Fahrerflucht: Welche Strafe droht?

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    Ein Unfall im Straßenverkehr ist schnell passiert – sei es ein unachtsamer Moment beim Ausparken oder ein schwerwiegender Zusammenstoß. Wer sich jedoch vom Unfallort entfernt, ohne seine Pflichten zu erfüllen, begeht Fahrerflucht. 


    Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen für Fahrerflucht als Strafe auch Fahrverbote, der Entzug der Fahrerlaubnis sowie versicherungsrechtliche Nachteile. Doch welches Verhalten gilt als Fahrerflucht? Und gibt es Fälle, in denen eine Strafe abgemildert oder sogar vermieden werden kann? Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Regelungen und Konsequenzen.

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    Rechtsgrundlage der Fahrerflucht

    Fahrerflucht, juristisch als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB bezeichnet, liegt vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Dies betrifft sowohl Sachschäden als auch Unfälle mit Personenschäden. Entscheidend ist, dass der Verursacher am Unfallort bleibt, um seine Personalien und weitere relevante Angaben zur Verfügung zu stellen. 

    Auch wer lediglich einen geparkten Wagen beschädigt und weiterfährt, begeht Fahrerflucht. Selbst wenn keine Schuld am Unfall vorliegt, besteht die Pflicht, die Feststellung der eigenen Identität zu ermöglichen. Ein Verstoß kann schwerwiegende strafrechtliche und versicherungsrechtliche Folgen haben. In bestimmten Fällen kann jedoch eine nachträgliche Meldung die Strafe mildern oder verhindern.

    Fahrerflucht Strafe: Welche Konsequenzen drohen?

    Fahrerflucht, auch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort genannt, ist eine ernstzunehmende Straftat im deutschen Verkehrsrecht. Wer sich nach einem Unfall von der Unfallstelle entfernt, ohne seinen Pflichten nachzukommen, macht sich strafbar. Die Sanktionen reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen und können je nach Schadenshöhe oder Personenschaden erheblich ausfallen.

    Die Strafe für Fahrerflucht hängt von verschiedenen Faktoren ab.

    • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe: In der Regel wird eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängt. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach den Tagessätzen und damit nach dem Einkommen des Täters.

    • Führerscheinentzug: In schwereren Fällen kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Nach § 69 StGB droht eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, die mindestens sechs Monate beträgt.

    • Punkte in Flensburg: Fahrerflucht wird mit drei Punkten im Fahreignungsregister geahndet.

    • Versicherungsrechtliche Folgen: In der Regel verweigert die Kfz-Haftpflichtversicherung die Regulierung des Schadens und nimmt den Fahrer in Regress.

    Ein wesentlicher Aspekt bei der Strafzumessung ist die Schadenshöhe. Die Rechtsprechung geht bei Schäden ab etwa 1.500 Euro von einem bedeutenden Sachschaden aus. In solchen Fällen drohen regelmäßig höhere Geldstrafen und der Entzug der Fahrerlaubnis. Ist bei dem Unfall eine Person verletzt oder getötet worden, verschärft sich die rechtliche Lage erheblich. Neben einer Anzeige wegen Fahrerflucht drohen zusätzliche Strafverfahren, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB). Dies kann zu einer deutlich höheren Strafe führen.

    Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass Fahrerflucht nur auf öffentlichen Straßen strafbar ist. Tatsächlich gelten die gesetzlichen Vorschriften auch auf Parkplätzen, in Tiefgaragen und auf Privatgrundstücken, sofern der Bereich für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

    Unterschiedliche Schweregrade der Fahrerflucht

    Die strafrechtlichen Konsequenzen hängen maßgeblich davon ab, ob bei der Unfallflucht lediglich ein Sachschaden oder ein Personenschaden vorliegt:

    • Fahrerflucht mit Sachschaden: Bei einem geringen Sachschaden bleibt es meist bei einer Geldstrafe. Ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis drohen insbesondere dann, wenn der Sachschaden einen bestimmten Betrag übersteigt (meist 1.300 Euro).

    • Fahrerflucht mit Personenschaden: Ist eine Person verletzt oder sogar ums Leben gekommen, werden härtere Strafen verhängt. Die Freiheitsstrafe kann in solchen Fällen höher ausfallen und die Fahrerlaubnis wird oft entzogen.

    § 142 Abs. 4 StGB sieht vor, dass eine Fahrerflucht straffrei bleiben kann, wenn sich der Täter innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall mit geringfügigem Sachschaden (unter 1.500 Euro) freiwillig bei der Polizei meldet. Dies gilt jedoch nicht für Unfälle mit Personenschäden.

    Wann liegt keine Fahrerflucht vor?

    Nicht jede Entfernung vom Unfallort erfüllt den Tatbestand der Fahrerflucht. Es gibt bestimmte Ausnahmen, bei denen kein strafbares Verhalten vorliegt:

    1. Unkenntnis des Unfalls: Fahrerflucht setzt voraus, dass der Fahrer den Unfall bemerkt hat oder bemerken musste. Wer ohne Fahrlässigkeit nicht wahrnimmt, dass ein Unfall passiert ist, handelt nicht strafbar. Dies kann beispielsweise bei sehr leichten Berührungen oder in lauten Verkehrsumgebungen der Fall sein.
    2. Unfall ohne Beteiligung anderer Personen oder Fahrzeuge: Wer allein gegen einen Baum oder eine Leitplanke fährt, begeht keine Fahrerflucht. Allerdings besteht die Pflicht, den Schaden der zuständigen Behörde zu melden, insbesondere wenn öffentliches Eigentum betroffen ist.
    3. Gefahr für die eigene Sicherheit: Wer sich nach einem Unfall vom Unfallort entfernt, um sich selbst oder andere vor einer akuten Gefahr zu schützen – etwa bei aggressivem Verhalten anderer Beteiligter – begeht keine Fahrerflucht. In solchen Fällen sollte jedoch schnellstmöglich die Polizei informiert werden.
    4. Entfernen nach Wartefrist: Wenn der Unfallverursacher bei einem geparkten Fahrzeug wartet, aber niemand erscheint, darf er sich nach einer angemessenen Zeit entfernen. In diesem Fall muss er unverzüglich die Polizei oder den Geschädigten informieren.

    Trotz dieser Ausnahmen sollte in Zweifelsfällen eine rechtliche Beratung erfolgen, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

    So verhalten Sie sich beim Vorwurf Fahrerflucht

    Wenn Ihnen der Vorwurf der Fahrerflucht gemacht wird, ist schnelles und überlegtes Handeln entscheidend. Die Ermittlungsbehörden nehmen Verstöße gegen § 142 StGB ernst und können ein Verfahren unabhängig von Ihrer Einschätzung vorantreiben. Daher sollten Sie die Situation nicht unterschätzen und frühzeitig einen Strafverteidiger hinzuziehen.

    Machen Sie ohne rechtliche Beratung keine Aussagen gegenüber der Polizei oder anderen Ermittlungsbehörden. Selbst wenn Sie überzeugt sind, dass kein Fehlverhalten vorliegt oder Sie die Situation aufklären möchten, besteht die Gefahr, sich durch unbedachte Aussagen selbst zu belasten.Erhalten Sie eine Vorladung, sollten Sie umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren, anstatt selbst aktiv zu werden. Ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen eine Strategie entwickeln – insbesondere, ob eine Aussage in Ihrem Fall sinnvoll ist. In vielen Fällen ist es ratsam, zunächst zu schweigen, da dies rechtlich nicht negativ bewertet wird. Sollten Sie ins Visier der Ermittlungen geraten, nehmen Sie sofort professionelle Unterstützung in Anspruch. Unsere erfahrenen Strafverteidiger stehen Ihnen zur Seite und setzen sich für Ihre Rechte ein.

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