch richtet sich nach dem Strafrahmen, der im Gesetz festgelegt ist. Dieser sieht als mögliche Sanktionen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor.
Die genaue Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab, die im Rahmen des Strafverfahrens individuell geprüft werden. Hierzu zählen:
- Tatumstände: War das Eindringen in die Wohnung oder den Geschäftsraum besonders gewaltsam? Hat der Täter Drohungen ausgesprochen oder wurde der Hausfrieden in einer besonders sensiblen Situation gestört? Solche Umstände können sich strafverschärfend auswirken.
- Vorstrafen und Persönliches Verhalten des Täters: Ist der Täter bereits vorbestraft, insbesondere wegen ähnlicher Delikte, kann dies eine härtere Strafe nach sich ziehen. Auch das Verhalten des Täters nach der Tat (zum Beispiel Einsicht oder Schadenswiedergutmachung) wird berücksichtigt.
- Antragstellung des Opfers: Da es sich um ein Antragsdelikt handelt, wird nur auf Antrag des Betroffenen strafrechtlich verfolgt. In der Praxis führen Ersttäter oft zu geringeren Strafen oder auch zur Einstellung des Verfahrens.
Die Geldstrafe bemisst sich in Tagessätzen, deren Höhe sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters richtet. Wenn eine Freiheitsstrafe verhängt wird, bleibt sie häufig zur Bewährung ausgesetzt, besonders bei Ersttätern.
Achtung: Im Falle des Hausfriedensbruchs können auch noch andere Delikte in Tateinheit erfüllt sein oder durch die Ermittlungen ans Licht kommen, zum Beispiel Nachstellung (Stalking) oder aber ein Diebstahl. In diesen Fällen liegt das Strafmaß noch einmal deutlich höher.
Antragsdelikt: Wer kann einen Hausfriedensbruch anzeigen?
Einen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB kann grundsätzlich jede rechtmäßig berechtigte Person anzeigen, die durch den Hausfriedensbruch betroffen ist. Dies sind in der Regel die Personen, die das Hausrecht über die betroffenen Räume oder Grundstücke besitzen. Dazu zählen:
- Eigentümer: Der Eigentümer eines Hauses, einer Wohnung oder eines Grundstücks kann einen Hausfriedensbruch anzeigen.
- Mieter: Auch ein Mieter hat das Hausrecht über die von ihm gemietete Wohnung oder Räume und kann daher bei einem widerrechtlichen Eindringen Anzeige erstatten.
- Geschäftsinhaber: Bei Geschäftsräumen ist der Inhaber des Geschäfts zur Anzeige berechtigt, da auch hier ein Hausrecht besteht.
- Bevollmächtigte: Personen, die vom Eigentümer oder Mieter bevollmächtigt wurden, das Hausrecht auszuüben (z.B. Hausmeister oder Verwalter), können ebenfalls Anzeige erstatten.
Da es sich bei Hausfriedensbruch um ein Antragsdelikt handelt, muss in der Regel ein Strafantrag durch den Berechtigten gestellt werden, damit die Strafverfolgung eingeleitet wird. Ohne diesen Antrag wird die Tat nicht verfolgt, da es sich um ein absolutes Antragsdelikt handelt. Das bedeutet, eine Straftat wird tatsächlich nur dann verfolgt, wenn ein Betroffener das auch möchte, der Staat kann von sich aus nicht tätig werden (auch nicht bei öffentlichem Interesse).
Achtung: Auch wenn umgangssprachlich häufig der Begriff Anzeige benutzt wird, ist ein Strafantrag etwas anderes. Dazu berechtigt sind nur Betroffene, innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntwerden von Tat und Täter. Eben jener Strafantrag verpflichtet auch die Ermittlungsbehörden dazu, in dem Fall tätig zu werden und Ermittlungen gegen den Angezeigten einzuleiten.
Anzeige wegen Hausfriedensbruch: So verhalten Sie sich richtig
Wenn Ihnen ein Hausfriedensbruch vorgeworfen wird, sollten Sie unverzüglich handeln. Auch wenn es sich um ein Antragsdelikt handelt, bedeutet das nicht, dass eine Verurteilung ausgeschlossen ist. Nehmen Sie den Vorwurf daher unbedingt ernst und ziehen Sie bei Bedarf rechtliche Unterstützung hinzu.
Geben Sie jedoch keinesfalls unvorbereitet eine Aussage bei der Polizei ab, ohne zuvor mit einem Strafverteidiger gesprochen zu haben. Selbst wenn Sie unschuldig sind oder die Situation erklären möchten, besteht die Gefahr, dass Sie unabsichtlich Aussagen machen, die gegen Sie verwendet werden könnten. Bei einer Vorladung ist es daher ratsam, einen Anwalt zu kontaktieren, statt die Angelegenheit eigenständig zu regeln.
Gemeinsam beantragen wir Akteneinsicht und entscheiden dann, ob es sinnvoll ist, eine Aussage zu machen. Andernfalls sollten Sie Ihr Schweigerecht nutzen. Schweigen kann Ihnen niemals zum Nachteil gereichen, auch wenn Sie sich schuldig fühlen. Juristisch gesehen ist Schweigen eine neutrale Position.Unabhängig von der Situation sollten Sie sich nicht zu vorschnellen Aussagen oder Handlungen verleiten lassen. Falls die Polizei am Tatort erscheint, verhalten Sie sich kooperativ, machen jedoch keine Aussage oder gestehen keine Schuld ein. Es lässt sich nicht vorhersehen, ob eine Anzeige erstattet wird und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben könnten.
24h-Notfalltelefon:
Egal wie Ihre individuelle Situation aussieht, melden Sie sich bei uns und wir finden gemeinsam eine Lösung!