Das deutsche Strafrecht unterscheidet klar zwischen den Tatbeständen Mord und Totschlag, die beide die Tötung eines Menschen betreffen. Diese Differenzierung ist von entscheidender Bedeutung, da sie unterschiedliche Voraussetzungen, Strafrahmen und rechtliche Bewertungen mit sich bringt. Im Folgenden wird erläutert, welche Merkmale Mord und Totschlag voneinander abgrenzen und welche juristischen Aspekte dabei eine Rolle spielen.
Sie benötigen rechtliche Unterstützung? Zögern Sie nicht, uns als spezialisierte Anwälte im Strafrecht zu kontaktieren. Durch unsere jahrelange Erfahrung in der Strafverteidigung konnten wir schon unzähligen Mandanten zum Erfolg verhelfen. Wir nehmen uns dabei viel Zeit, um eine effektive Verteidigungsstrategie für Ihren individuellen Fall zu erarbeiten und sind während des gesamten Verfahrens jederzeit für Sie da, auch im Notfall!
Unterschied zwischen Mord und Totschlag
Obwohl im alltäglichen Sprachgebrauch beide Wörter synonym verwendet werden, meinen sie im rechtlichen Sinne nicht dasselbe. Zwar geht es in beiden Fällen um die Tötung eines Menschen, doch handelt es sich um ganz unterschiedliche Tatbestände im deutschen Strafrecht.
Wann liegt ein Totschlag vor?
Totschlag ist in § 212 StGB geregelt und stellt den Grundtatbestand dar, wenn es um die vorsätzliche Tötung eines Menschen geht. Der Gesetzestext lautet:
“Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.”
Wesentliche Merkmale sind dabei:
- Vorsatz: Der Täter muss die Tötung eines anderen Menschen zumindest billigend in Kauf genommen haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tat geplant oder spontan begangen wurde.
- Kein Vorliegen von Mordmerkmalen: Der Unterschied zum Mord besteht darin, dass beim Totschlag keine besonderen Mordmerkmale gemäß § 211 StGB erfüllt sind.
Wann liegt ein Mord vor?
Mord ist eine Qualifikation des Totschlags und in § 211 StGB geregelt. Der Gesetzgeber definiert Mord als vorsätzliche Tötung, die zusätzlich durch bestimmte Mordmerkmale gekennzeichnet ist. Der Gesetzestext lautet:
“Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.”
Die Mordmerkmale im Einzelnen
Die Mordmerkmale nach § 211 StGB unterteilen sich in drei Kategorien: besondere Beweggründe, Begehungsweise der Tat und Zweck der Tat. Diese Merkmale bestimmen, ob eine vorsätzliche Tötung als Mord eingestuft wird. Ein einziges erfülltes Mordmerkmal genügt, um den Tatbestand des Mordes zu begründen.
Besondere Beweggründe
Zu den besonderen Beweggründen zählen Motive, die die Tat als besonders verwerflich erscheinen lassen:
- Mordlust: Der Täter handelt aus Freude am Töten oder weil ihm der Akt der Tötung als Selbstzweck dient. Es liegt kein weiteres Motiv vor, etwa wirtschaftlicher oder emotionaler Natur.
- Befriedigung des Geschlechtstriebs: Die Tötung dient der Erfüllung sexueller Bedürfnisse. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Täter den Tod des Opfers in Kauf nimmt, um sexuelle Handlungen zu begehen, oder wenn die Tötung selbst sexuelle Erregung auslöst.
- Habgier: Habgier beschreibt das Streben nach materiellem Vorteil um jeden Preis, beispielsweise bei einer Tötung, um an ein Erbe oder eine Versicherungssumme zu gelangen.
- Sonstige niedrige Beweggründe: Beweggründe, die nach allgemeiner Wertung als besonders verwerflich gelten, wie Eifersucht, Rache, Hass oder Neid. Die Einstufung eines Motivs als “niedrig” hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab und erfordert eine sorgfältige Abwägung durch das Gericht.
Begehungsweise der Tat
Die Art und Weise, wie der Täter die Tat ausführt, kann ebenfalls ein Mordmerkmal darstellen:
- Heimtücke: Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt. Das Opfer muss sich in einer Situation befinden, in der es keinen Angriff erwartet und sich nicht verteidigen kann. Heimtücke setzt Vorsatz voraus – der Täter muss die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erkannt und gezielt ausgenutzt haben.
- Grausamkeit: Grausam handelt, wer seinem Opfer besondere Qualen zufügt, die über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Diese Qualen können körperlicher oder seelischer Natur sein. Grausamkeit setzt ein bewusstes Handeln des Täters voraus.
- Mit gemeingefährlichen Mitteln: Gemeingefährliche Mittel sind solche, deren Einsatz nicht nur das Opfer, sondern eine unbestimmte Anzahl von Menschen gefährden kann. Beispiele sind Brandstiftung, Sprengstoff oder das Bewirken eines schweren Unfalls.
Zweck der Tat
Auch die Zielsetzung des Täters kann ein Mordmerkmal begründen:
- Ermöglichung einer Straftat: Der Täter tötet, um eine andere Straftat begehen zu können. Ein typisches Beispiel ist die Tötung eines Wachmanns, um einen Diebstahl zu erleichtern.
- Verdeckung einer Straftat: Der Täter tötet, um eine bereits begangene Straftat zu verbergen und die Entdeckung seiner Täterschaft zu verhindern. Dieser Beweggrund ist häufig bei Taten zu finden, die von Tätern begangen werden, die sich bereits in einer rechtlich prekären Lage befinden.
Welche Strafe droht bei Mord und Totschlag?
Die Differenzierung zwischen Mord und Totschlag hat nicht nur juristische, sondern auch gesellschaftliche Relevanz. Mord gilt als das schwerwiegendste Delikt gegen das Leben und wird entsprechend hart sanktioniert. Totschlag hingegen kann in Situationen geschehen, die emotional aufgeladen oder von Affekthandlungen geprägt sind, weshalb das Gesetz hier differenzierter urteilt.
Der Mord wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet. Eine Mindeststrafe oder Strafmilderung sieht das Gesetz nicht vor. Die lebenslange Freiheitsstrafe bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Täter bis zu seinem Lebensende in Haft bleibt. Eine Haftentlassung auf Bewährung ist frühestens nach 15 Jahren möglich, sofern keine besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde.
Erfolgt eine Verurteilung wegen Totschlags, droht eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren. In minder schweren Fällen, wie etwa bei einer Provokation durch das Opfer, kann das Strafmaß reduziert werden.
Die genaue Strafzumessung erfolgt durch das Gericht und berücksichtigt die Umstände des Einzelfalls. Wichtig ist deshalb auch immer eine kompetente und rechtzeitige Verteidigung, die das Strafmaß erheblich beeinflussen kann. Unser Ziel als Strafverteidiger ist es oftmals, eine Verurteilung wegen Totschlags – statt der wegen Mordes –, ein niedriges Strafmaß oder gar einen Freispruch zu erzielen.
Mord und Totschlag: Unterschiede bei der Verjährung
Die Verjährungsfristen für Mord und Totschlag sind im deutschen Strafrecht unterschiedlich geregelt. Mord unterliegt keiner Verjährung (§ 78 Abs. 2 StGB), sodass die Strafverfolgung zeitlich unbegrenzt möglich ist. Als Beschuldigter kann daher eine Verfolgung jederzeit erfolgen und die Einrede der Verjährung ist nicht möglich.
Totschlag hingegen verjährt nach 20 Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat. Die Unterscheidung dient der Abwägung zwischen der Schwere der Tat und dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der bei weniger gravierenden Delikten stärker wiegt. Auch hier kann es als Verteidigung entscheidend sein, eine Beurteilung der Tat als Totschlag zu erzielen, um von der Einrede der Verjährung zu profitieren.
Beschuldigt wegen Mord oder Totschlag: Wann sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen?
Wenn Sie wegen Mord oder Totschlag beschuldigt werden, ist schnelles und überlegtes Handeln entscheidend. Schon der Vorwurf einer vorsätzlichen Tötung bringt schwerwiegende rechtliche und persönliche Konsequenzen mit sich. In einer solchen Situation sollten Sie umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren, bevor Sie eine Aussage machen oder sich zu den Vorwürfen äußern.
Ein Anwalt schützt Ihre Rechte und sorgt dafür, dass Sie im Ermittlungsverfahren nicht benachteiligt werden. Gerade bei Vorwürfen wie Mord oder Totschlag, die erhebliche Strafandrohungen mit sich bringen, ist eine fundierte Verteidigungsstrategie unverzichtbar. Ihr Verteidiger wird Einsicht in die Ermittlungsakten beantragen, die Beweislage prüfen und sicherstellen, dass keine voreiligen Schlüsse zu Ihren Lasten gezogen werden.
Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen – und sollten davon Gebrauch machen. Jede unbedachte Aussage kann Ihre Verteidigung erschweren. Vertrauen Sie auf einen spezialisierten Anwalt, der Ihre Interessen wahrt und Sie durch das Verfahren begleitet. Ein frühzeitiger Kontakt zu einem Experten kann den entscheidenden Unterschied machen.
24h-Notfalltelefon:
Sie erreichen uns jederzeit über folgende Kontaktdaten (auch im Notfall):