Strafverteidigung: Was ist Hehlerei?

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    Die rechtlichen Folgen einer Hehlerei sind erheblich – von Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Haftstrafen. Doch was ist Hehlerei eigentlich? Unter Hehlerei versteht man den Umgang mit gestohlenen oder sonst rechtswidrig erlangten Gegenständen. Wer eine solche Sache erwirbt, weiterveräußert oder sonst in den Verkehr bringt, macht sich strafbar. Dabei steht nicht der ursprüngliche Diebstahl im Fokus, sondern die nachträgliche Verwertung der Beute. 

    Müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein oder gibt es Ausnahmen, in denen eine Strafbarkeit sogar entfällt? Dieser Beitrag gibt einen umfassenden Überblick über die gesetzliche Regelung und die möglichen Konsequenzen.

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    Was ist Hehlerei?

    Hehlerei ist in § 259 StGB definiert. Danach macht sich strafbar, wer eine fremde Sache, die aus einer rechtswidrigen Tat stammt, ankauft, sich verschafft oder weiterveräußert, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Entscheidend ist, dass der Händler nicht selbst der ursprüngliche Dieb ist, sondern sich nachträglich an der Verwertung der Beute beteiligt.

    Die Hehlerei umfasst sowohl den direkten Handel mit gestohlenen Gegenständen als auch die Unterstützung bei deren Veräußerung. Auch wer eine solche Sache annimmt oder an Dritte weitergibt, begeht eine Straftat. Wesentlich ist, dass der Händler Kenntnis über die illegale Herkunft des Gegenstands hat. Liegt dieser Vorsatz nicht vor, entfällt die Strafbarkeit.

    Das Strafrecht verfolgt mit § 259 StGB das Ziel, das Vermögen der Geschädigten zu schützen und kriminelle Strukturen, die aus der Weiterverwertung gestohlener Waren entstehen, zu unterbinden. Die Strafnorm soll verhindern, dass Diebstähle und Betrugshandlungen wirtschaftlich lohnend werden und somit die Anreize zur Begehung solcher Straftaten reduziert werden.

    Wann ist Hehlerei strafbar?

    Damit eine Hehlerei strafbar ist, müssen bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein:

    1. Vortat: Die Sache muss durch eine rechtswidrige Tat erlangt worden sein. Dazu gehören insbesondere Diebstahl, Unterschlagung, Betrug oder Raub. Die Hehlerei kann sich nur auf eine bereits begangene Straftat beziehen.
    2. Tathandlung: Der Täter muss sich die Sache verschaffen, sie weiterverkaufen oder an deren Verwertung mitwirken. Auch das bloße Lagern oder Transportieren kann eine Hehlerei darstellen, wenn eine Bereicherungsabsicht vorliegt.
    3. Bereicherungsabsicht: Der Täter muss sich oder einen Dritten wirtschaftlich bereichern wollen. Wer einen gestohlenen Gegenstand lediglich in Verwahrung nimmt, ohne daran verdienen zu wollen, erfüllt den Tatbestand nicht.
    4. Vorsatz: Der Täter muss wissen, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Wer in gutem Glauben einen gestohlenen Gegenstand erwirbt, ist nicht strafbar.

    Besondere Formen der Hehlerei

    Neben der klassischen Hehlerei gibt es besondere Erscheinungsformen, die sich durch die Art der Tatbegehung oder die beteiligten Personen auszeichnen. Eine davon ist die gewerbsmäßige Hehlerei, die vorliegt, wenn der Täter die Tat wiederholt begeht, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu sichern. In solchen Fällen droht eine besonders hohe Strafe, da der Gesetzgeber ein gesteigertes Unrechtsbewusstsein unterstellt.

    Eine weitere Form ist die bandenmäßige Hehlerei, bei der mehrere Täter systematisch zusammenarbeiten, um gestohlene Waren zu erwerben und weiterzuverkaufen. Hier greifen verschärfte Strafandrohungen, da organisierte Kriminalität besonders bekämpft wird.

    Schließlich gibt es die qualifizierte Hehlerei, die durch zusätzliche Delikte wie Urkundenfälschung oder Geldwäsche ergänzt wird. Dies ist häufig bei manipulierten Fahrzeugpapieren oder gestohlenen Luxusgütern der Fall. In diesen Konstellationen drohen neben der Strafe für die Hehlerei weitere strafrechtliche Konsequenzen.

    Welche Strafe droht bei Hehlerei?

    Hehlerei wird gemäß § 259 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Die konkrete Strafhöhe hängt von der Schwere der Tat und den individuellen Umständen des Falls ab. In minder schweren Fällen kann die Strafe milder ausfallen, während bei besonders schweren Fällen eine höhere Freiheitsstrafe droht. Auch der Versuch ist strafbar.

    Ein besonders schwerer Fall der Hehlerei liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande agiert. In solchen Fällen beträgt die Mindeststrafe sechs Monate Freiheitsstrafe. Gewerbsmäßige Hehlerei liegt vor, wenn der Täter die Straftat wiederholt begeht, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Auch eine organisierte kriminelle Struktur kann die Strafe erheblich verschärfen.

    Neben der strafrechtlichen Sanktion drohen auch zivilrechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen. Gestohlene oder rechtswidrig erlangte Gegenstände können eingezogen und an den ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben werden. Zudem kann der Täter zum Schadensersatz verpflichtet werden, insbesondere wenn der Geschädigte durch den Weiterverkauf der Sache einen finanziellen Verlust erlitten hat. In manchen Fällen kann eine Verurteilung auch berufliche Folgen haben, beispielsweise den Verlust einer Gewerbeerlaubnis oder Einschränkungen bei der Berufsausübung. Wer mit dem Vorwurf der Hehlerei konfrontiert wird, sollte daher frühzeitig rechtlichen Beistand suchen, um mögliche strafmildernde Umstände geltend zu machen.

    Ausnahmen bei der Strafbarkeit

    Es gibt Fälle, in denen trotz des Vorliegens der genannten Voraussetzungen eine Strafbarkeit entfällt:

    • Gutgläubiger Erwerb: Wer nicht weiß, dass der Gegenstand aus einer Straftat stammt, macht sich nicht strafbar. Allerdings kann der Gegenstand dennoch eingezogen werden.

    • Selbstbegünstigung: Der ursprüngliche Täter kann sich nicht selbst der Hehlerei strafbar machen, wenn er seine eigene Beute verwertet. 

    • Verjährung der Vortat: Ist die Vortat bereits verjährt, entfällt auch die Strafbarkeit wegen Hehlerei.

    Hehlerei: So verhalten Sie sich als Beschuldigter

    Wenn Ihnen der Vorwurf der Hehlerei gemacht wird, ist umsichtiges und schnelles Handeln essentiell. Die Ermittlungsbehörden können das Verfahren eigenständig vorantreiben und eine Anklage erheben. Daher sollten Sie die Situation keinesfalls unterschätzen und frühzeitig rechtlichen Beistand suchen.

    Ein zentraler Grundsatz: Äußern Sie sich nicht ohne vorherige rechtliche Beratung gegenüber der Polizei oder anderen Ermittlungsbehörden. Selbst wenn Sie sicher sind, nichts Unrechtes getan zu haben oder die Angelegenheit aufklären möchten, besteht das Risiko, unbedachte Aussagen zu machen, die später gegen Sie verwendet werden könnten.

    Sollten Sie eine Vorladung erhalten, ist es ratsam, umgehend einen Strafverteidiger zu kontaktieren, anstatt eigenständig aktiv zu werden. Ein erfahrener Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und gemeinsam mit Ihnen eine strategische Entscheidung treffen – insbesondere, ob eine Aussage in Ihrem Fall sinnvoll ist. Andernfalls bleibt es oft die bessere Wahl, von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Schweigen wird rechtlich nicht negativ bewertet und stellt eine neutrale Haltung dar – unabhängig davon, wie sich das Verfahren entwickelt. Geraten Sie in den Fokus der Ermittlungen, kontaktieren Sie unverzüglich unsere erfahrenen Strafverteidiger. Wir unterstützen Sie bei Ihrem Verfahren.

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