Strafvollstreckung

Bei der Strafvollstreckung wird das in einem Strafprozess ergangene Urteil vollstreckt. Staatliche Organe erzwingen dabei die Strafe. Das Strafvollstreckungsrecht wird grundsätzlich im § 449 ff. der Strafprozessordnung geregelt. Da der betreffende Rechtstext jedoch lückenhaft ist, haben sich die Bundesländer Deutschlands gemeinsam auf die sogenannte Strafvollstreckungsordnung geeinigt. Diese hat für die Gerichte zwar keinen bindenden Charakter - kommt aber in der Regel dennoch zur Anwendung.

Zweck und Aufgabe der Strafvollstreckung

Der Zweck eines Vollstreckungsverfahrens ist, das Ausmaß, die Art und die Dauer einer verhängten Strafe zu überwachen. Das betrifft im Besonderen (Ersatz-)freiheitsstrafen und Geldstrafen. Die Strafvollstreckung behandelt auch Fragen zu eventuellen Aufschüben einer Strafe, zur Verhaftung beim Antritt und zum frühzeitigen Aussetzen einer Reststrafe auf Bewährung. Die Strafvollstreckung befasst sich darüber hinaus auch mit der Überwachung einer gewährten Bewährung, mit den Regeln der Sicherung und Besserung und mit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. 

 

Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeitsbereich

Die Strafvollstreckung beginnt, sobald die strafgerichtliche Verurteilung rechtskräftig ist. Ab diesem Zeitpunkt ist das Vollstrecken der Strafe oder der maßregelnden Sicherung oder Besserung möglich. Gesetzliche Grundlagen sind im siebten Buch der Strafprozessordnung niedergeschrieben. Die Strafvollstreckungsordnung beinhaltet ergänzende Details für die praktische Umsetzung. Ausführendes Organ der Strafvollstreckung ist die Strafvollstreckungsbehörde oder Staatsanwaltschaft. Beinhaltet die Strafvollstreckung keinen Freiheitsentzug, ist in der Praxis der Rechtspfleger für den Vollzug zuständig. Er trifft die Verfügungen und wickelt die Geschäfte ab.

Hindernisse bei der Strafvollstreckung

Der Beginn und die Durchführung der Strafvollstreckung sind trotz Rechtskräftigkeit nicht immer problemlos möglich. Zu den verschiedenen Hindernissen gehören Zahlungsunfähigkeit oder verminderte Zahlungsfähigkeit des Geldstrafenschuldners (z.B. aufgrund unverschuldeter Erwerbslosigkeit), die strikte Weigerung des Verurteilten sich an Weisungen oder Auflagen der Bewährungshilfe zu halten oder dessen schwere Erkrankung. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Geldstrafenschuldner nicht oder nur teilweise zahlungsfähig ist, können Gericht und Vollstreckungsbehörde einer Zahlungserleichterung bzw. einem Zahlungsaufschub zustimmen. In diesem Fall können die Raten des Verurteilten verringert werden oder es wird im Rahmen einer Niederschlagung auf einen Teil bzw. die komplette zu bezahlende Summe verzichtet. Dies kommt besonders dann zum Tragen, wenn andernfalls die Resozialisierung des Geldstrafenschuldners gefährdet werden würde.

Die Zwangsvollstreckung

Ist der Verurteilte zahlungsunwillig, greift die Vollstreckungsbehörde zum Mittel der Zwangsvollstreckung. Ist diese erfolglos, muss der Verurteilte eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten. Eine sofortige Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe erfolgt zudem bei Aussichtslosigkeit. Zahlt der Geldstrafenschuldner den geforderten Geldbetrag, kann er die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zu jedem Zeitpunkt abwenden oder beenden.

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Eine dritte Möglichkeit ist, dem Vollstrecken der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit zu entgehen. Diese gemeinnützige Arbeit wurde von den Landesregierungen in den letzten Jahren in erheblichen Umfang ausgeweitet. Die Ermächtigung erfolgte durch Art. 283 EGStGB. Entzieht sich der zu einer Bewährungsstrafe Verurteilte der Aufsicht und Kontrolle seines Bewährungshelfers oder begeht er erneut Straftaten, kann das Gericht die Auflagen und Weisungen modifizieren, das Ausmaß der Bewährungsstrafe erhöhen oder eine zusätzliche Bewährungsstrafe verhängen. Insbesondere bei Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder erneuter Straftatbegehungsgefahr kann es einen Sicherungshaftbefehl erlassen.

Aufschub oder Unterbrechung der Strafvollstreckung

Ein Aufschub der Strafvollstreckung ist dann in Betracht zu ziehen, wenn der Verurteilte erheblich erkrankt oder ihm und auch seiner Familie aufgrund der sofortigen Vollstreckung massive Nachteile erwachsen würden, die über den eigentlichen Strafzweck hinaus gehen. In zweiterem Fall muss der Verurteilte einen gleichlautenden Antrag stellen. Durch einen solchen wird auch das Unterbrechen der Strafvollstreckung während der Verbüßung möglich. Kann die Strafvollstreckung aus Gründen der Organisation nicht umgehend vollzogen werden, kann ebenfalls aufgeschoben werden.